BGH Beschluss vom 27.06.2002 – 3 StR 182/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 23. November 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung
bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe eine Wahrunterstellung zu-
gunsten des Angeklagten nicht eingehalten und dadurch gegen § 244 Abs. 3
Satz 2 StPO verstoßen.
Dem liegen folgende Verfahrenstatsachen zugrunde:
Mit seinem Schlußvortrag beantragte der Verteidiger, hilfsweise den
Zeugen G. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß der Ange-
klagte ihn nicht zur Tötung von S. (sondern nur zu einer Kör-
perverletzung) anzustiften versucht habe. Das Landgericht hat dem Hilfsbe-
weisantrag nicht stattgegeben, sondern als wahr unterstellt, daß der Ange-
klagte insoweit keinen direkten Tötungsvorsatz hegte, jedoch nicht ausge-
schlossen, daß der Angeklagte gegebenenfalls einen tödlichen Verlauf seiner
Rachepläne in Kauf nahm (UA S. 22 f.).
Es ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Antrag des Verteidigers um ei-
nen förmlichen Beweisantrag handelt oder um einen nach § 244 Abs. 2 StPO
zu behandelnden Beweisermittlungsantrag. Denn es fehlt die Angabe einer
hinreichend bestimmten Beweistatsache, also dessen, was der Zeuge im Kern
bekunden soll (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.). Das Wollen des Angeklagten kann
als innere Tatsache nicht unmittelbar Gegenstand der Wahrnehmung eines
Zeugen sein.
Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil das Urteil nicht auf der Ab-
schwächung einer zugesagten Wahrunterstellung beruht. Die Strafkammer hat
ihre Überzeugung, der Angeklagte habe bewußt in Kauf genommen, daß die
von ihm in Auftrag gegebenen drei nächtlichen Brandanschläge auf die Woh-
nung von S. deren Tod zur Folge haben könnten, rechtsfehler-
frei mit der besonderen Gefährlichkeit der vom Angeklagten im einzelnen vor-
gegebenen Begehungsweise begründet. Auch hinsichtlich dieser Taten hat sie
einen direkten Tötungsvorsatz verneint, weil der Angeklagte insgeheim noch
darauf gehofft habe, S. zurückzugewinnen. Zu diesen Erwä-
gungen stände nicht im Widerspruch, daß der Angeklagte - wovon die Straf-
kammer aufgrund einer den Sinn des "Hilfsbeweisantrags" ausschöpfenden
Wahrunterstellung hätte ausgehen müssen - bei dem ganz anders gearteten
Auftrag zu einer wesentlich ungefährlicheren Bestrafungsaktion den Zeugen
G. lediglich aufgefordert hätte, S. "krankenhausreif" zu
schlagen, ohne mit einem tödlichen Ausgang zu rechnen.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker