Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2002 – 3 StR 189/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aurich vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Ausführung der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen

Würdigung, "der Angeklagte habe den Taxifahrer gewürgt, um ihn

zum Anhalten, zum Verlassen und zur Preisgabe des Fahrzeugs

zu zwingen" steht in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Fest-

stellungen auf UA S. 6 f., wonach der Angeklagte zunächst nur

die Weiterfahrt gefordert hatte. Im übrigen ist durch nichts belegt,

daß er bereits beim Würgevorgang die Absicht gehabt hatte, sich

in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen.

Hierdurch wird jedoch der Schuldspruch nicht in Frage gestellt,

weil das gewaltsame Erzwingen der Weiterfahrt in der Absicht,

den geschuldeten Fahrpreis nicht vollständig zu bezahlen, den

Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB ebenso erfüllt (vgl. BGHSt

25, 224 ff.) wie auch die nach Änderung des Tatplans erhobene

Forderung des Angeklagten, auszusteigen und ihm das Fahrzeug

zu überlassen, da diese in Anbetracht des unmittelbar zuvor er-

folgten Angriffs die konkludente Androhung weiterer Gewaltan-

wendung enthielt.

Das Landgericht hat "die aus dem Angriff auf den Taxifahrer spre-

chende negative Gesinnung und den bei der Tat vom Angeklag-

ten aufgewendeten Willen" strafschärfend berücksichtigt (UA S.

13). Dies ist rechtlich bedenklich, da nicht erkennbar ist, welche

über die bloße Tatbestandserfüllung hinausgehenden Gesichts-

punkte gemeint waren (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Senat kann jedoch

im Hinblick auf die sonstigen Strafzumessungserwägungen aus-

schließen, daß die Bemessung der Einzelstrafe oder der Ge-

samtstrafe auf diesen unklaren Erwägungen beruht.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker