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BGH Beschluss vom 27.06.2002 – 3 StR 193/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 193/02

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 14. Februar 2002 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist noch so hinrei-

chend begründet (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Darstellung 3 und

Vorverurteilungen 5), daß eine ausreichende revisionsrechtliche

Kontrolle möglich ist.

Zwar stützt sich das Landgericht pauschal auf § 66 StGB ohne die

angewandte Alternative der Vorschrift (Abs. 1, 2 oder 3) zu nen-

nen. Aus der anschließenden Wiedergabe der formellen Voraus-

setzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB läßt sich jedoch entneh-

men, daß es diese Rechtsgrundlage heranziehen wollte.

Weiterhin hat die Strafkammer von den erforderlichen zwei Vor-

verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu jeweils einer

freiheitsentziehenden Strafe von mindestens einem Jahr aus-

drücklich lediglich die Verurteilung vom 27. August 1991 durch

das Landgericht Oldenburg wegen Totschlags zu einer Jugend-

strafe von fünf Jahren unter Einbeziehung eines weiteren Urteils

mitgeteilt. Als weitere Vorverurteilung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1

StGB kommt nach den Urteilsgründen nur die in der Verurteilung

vom 8. März 1996 durch das Landgericht Oldenburg zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren enthaltene Verurteilung wegen

vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a. in

Betracht. Die für diese Tat ausgesprochene Einzelstrafe, auf die

es entscheidend ankommt (vgl. BGHSt 34, 321; Tröndle/Fischer,

StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 5), ist zwar nicht ausdrücklich festge-

stellt. Daß für diese Tat gegen den Angeklagten eine Freiheits-

strafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist, ergibt sich

jedoch zweifelsfrei aus den geschilderten Straftaten, die der Ge-

samtstrafe von vier Jahren zu Grunde liegen, und den mitgeteilten

angewendeten Strafvorschriften "StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3,

Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 ...." mit einem Strafrahmen von Frei-

heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker