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BGH Beschluss vom 27.06.2002 – 3 StR 193/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 14. Februar 2002 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist noch so hinrei-
chend begründet (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Darstellung 3 und
Vorverurteilungen 5), daß eine ausreichende revisionsrechtliche
Kontrolle möglich ist.
Zwar stützt sich das Landgericht pauschal auf § 66 StGB ohne die
angewandte Alternative der Vorschrift (Abs. 1, 2 oder 3) zu nen-
nen. Aus der anschließenden Wiedergabe der formellen Voraus-
setzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB läßt sich jedoch entneh-
men, daß es diese Rechtsgrundlage heranziehen wollte.
Weiterhin hat die Strafkammer von den erforderlichen zwei Vor-
verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu jeweils einer
freiheitsentziehenden Strafe von mindestens einem Jahr aus-
drücklich lediglich die Verurteilung vom 27. August 1991 durch
das Landgericht Oldenburg wegen Totschlags zu einer Jugend-
strafe von fünf Jahren unter Einbeziehung eines weiteren Urteils
mitgeteilt. Als weitere Vorverurteilung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1
StGB kommt nach den Urteilsgründen nur die in der Verurteilung
vom 8. März 1996 durch das Landgericht Oldenburg zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren enthaltene Verurteilung wegen
vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a. in
Betracht. Die für diese Tat ausgesprochene Einzelstrafe, auf die
es entscheidend ankommt (vgl. BGHSt 34, 321; Tröndle/Fischer,
StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 5), ist zwar nicht ausdrücklich festge-
stellt. Daß für diese Tat gegen den Angeklagten eine Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr verhängt worden ist, ergibt sich
jedoch zweifelsfrei aus den geschilderten Straftaten, die der Ge-
samtstrafe von vier Jahren zu Grunde liegen, und den mitgeteilten
angewendeten Strafvorschriften "StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 ...." mit einem Strafrahmen von Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker