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BGH Beschluss vom 27.06.2002 – I ZR 40/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 40/02

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam-

berg vom 12. Dezember 2001 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird als un-

zulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Streitwert: 10.469,29 € (= 20.476,15 DM).

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 12. Dezember 2001 die Be-

rufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn entsprechend

dem Klageantrag verurteilt hatte, zurückgewiesen. Es hat zugleich entschie-

den: "Die Revision des Beklagten zum Bundesgerichtshof wird zugelassen."

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 21. Dezember 2001 zugestellt worden.

Am 21. Januar 2002 hat der Beklagte beim Bayerischen Obersten Lan-

desgericht Revision eingelegt. Nachdem dieses ihn mit Schreiben vom 5. Feb-

ruar 2002 darauf hingewiesen hatte, daß das Berufungsgericht im angefochte-

nen Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen habe und eine Zu-

ständigkeitsbestimmung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht mehr

in Betracht komme, hat der Beklagte am 14. Februar 2002 beim Bundesge-

richtshof Revision eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Revi-

sionsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II. Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision ist

unzulässig. Das Berufungsgericht hat mit der Zulassung der Revision gemäß

§ 7 Abs. 1 EGZPO a.F. zugleich über die Zuständigkeit für die Revision ent-

schieden. Diese konnte danach gemäß § 553 Abs. 1 ZPO a.F. nur bei dem als

zuständig bezeichneten Revisionsgericht eingelegt werden (BGH, Beschl. v.

16.9.1986 - VI ZR 101/86, NJW-RR 1987, 125; MünchKommZPO/Wolf, 2. Aufl.,

§ 7 EGZPO Rdn. 5). Die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts war

wirksam, weil die Revision wegen des 60.000,-- DM nicht übersteigenden

Wertes der Beschwer nach § 546 ZPO a.F. der Zulassung bedurfte und keine

gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ver-

stoßende willkürliche Zuständigkeitsbestimmung vorlag (MünchKommZPO/

Wolf aaO Rdn. 4). Die Bestimmung im Urteilstenor, die in den Entscheidungs-

gründen wiederholt wurde, ist - entgegen der Auffassung der Revision - zwei-

felsfrei. Aus dem angefochtenen Urteil geht zudem hervor, daß die als rechts-

grundsätzlich angesehene Frage nach der Beurteilung des Berufungsgerichts

vom Bundesgerichtshof zu beantworten war.

Auch die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision ist unzulässig,

weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingegangen ist

(§§ 552, 554 a ZPO a.F.).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung

der Revisionsfrist kann nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht

gewährt werden. Es ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich,

daß er ohne ein ihm anzulastendes oder zuzurechnendes Verschulden verhin-

dert war, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 1, § 85 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert