Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.06.2002 – VI ZB 24/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2002

in dem Verfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Landge-

richts Itzehoe vom 12. und 23. April 2002 wird auf seine Kosten

als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 6.000,- DM = 3.067,75 €

Gründe

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nur

in den in § 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Familiensachen, nicht je-

doch im vorliegenden Fall statthaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers könnte nicht das durch das ZPO-

Reformgesetz neu geschaffene Rügeverfahren nach § 321 a ZPO beim Amts-

gericht Elmshorn als dem erstinstanzlichen Gericht gegen dessen Urteil vom

19. Oktober 2001 (letzte mündliche Verhandlung 14. September 2001) bean-

tragt werden. Das neue Prozeßrecht gilt nur für Verfahren, in denen die letzte

mündliche Verhandlung nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.

Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa

wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit") zulässig. Im Hinblick auf die gesetzliche

Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom

27. Juli 2001 ist ein außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Be-

schwerdegericht nicht mehr eröffnet (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002

- IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636). Da die Beschwerdeentscheidung des Land-

gerichts Itzehoe nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist, kommt die neue

Fassung der Zivilprozeßordnung für das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.

Nachdem der Beschluß vom 12. April 2002 durch das Landgericht Itze-

hoe einer nochmaligen Prüfung unterzogen und weiterhin für rechtens befunden

worden ist, muß es dabei sein Bewenden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Müller Dr. Greiner Wellner

Diederichsen

Stöhr