BGH Beschluß vom 28.06.2002 – VI ZB 24/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2002
in dem Verfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Landge-
richts Itzehoe vom 12. und 23. April 2002 wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 6.000,- DM = 3.067,75 €
Gründe
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nur
in den in § 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Familiensachen, nicht je-
doch im vorliegenden Fall statthaft.
Entgegen der Ansicht des Klägers könnte nicht das durch das ZPO-
Reformgesetz neu geschaffene Rügeverfahren nach § 321 a ZPO beim Amts-
gericht Elmshorn als dem erstinstanzlichen Gericht gegen dessen Urteil vom
19. Oktober 2001 (letzte mündliche Verhandlung 14. September 2001) bean-
tragt werden. Das neue Prozeßrecht gilt nur für Verfahren, in denen die letzte
mündliche Verhandlung nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa
wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit") zulässig. Im Hinblick auf die gesetzliche
Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom
27. Juli 2001 ist ein außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Be-
schwerdegericht nicht mehr eröffnet (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002
- IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636). Da die Beschwerdeentscheidung des Land-
gerichts Itzehoe nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist, kommt die neue
Fassung der Zivilprozeßordnung für das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Nachdem der Beschluß vom 12. April 2002 durch das Landgericht Itze-
hoe einer nochmaligen Prüfung unterzogen und weiterhin für rechtens befunden
worden ist, muß es dabei sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Müller Dr. Greiner Wellner
Diederichsen
Stöhr