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BGH Urteil vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 48/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 48/01

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist

zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in Berlin vom 9. Mai 2001

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zu-

rückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Verfügung vom 12. April 1999 hat die damals noch zuständige

Präsidentin des Kammergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-

anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid hat

der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Mai 2001 zurückgewiesen, der

dem Antragsteller am 8. Juni 2001 unter der Adresse Berlin, W. Straße durch

Niederlegung zugestellt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001, der am 2. August 2001 beim Anwalts-

gerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde ein-

gelegt und zugleich (vorsorglich) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

II.

1.

Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

versäumt. Die Frist von zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde

schriftlich einzulegen war (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), war am 8. Juni 2001 auf-

grund wirksamer Ersatzzustellung nach § 182 ZPO in Gang gesetzt worden,

mithin am 2. August 2001 längst abgelaufen.

Die angefochtene - nicht verkündete - Entscheidung des Anwaltsge-

richtshofs war dem Antragsteller nach § 40 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit

§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nach den für die Zustellung von Amts wegen gelten-

den Vorschriften der Zivilprozeßordnung - und zwar in der noch bis zum 30.

Juni 2002 geltenden Fassung - bekannt zu machen. Danach ist die Zustellung

des zu übergebenden Schriftstücks durch Niederlegung bei der Postanstalt,

wie sie der zuständige Postbedienstete vorliegend vorgenommen hat, grund-

sätzlich möglich (§ 182 ZPO). Das Vorbringen des Antragstellers in der Be-

schwerdeschrift reicht nicht aus, Zweifel an der Wirksamkeit dieser Zustellung

aufkommen zu lassen.

a) Der Antragsteller macht geltend, bei der Anschrift W. Straße handele

es sich ausschließlich um seinen Kanzleisitz und somit um ein Geschäftslokal

im Sinne des § 183 ZPO, so daß eine Ersatzzustellung nach § 182 ZPO un-

statthaft sei.

Zwar trifft es zu, daß eine wirksame Zustellung durch Niederlegung bei

der Postanstalt einen vorherigen vergeblichen Zustellungsversuch in der Woh-

nung des Zustellungsempfängers voraussetzt; ein lediglich im Geschäftslokal

des Empfängers vorgenommener Zustellungsversuch genügt nicht (BGH, Urteil

vom 5. November 1975 - VIII ZR 73/75 - NJW 1976, 149). Der Antragsteller hat

aber nicht hinreichend dargelegt, daß er im Zeitpunkt der Zustellung nicht in

der W. Straße gewohnt hat.

Die Zustellungsurkunde enthält den Vermerk des Postbediensteten, daß

er unter der angegebenen Adresse versucht habe, die Ausfertigung des Be-

schlusses des Anwaltsgerichtshofs in der Wohnung des Empfängers zuzustel-

len. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß §§ 415,

418 i.V.m. § 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht darauf, daß die Tatbestandsvoraus-

setzungen der Wohnung vorliegen, sie begründet jedoch ein beweiskräftiges

Indiz dafür, daß der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift

wohnt. Diese Indizwirkung kann nur dadurch entkräftet werden, daß objektive

Umstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel

an der Annahme begründen, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung.

Diesbezügliches Vorbringen ist nur beachtlich, wenn der Empfänger plausibel

und schlüssig darstellt, wo er seinen konkreten Lebensmittelpunkt zum Zeit-

punkt des Zustellungsversuchs hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar

1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963; BVerfG, NJW 1992, 224, 226).

Schon daran fehlt es. Der Antragsteller verliert kein Wort dazu, unter welcher

(anderen) Adresse er am 8. Juni 2001 gewohnt hat.

Darüber hinaus wird die Indizwirkung der Zustellungsurkunde dadurch

verstärkt, daß der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ein

Attest über eine am 13. Februar 2001 erfolgte ambulante ärztliche Behandlung

vorgelegt hat, in dem Name und Geburtsdatum des Antragstellers mit dem Zu-

satz "wohnhaft: W. Str., Berlin" aufgeführt ist. Des weiteren hat nach Mitteilung

der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2002 eine aktuelle Anfrage beim Landesein-

wohnermeldeamt ergeben, daß der Antragsteller lediglich am Ort des Kanzlei-

sitzes gemeldet ist.

b) Aufgrund dessen ist davon auszugehen, daß der Antragsteller unter

der Zustellungsadresse wohnt oder jedenfalls zum Zeitpunkt des Zustellungs-

versuchs gewohnt hat. Daß diese Wohnung zugleich sein Kanzleisitz ist, steht

der Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 182 ZPO nicht entgegen (Zöller/

Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rn. 1; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 182 Rn. 1;

MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 183 Rn. 1).

2.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet.

Der Antragsteller hat angegeben, erst am 20. Juli 2001 von der Nieder-

legung des Schriftstücks Kenntnis erlangt zu haben, das am Tag zuvor von

einem Bevollmächtigten auf dem Postamt abgeholt worden sei. Eine Benach-

richtigung über die erfolgte Niederlegung habe er nicht erhalten. Dieses Vor-

bringen vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfer-

tigen.

a) Die Postzustellungsurkunde begründet nach §§ 415, 418 i.V.m. § 195

Abs. 2 Satz 3 ZPO den vollen Beweis dafür, daß der Postbedienstete, wie in

der Urkunde vermerkt, die Benachrichtigung über die vorzunehmende Nieder-

legung in den Hausbriefkasten eingelegt hat. Daraus folgt zwar nicht, daß eine

behauptete oder festzustellende Unkenntnis der Benachrichtigung zwangsläu-

fig sorgfaltswidrig wäre; auch dürfen die Anforderungen an die Darlegung und

Glaubhaftmachung einer nicht vorwerfbaren Unkenntnis nicht überspannt wer-

den (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2000 - X ZB 13/00 - NJW-RR 2001,

571 f und vom 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94 - NJW 1994, 2898). Dies bedeutet

aber keineswegs, daß insoweit jeder Sachvortrag entbehrlich wäre. Der An-

tragsteller hat sich nicht dazu geäußert, ob und durch welche Personen sein

Briefkasten regelmäßig geleert wird, und welche Vorkehrungen er getroffen

hat, daß eingegangene Brief- und sonstige Postsendungen sorgfältig gesichtet

und ihm zeitnah vorgelegt werden. Derartiges Vorbringen ist dem Antragsteller

um so mehr abzuverlangen, als er Rechtsanwalt ist und unter der angegebe-

nen Postadresse (auch) seine Kanzlei betreibt.

b) Des weiteren hat der Antragsteller weder den (angeblichen) Postbe-

vollmächtigten namhaft gemacht noch im einzelnen dargelegt, auf welchem

Wege - wenn nicht durch Vorlage des am 8. Juni 2001 in den Briefkasten des

Antragstellers eingelegten Benachrichtigungsscheins - dieser Bevollmächtigte

in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt sein soll.

Dafür, daß zwischen dem Antragsteller und der Post vereinbart worden

war, für ihn bestimmte Sendungen nicht abzuliefern, sondern zwecks Abholung

durch ihn selbst oder seinen Postbevollmächtigten zu lagern, besteht kein An-

halt. Welche Umstände den Bevollmächtigten sonst dazu veranlaßt haben

könnten, in Wahrnehmung seines Vertreteramtes das Postamt aufzusuchen

und für den Antragsteller bestimmte Sendungen abzuholen - etwa weil auf-

grund eines anderen Benachrichtigungsscheins eine weitere Postsendung ab-

zuholen war -, bleibt unerfindlich.

Daß der Bevollmächtigte in eigenen Angelegenheiten oder im Interesse

eines Dritten das Postamt aufgesucht hat und ihm bei dieser mehr oder weni-

gen zufälligen Gelegenheit (auch) das für den Antragsteller bestimmte und bei

dem Postamt niedergelegte Schriftstück ausgehändigt worden ist, ist zwar nicht

ausgeschlossen, aber so wenig wahrscheinlich, daß hiervon ohne - glaubhaft

gemachte - Darlegung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden kann.

3.

Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff