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BGH Beschluss vom 05.10.2000 – X ZB 13/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2000

in der Beschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000

durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden, die Richter Dr. Melullis,

Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Be-

schluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Bremen vom 8. Mai 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die

Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Gründe

I. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 24. September 1999 ist

der Beklagte verurteilt worden, 132.866,60 DM nebst 9 % Zinsen seit dem

26. September 1998 an die Klägerin zu zahlen. Nach dem Inhalt der Postzu-

stellungsurkunde vom 5. Oktober 1999 wurde ihm das Versäumnisurteil durch

Niederlegung zur Post unter der Anschrift seiner Tochter, zu der seine Post

infolge eines Postnachsendeauftrages umgeleitet wurde, zugestellt. In der Ur-

kunde ist vermerkt, daß die Benachrichtigung über die Zustellung in den Post-

kasten der Tochter des Beklagten eingeworfen worden sei.

Am 23. Dezember 1999 hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil

Einspruch einlegen lassen und zugleich beantragt, ihm wegen der Versäumung

der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Sowohl von der zugrunde-

liegenden Klage als auch von dem ergangenen Versäumnisurteil habe er erst

erfahren, nachdem er durch seine Bank am 10. Dezember 1999 telefonisch

darauf hingewiesen worden sei, daß auf seinem Motorschiff eine Zwangshy-

pothek zugunsten der Klägerin eingetragen worden sei, und daraufhin weitere

Nachforschungen angestellt habe. Seine Tochter habe weder am 9. August

1999 noch am 5. Oktober 1999 eine Nachricht über die Niederlegung eines

Schriftstückes erhalten. Im Zusammenhang mit seinem Wiedereinsetzungsan-

trag hat er weiter eine eidesstattliche Versicherung seiner Tochter beigefügt,

nach deren Inhalt diese weder am 3. September 1999 - dem für die Zustellung

der Klage ebenfalls durch Niederlegung auf der Zustellungsurkunde vermerk-

ten Zustellungstag - noch am 5. Oktober 1999 eine Benachrichtigung über die

Niederlegung eines Schriftstückes erhalten hat. Ferner hat er sich zum Beweis

auf das Zeugnis seiner Tochter bezogen.

Das Landgericht hat die Tochter des Beklagten als Zeugin gehört. Mit

Beschluß vom 17. Februar 2000 hat es den Wiedereinsetzungsantrag zurück-

gewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist

durch den jetzt mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochtenen Be-

schluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zurückgewiesen

worden. Dieses hat es wie das Landgericht nicht als glaubhaft gemacht ange-

sehen, daß die Tochter des Beklagten den Benachrichtigungsschein nicht in

ihrem Postkasten vorgefunden habe. Ein eventuelles Fehlverhalten seiner

Tochter müsse der Beklagte aber gegen sich gelten lassen, weil sie infolge des

erteilten Postnachsendeauftrages wie seine Zustellungsbevollmächtigte zu be-

handeln sei.

II. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 577, 568 a, 547

ZPO). Sie ist auch begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Oberlandesgericht. Die von diesem getroffenen Feststellungen tragen sei-

ne Auffassung nicht, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, ohne sein

Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist verhindert gewesen zu sein

(§§ 233, 236, 238 ZPO).

1. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Tochter des

Beklagten und deren Bekundung vor dem Landgericht ist hinreichend wahr-

scheinlich, daß diese weder die Benachrichtigung über die Zustellung der Kla-

ge noch die über die Zustellung des Versäumnisurteils erhalten hat. Gründe,

die der Glaubwürdigkeit dieser Angaben entgegenstehen könnten, haben we-

der das Landgericht noch das Oberlandesgericht festgestellt. Zur Begründung,

daß diese Angaben zur Glaubhaftmachung nicht genügten, haben sie allein

angeführt, daß sie mit dem Inhalt der Postzustellungsurkunde nicht in Einklang

zu bringen seien und damit ein unauflösbarer Widerspruch verbleibe; das wirke

sich mit Blick auf die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde zum Nachteil des

Beklagten aus. Mit dieser Würdigung haben die Tatrichter die Anforderungen

an die Glaubhaftmachung der fehlenden Sorgfaltspflichtverletzung überspannt.

Allerdings begründet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nach

den §§ 418, 415 ZPO den Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen, hier

also der ordnungsgemäßen Zustellung, die den Einwurf der Benachrichtigung

in den Postkasten einschließt. Der insoweit mit der Urkunde zu führende Be-

weis kann jedoch, wie sich aus Abs. 2 des § 418 ZPO ergibt, durch einen Ge-

genbeweis erschüttert werden. Entsprechendes gilt für die im Rahmen der

Wiedereinsetzung erforderliche Glaubhaftmachung. Für die Frage, ob den da-

bei zu stellenden Anforderungen genügt ist, bedarf es einer umfassenden

Würdigung, in der der Beweiskraft der Urkunde die der Gegenbeweismittel ge-

genüberzustellen und beide gegeneinander abzuwägen sind. Für diese Be-

weiswürdigung ist der Hinweis auf die von der Urkunde ausgehende Beweis-

kraft allein nicht ausreichend. Zu Recht weist die sofortige Beschwerde darauf

hin, daß andernfalls der gesetzlich vorgesehene und eröffnete Gegenbeweis

praktisch nicht geführt werden könnte. Im Rahmen der Würdigung ist vielmehr

erforderlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Gegenbeweis

angebotenen Beweismitteln und der von ihnen ausgehenden Überzeugungs-

kraft. Das setzt bei der Würdigung eines Zeugenbeweises insbesondere dann,

wenn dessen Ergebnis wie hier mit dem Inhalt der Urkunde unvereinbar er-

scheint, auch eine Auseinandersetzung mit den Gegenbeweismitteln voraus,

die die Tatrichter hier bisher nicht getroffen haben. Das wird nachzuholen sein.

2. Die vom Oberlandesgericht getroffene, im Ergebnis das Wiederein-

setzungsgesuch zurückweisende Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande-

ren Gründen als richtig dar. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann

im Verfahren der weiteren Beschwerde mangels hinreichender tatrichterlicher

Feststellungen von einer fehlenden Glaubwürdigkeit der Tochter des Beklagten

nicht ausgegangen werden. Aufgrund der bisherigen Beweislage ist in diesem

Verfahren daher zugrunde zu legen, daß sie von den Benachrichtigungen kei-

ne Kenntnis erlangt hat, zumal auch im Hinblick auf die getroffenen Siche-

rungsmaßnahmen der Einwurf einer Benachrichtigung nicht zwangsläufig be-

deutet, daß er auch zur Kenntnis der Tochter des Beklagten gelangt sein muß.

Auch bei völlig einwandfreier Empfangsorganisation ist es gelegentlich unver-

meidbar, daß ein hinterlassener Benachrichtigungszettel verlorengeht. So kann

er etwa auch zwischen Werbematerial geraten, mit dem schon bei Privathaus-

halten zu rechnen ist und das nicht immer sorgfältig durchgesehen wird, ohne

daß dies dem Empfänger vorzuwerfen ist.

Eine damit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand allenfalls festzu-

stellende Unkenntnis der Tochter des Beklagten von dem Benachrichtigungs-

schein verletzt die von einer Prozeßpartei zu fordernde Sorgfalt allein noch

nicht, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Beschl. v.

15.06.1994 - IV ZB 6/94, MDR 1994, 1035 = NJW 1994, 2898). Insoweit bedarf

es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, die hier nicht festgestellt

sind. Da nach ihren - im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht zu wi-

derlegenden - Angaben bereits die Zustellung der Klage die Tochter des Be-

klagten nicht erreicht hat, bestand auf ihrer Seite kein Anlaß, in verstärktem

Umfang mit der Zustellung entsprechender Schriftstücke zu rechnen, wobei

hier noch hinzukam, daß zwischen den Parteien des Rechtsstreits bereits ein

Beweissicherungsverfahren anhängig war, vor dessen Hintergrund es aus ihrer

Sicht verständlich war, wenn sie annahm, daß auch die weitere Korrespondenz

mit dem für dieses Verfahren bestellten Anwalt geführt würde. Die für die Si-

cherung des Zuganges von Schriftstücken erforderlichen Maßnahmen hat die

Tochter des Klägers getroffen. Nach ihren Angaben, auf die das Oberlandes-

gericht nicht weiter eingegangen ist, war der Briefkasten verschlossen und ih-

rem minderjährigen Kind nicht zugänglich. Anhaltspunkte dafür, daß sie mit

einem Zugriff Dritter auf ihre Post hat rechnen müssen, sind weder geltend ge-

macht noch festgestellt worden. Sonstige fehlerhafte Vorkehrungen zum Emp-

fang von Postsendungen sind der Tochter des Beklagten nach dem derzeitigen

Sach- und Streitstand nicht vorzuwerfen. Bei dieser Sachlage kann allein in der

Unkenntnis eine Sorgfaltspflichtverletzung auf seiten der Tochter des Beklag-

ten nicht gesehen werden; für eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Be-

klagten selbst fehlt es an jedem Anhaltspunkt.

3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, der

Frage nachzugehen, ob eine Zustellung durch Niederlegung unter der Nach-

sendeadresse nach § 182 ZPO zulässig war.

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens