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BGH Beschluss vom 02.07.2002 – 1 StR 135/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 135/02

1.

2.

3.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Ravensburg vom 19. Oktober 2001 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zu

tragen.

Der Senat bemerkt weiter:

1. Die von den Revisionen der Angeklagten M. R. und S.

erhobenen Verfahrensrügen, die die fehlende Möglichkeit zur Befragung

der aus Paraguay stammenden drei Tatopfer des Menschenhandels beanstan-

den, sind unbegründet (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK). Die Verurteilung wegen

dieser Tat beruht weder allein noch sonst in einem wesentlichen Teil auf den

Angaben dieser drei Frauen, die mittelbar durch die Vernehmungen der

schweizer Richterin und des schweizer Polizeibeamten in die Beweisaufnahme

eingeführt worden sind (vgl. zum Prüfungsmaßstab für die genannte Verfah-

rensgarantie EGMR, Urteil vom 20. Dezember 2001 - Nr. 33900/96 - StraFo

2002, 123, 124 = EuGRZ 2002, 37). Die Strafkammer hat sich für ihre Beweis-

führung maßgeblich auf das Geständnis der Angeklagten zum äußeren Tather-

gang, auf die Aussagen der in dem Bordell in Hannover tätig gewesenen Zeu-

ginnen Rö. und G. sowie auf die unmittelbaren Beobachtungen der

als Zeugen vernommenen schweizer Untersuchungsrichterin H.

und des schweizer Polizeibeamten Ha. gestützt (vgl. UA S. 28 ff). Überdies

hat sie zugunsten der Angeklagten wichtige Behauptungen als wahr behandelt

(UA S. 28).

2. Die von den Revisionen der Angeklagten S. und L. R.

beanstandete Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des

Berichterstatters der Strafkammer als Zeuge ist ebensowenig von Rechts we-

gen zu beanstanden. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts

weist der Senat darauf hin, daß das Telefonat des Richters mit der sodann als

Zeugin geladenen Frau Rö. im Hinblick auf die Aufklärungspflicht der Straf-

kammer ebenso rechtsbedenkenfrei war wie die Bekanntgabe des darüber ge-

fertigten Vermerks in der Hauptverhandlung (vgl. auch § 251 Abs. 3 StPO).

3. Die von der Revision der Angeklagten L. R. gerügte

Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der benannten Zeugin E.

begegnet teilweise rechtlichen Bedenken; dies gilt für den Behauptungsteil,

diese Angeklagte habe hinsichtlich der Tatopfer ohne die Absicht auf einen

wirtschaftlichen Vermögensvorteil gehandelt und sie habe der benannten Zeu-

gin mehrfach erklärt, den Frauen unentgeltlich geholfen zu haben. Dem ist die

Strafkammer nicht ausdrücklich mit einem der in der Strafprozeßordnung vor-

gesehenen Ablehnungsgründe begegnet. Es liegt zwar nahe, daß es diesen

Behauptungsteil mit unbehelflicher Formulierung als aus tatsächlichen Grün-

den bedeutungslos behandeln wollte. Das kann jedoch offenbleiben. Auf einem

Rechtsfehler insoweit kann das Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat die

Angeklagten nicht nach § 180 b Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, der voraus-

setzt, daß auf eine andere Person des eigenen Vermögensvorteils wegen ein-

gewirkt wird, um sie - wie hier - etwa zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro-

stitution zu bestimmen. Es hat die Verurteilung vielmehr auf Absatz 2 Nr. 1 die-

ser Vorschrift gestützt. Danach wird bestraft, wer auf eine andere Person in

Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land ver-

bunden ist, einwirkt, um die näher beschriebenen Ziele zu erreichen. Auf einen

vom Täter erstrebten Vermögensvorteil oder sonst unentgeltliche Hilfeleistung

gegenüber dem Tatopfer kommt es dafür nicht an.

Schäfer Wahl Boetticher

Schluckebier Hebenstreit