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BGH Beschluss vom 02.07.2002 – 4 StR 174/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-
mung der Fristen zur Beantragung der Wiedereinset-
zung sowie zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober
2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-
nete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung
und der Revision zu tragen.
Gründe:
1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-
frist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht
hat - an der Versäumung der Fristen kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1
StPO).
2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Tat vom 1. September
1999 als versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewertet. Al-
lerdings unterfällt das Verhalten des Angeklagten nicht - wie das Landgericht
angenommen hat - dem Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB
("ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff"), sondern der Tatbestandsalternative
des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. StGB (Beseitigen von Anlagen). Anlagen im
Sinne dieser Vorschrift sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie
Verkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen, aber auch die Straße selbst mit ih-
rem Zubehör (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben
in Schönke/Schröder StGB
26. Aufl. § 315 b Rdn. 5, § 315 Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 315 b
Rdn. 4, § 315 Rdn. 8). Indem der Angeklagte den Deckel eines am Fahrbahn-
rand befindlichen Gullys heraushob und ihn in den Gullyschacht warf, hat er
daher eine dem Straßenverkehr dienende, nämlich die gefahrlose Überque-
rung von Kanalschächten ermöglichende, Einrichtung von ihrem bestimmungs-
gemäßen Ort entfernt und damit im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB be-
seitigt. Dadurch hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beein-
trächtigt. Da es infolge des Eingreifens Dritter nicht zur konkreten Gefährdung
ein-
zelner Verkehrsteilnehmer gekommen ist, hat das Landgericht zu Recht eine
Versuchsstrafbarkeit nach § 315 b Abs. 2 StGB angenommen.
Tepperwien Athing Solin-
Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible