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BGH Beschluss vom 03.07.2002 – 2 StR 167/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 167/02

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

bzgl. der Angeklagten 1. und 4.: wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes

bzgl. der Angeklagten 2. und 3.: wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 20. November 2001 werden als un-

begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben hat.

Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte

H. der Verabredung eines schweren Raubs in Tat-

mehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in zwei Fällen und der Angeklagte S. der

Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Ausüben

der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-

kurzwaffe und mit Führen einer halbautomatischen Selbstlade-

kurzwaffe schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer