Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2002 – 2 StR 170/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am

3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2001, soweit

es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; die

Anordnung des Verfalls von 1.260 DM entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zwei

Fällen und unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in Tateinheit mit

Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt

sowie den Verfall von 1.260 DM angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen

gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhe-

bung der Verfallsanordnung. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei dem

Angeklagten sichergestellten 1.260 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten Beute

aus einem Überfall auf einen Supermarkt. Das erbeutete Geld unterliegt nicht

dem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1

Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98; BGHR § 73

Tatbeute 1). Auch eine Einziehung nach § 74 StGB scheidet aus. Die Verfall-

sanordnung muß deshalb entfallen.

Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten

scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer