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BGH Urteil vom 03.07.2002 – IV ZR 205/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 3. Juli 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO § 286 B; AUB 88 § 2 I (1)

Wird zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts Leichenblut aus dem Herzen einer Leiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnis durch Diffusion von Trinkalkohol oder Zersetzungsstoffen aus Magen und Darm beeinflußt sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fort- führung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690).

BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 205/01 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Juli 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli

2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, Mutter des bei einem Verkehrsunfall tödlich verun-

glückten Versicherungsnehmers, fordert als Bezugsberechtigte vom be-

klagten Versicherer Leistungen in Höhe von 79.361 DM nebst Zinsen aus

der (neben einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen) Unfalltod-

Zusatzversicherung ihres Sohnes. Er war am 1. Februar 1999 gegen

21.00 Uhr mit seinem Pkw auf nasser Fahrbahn von einer Landstraße ab-

gekommen, mehrere Meter durch den Straßengraben gefahren und

- während das Fahrzeug zuletzt gegen einen Baumstumpf prallte -

schließlich aus dem Auto geschleudert worden. Eine Entnahme von Blut

aus dem Oberschenkel der Leiche war nicht mehr möglich. Statt dessen

ergab eine aus dem Herzen entnommene Blutprobe nach vier Einzelana-

lysen (je zwei nach GC- und ADH-Verfahren) einen mittleren Blutalkohol-

gehalt von 1,03 Promille.

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie beruft sich auf § 3 (2) a

ihrer Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung (im wesentlichen

gleichlautend mit § 2 I (1) AUB 88), wonach unter anderem Unfälle durch

Geistes- oder Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit

beruhen, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Für eine alkoholbe-

dingte Fahruntauglichkeit als Unfallursache spreche auch, daß der Sohn

der Klägerin mit seinem Fahrzeug ohne erkennbaren äußeren Anlaß auf

gerader Strecke von der Straße abgekommen sei und das weitere Unfal l-

geschehen nicht mehr beherrscht habe.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe den

Nachweis für eine unfallursächliche alkoholbedingte Bewußtseinsstörung

des Versicherungsnehmers geführt. Das Ausmaß seiner Alkoholisierung

ergebe sich aus der Blutalkoholbestimmung. Es sei anerkannt, daß auch

eine Analyse von Leichenblut zu zuverlässigen Ergebnissen führe. Zwar

müsse nach den "Richtlinien des Bundesgesundheitsministeriums" dabei

grundsätzlich die Blutprobe aus einer freigelegten Oberschenkelvene der

Leiche entnommen werden, was hier nicht mehr möglich gewesen sei.

Doch seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Analyse der

statt dessen aus dem Herzen der Leiche entnommenen Blutprobe eine un-

richtige Feststellung der Blutalkoholkonzentration ergeben habe. Auch

daß der BAK-Wert nach dem Widmark-Verfahren nicht festgestellt sei, än-

dere daran nichts. Selbst wenn sich eine geringfügige Abweichung zum

festgestellten BAK-Wert von 1,03 Promille ergäbe, bestehe die gesicherte

Gewißheit, daß der Versicherungsnehmer relativ fahruntauglich und diese

Bewußtseinsstörung auch unfallursächlich gewesen sei. Denn es stelle ei-

nen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar, daß er nach Durchfahren

einer langgezogenen Linkskurve schräg von der danach gerade verlau-

fenden Fahrbahn abgekommen sei. Äußere Ursachen für diesen Fahrfeh-

ler seien nicht ersichtlich. Für einen weiteren Fahrfehler spreche, daß das

Fahrzeug erst nach 24 Metern Fahrt die Fahrbahn vollständig verlassen

habe und dann in Schräglage weitere 17,80 Meter durch den Straßengr a-

ben gefahren sei, ohne daß der Versicherungsnehmer noch Gegenmaß-

nahmen (Gegenlenken oder Bremsen) zur Verhinderung des Unfalls und

Korrektur der Fahrtrichtung ergriffen habe. Für eine alkoholbedingte Ent-

hemmung spreche schließlich, daß der Verunglückte nicht angeschnallt

gewesen sei. Einem nüchternen Autofahrer wären diese Fahrfehler nicht

passiert.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-

richt hat sich unter Verstoß gegen die §§ 286, 402, 403 ZPO bei der Fest-

stellung der Alkoholisierung des Verunglückten über einen Antrag der

Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinweggesetzt,

ohne über ausreichende eigene Sachkunde zu verfügen.

a) Allerdings geht es im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Ver-

sicherer, der sich auf Leistungsfreiheit wegen unfallursächlicher alkohol-

bedingter Bewußtseinsstörung des Versicherungsnehmers beruft, der ihn

treffenden Darlegungs- und Beweislast für die zunächst festzustellende

Alkoholisierung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - IVa ZR

193/86 - VersR 1988, 733 unter 2) grundsätzlich genügt, wenn er sich auf

einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrations-

wert beruft (vgl. dazu Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 12;

Knappmann, VersR 2000, 11, 14; OLG Hamm VersR 1995, 949).

b) Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung aber Umstände

dargelegt, aus denen sich Zweifel an der Aussagekraft der Blutalkoholbe-

stimmung ergeben. Sie hat darauf hingewiesen, daß der Leichnam ihres

Sohnes bis zur Blutentnahme dreieinhalb Stunden nach dem Unfall viel

Blut verloren hatte und die Blutprobe nicht mehr aus einer Oberschenkel-

vene entnommen werden konnte, sondern aus dem Herzen entnommen

werden mußte, was "den Vorgaben" widersprochen habe. Zur Bekräfti-

gung ihrer Zweifel am Aussagewert der ermittelten Blutalkoholkonzentrati-

on hat die Klägerin aus der Ermittlungsakte den Vermerk eines Polizeibe-

amten zitiert, der wegen der Bewertung des Blutanalyseergebnisses unter

anderem darauf hingewiesen hatte, daß die Blutprobe nicht "regelgerecht"

entnommen worden sei. Zum Beweis, daß der Polizeibeamte recht habe,

hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens bean-

tragt.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung muß der Be-

weisantritt im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausführungen

der Klägerin gesehen werden. Danach ergibt sich, daß er darauf abzielte,

die Aussagekraft der Blutalkoholbestimmung mit sachverständiger Hilfe in

Zweifel zu ziehen.

c) Das Berufungsgericht hätte das beantragte Sachverständigen-

gutachten einholen müssen, denn die Gründe des Berufungsurteils weisen

nicht aus, daß der Tatrichter statt dessen über ausreichende eigene

Sachkunde zu Fragen der Entnahme und Untersuchung von Leichenblut

verfügte.

Sowohl nach Nr. 9 c des von den Bundesländern 1977 vereinbarten

"Gemeinsamen Erlasses über die Feststellung von Alkohol im Blut bei

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" (zuletzt abgedruckt bei Mühlhaus/

Janiszewski, StVO 13. Aufl. 4. Teil E § 316 StGB Rdn. 40) als auch nach

Ziffer 3.5.1 der von den Bundesländern später vereinbarten "Richtlinien

über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluß bei

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie für die Sicherstellung und Be-

schlagnahme von Fahrausweisen" (RiBA, die seit 1995 von den Bundes-

ländern als entsprechende Erlasse umgesetzt worden sind; abgedruckt

bei Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. 4. Teil E § 316 StGB

Rdn. 40) ist Leichenblut für Untersuchungszwecke grundsätzlich aus einer

freigelegten Oberschenkelvene zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat

bereits in seiner Entscheidung vom 20. April 1988 (IVa ZR 269/88 - VersR

1988, 690 unter 1) dargelegt, Zweck der Regel sei es, eine Verunreini-

gung der Blutprobe, etwa durch Trinkalkohol aus dem Magen oder Fäul-

niserscheinungen aus dem Darm, auszuschließen.

Ob bei dem Sohn der Klägerin eine Diffusion des vor dem Unfall

getrunkenen Biers aus dem Magen oder Darm in die Herzgegend stattge-

funden haben kann, ob sie insbesondere durch innere Verletzungen be-

günstigt worden ist, so daß die aus dem Herzen entnommene Blutprobe

durch Trinkalkohol verunreinigt sein könnte, hat das Berufungsgericht

nicht erörtert. Seine Auffassung, es seien keinerlei Anhaltspunkte für eine

fehlerhafte BAK-Feststellung erkennbar, zeigt, daß es die Zwecksetzung

der vorgenannten Richtlinie nicht erkannt hat und schon deshalb nicht in

der Lage gewesen ist, die maßgeblichen Fragen zu stellen. Ausreichende

eigene Sachkunde zu den Alkoholfragen ist damit jedenfalls nicht belegt.

Sie wird auch durch die - freilich nicht tragende - Annahme des Beru-

fungsgerichts in Frage gestellt, vieles spreche dafür, daß der Sohn der

Klägerin - bei einem Rückrechnungswert von 0,1 Promille pro Stunde - in

Wahrheit womöglich sogar mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut gehabt

habe, weil das Blut dreieinhalb Stunden nach dem Unfall entnommen sei.

Das übersieht, daß der Sohn der Klägerin schon bei dem Unfall den Tod

fand. Ein Alkoholabbau war danach ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht hätte nach allem den geforderten Sachver-

ständigenbeweis zur Aussagekraft des ermittelten BAK-Wertes einholen

müssen.

3. Schon das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil nicht ausgeschlos-

sen werden kann, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die

bisherigen Feststellungen des Berufungsurteils zum Trinkverhalten des

Verunglückten vor dem Unfall ermöglichen auch keine Blutalkoholberech-

nung nach der Widmark-Formel. Ohne jede Bestimmung der Alkoholisie-

rung lassen allein die Fahrfehler des Verunglückten einen hinreichend si-

cheren Rückschluß auf eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch