BGH Urteil vom 03.07.2002 – IV ZR 205/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 3. Juli 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Wird zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts Leichenblut aus dem Herzen einer Leiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnis durch Diffusion von Trinkalkohol oder Zersetzungsstoffen aus Magen und Darm beeinflußt sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fort- führung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690).
BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 205/01 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-
terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Juli 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli
2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, Mutter des bei einem Verkehrsunfall tödlich verun-
glückten Versicherungsnehmers, fordert als Bezugsberechtigte vom be-
klagten Versicherer Leistungen in Höhe von 79.361 DM nebst Zinsen aus
der (neben einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen) Unfalltod-
Zusatzversicherung ihres Sohnes. Er war am 1. Februar 1999 gegen
21.00 Uhr mit seinem Pkw auf nasser Fahrbahn von einer Landstraße ab-
gekommen, mehrere Meter durch den Straßengraben gefahren und
- während das Fahrzeug zuletzt gegen einen Baumstumpf prallte -
schließlich aus dem Auto geschleudert worden. Eine Entnahme von Blut
aus dem Oberschenkel der Leiche war nicht mehr möglich. Statt dessen
ergab eine aus dem Herzen entnommene Blutprobe nach vier Einzelana-
lysen (je zwei nach GC- und ADH-Verfahren) einen mittleren Blutalkohol-
gehalt von 1,03 Promille.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie beruft sich auf § 3 (2) a
ihrer Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung (im wesentlichen
gleichlautend mit § 2 I (1) AUB 88), wonach unter anderem Unfälle durch
Geistes- oder Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit
beruhen, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Für eine alkoholbe-
dingte Fahruntauglichkeit als Unfallursache spreche auch, daß der Sohn
der Klägerin mit seinem Fahrzeug ohne erkennbaren äußeren Anlaß auf
gerader Strecke von der Straße abgekommen sei und das weitere Unfal l-
geschehen nicht mehr beherrscht habe.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe den
Nachweis für eine unfallursächliche alkoholbedingte Bewußtseinsstörung
des Versicherungsnehmers geführt. Das Ausmaß seiner Alkoholisierung
ergebe sich aus der Blutalkoholbestimmung. Es sei anerkannt, daß auch
eine Analyse von Leichenblut zu zuverlässigen Ergebnissen führe. Zwar
müsse nach den "Richtlinien des Bundesgesundheitsministeriums" dabei
grundsätzlich die Blutprobe aus einer freigelegten Oberschenkelvene der
Leiche entnommen werden, was hier nicht mehr möglich gewesen sei.
Doch seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Analyse der
statt dessen aus dem Herzen der Leiche entnommenen Blutprobe eine un-
richtige Feststellung der Blutalkoholkonzentration ergeben habe. Auch
daß der BAK-Wert nach dem Widmark-Verfahren nicht festgestellt sei, än-
dere daran nichts. Selbst wenn sich eine geringfügige Abweichung zum
festgestellten BAK-Wert von 1,03 Promille ergäbe, bestehe die gesicherte
Gewißheit, daß der Versicherungsnehmer relativ fahruntauglich und diese
Bewußtseinsstörung auch unfallursächlich gewesen sei. Denn es stelle ei-
nen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar, daß er nach Durchfahren
einer langgezogenen Linkskurve schräg von der danach gerade verlau-
fenden Fahrbahn abgekommen sei. Äußere Ursachen für diesen Fahrfeh-
ler seien nicht ersichtlich. Für einen weiteren Fahrfehler spreche, daß das
Fahrzeug erst nach 24 Metern Fahrt die Fahrbahn vollständig verlassen
habe und dann in Schräglage weitere 17,80 Meter durch den Straßengr a-
ben gefahren sei, ohne daß der Versicherungsnehmer noch Gegenmaß-
nahmen (Gegenlenken oder Bremsen) zur Verhinderung des Unfalls und
Korrektur der Fahrtrichtung ergriffen habe. Für eine alkoholbedingte Ent-
hemmung spreche schließlich, daß der Verunglückte nicht angeschnallt
gewesen sei. Einem nüchternen Autofahrer wären diese Fahrfehler nicht
passiert.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-
stellung der Alkoholisierung des Verunglückten über einen Antrag der
Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinweggesetzt,
ohne über ausreichende eigene Sachkunde zu verfügen.
a) Allerdings geht es im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Ver-
sicherer, der sich auf Leistungsfreiheit wegen unfallursächlicher alkohol-
bedingter Bewußtseinsstörung des Versicherungsnehmers beruft, der ihn
treffenden Darlegungs- und Beweislast für die zunächst festzustellende
Alkoholisierung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - IVa ZR
193/86 - VersR 1988, 733 unter 2) grundsätzlich genügt, wenn er sich auf
einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrations-
wert beruft (vgl. dazu Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 12;
Knappmann, VersR 2000, 11, 14; OLG Hamm VersR 1995, 949).
b) Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung aber Umstände
dargelegt, aus denen sich Zweifel an der Aussagekraft der Blutalkoholbe-
stimmung ergeben. Sie hat darauf hingewiesen, daß der Leichnam ihres
Sohnes bis zur Blutentnahme dreieinhalb Stunden nach dem Unfall viel
Blut verloren hatte und die Blutprobe nicht mehr aus einer Oberschenkel-
vene entnommen werden konnte, sondern aus dem Herzen entnommen
werden mußte, was "den Vorgaben" widersprochen habe. Zur Bekräfti-
gung ihrer Zweifel am Aussagewert der ermittelten Blutalkoholkonzentrati-
on hat die Klägerin aus der Ermittlungsakte den Vermerk eines Polizeibe-
amten zitiert, der wegen der Bewertung des Blutanalyseergebnisses unter
anderem darauf hingewiesen hatte, daß die Blutprobe nicht "regelgerecht"
entnommen worden sei. Zum Beweis, daß der Polizeibeamte recht habe,
hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens bean-
tragt.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung muß der Be-
weisantritt im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausführungen
der Klägerin gesehen werden. Danach ergibt sich, daß er darauf abzielte,
die Aussagekraft der Blutalkoholbestimmung mit sachverständiger Hilfe in
Zweifel zu ziehen.
c) Das Berufungsgericht hätte das beantragte Sachverständigen-
gutachten einholen müssen, denn die Gründe des Berufungsurteils weisen
nicht aus, daß der Tatrichter statt dessen über ausreichende eigene
Sachkunde zu Fragen der Entnahme und Untersuchung von Leichenblut
verfügte.
Sowohl nach Nr. 9 c des von den Bundesländern 1977 vereinbarten
"Gemeinsamen Erlasses über die Feststellung von Alkohol im Blut bei
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" (zuletzt abgedruckt bei Mühlhaus/
Janiszewski, StVO 13. Aufl. 4. Teil E § 316 StGB Rdn. 40) als auch nach
Ziffer 3.5.1 der von den Bundesländern später vereinbarten "Richtlinien
über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluß bei
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie für die Sicherstellung und Be-
schlagnahme von Fahrausweisen" (RiBA, die seit 1995 von den Bundes-
ländern als entsprechende Erlasse umgesetzt worden sind; abgedruckt
bei Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. 4. Teil E § 316 StGB
Rdn. 40) ist Leichenblut für Untersuchungszwecke grundsätzlich aus einer
freigelegten Oberschenkelvene zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat
bereits in seiner Entscheidung vom 20. April 1988 (IVa ZR 269/88 - VersR
1988, 690 unter 1) dargelegt, Zweck der Regel sei es, eine Verunreini-
gung der Blutprobe, etwa durch Trinkalkohol aus dem Magen oder Fäul-
niserscheinungen aus dem Darm, auszuschließen.
Ob bei dem Sohn der Klägerin eine Diffusion des vor dem Unfall
getrunkenen Biers aus dem Magen oder Darm in die Herzgegend stattge-
funden haben kann, ob sie insbesondere durch innere Verletzungen be-
günstigt worden ist, so daß die aus dem Herzen entnommene Blutprobe
durch Trinkalkohol verunreinigt sein könnte, hat das Berufungsgericht
nicht erörtert. Seine Auffassung, es seien keinerlei Anhaltspunkte für eine
fehlerhafte BAK-Feststellung erkennbar, zeigt, daß es die Zwecksetzung
der vorgenannten Richtlinie nicht erkannt hat und schon deshalb nicht in
der Lage gewesen ist, die maßgeblichen Fragen zu stellen. Ausreichende
eigene Sachkunde zu den Alkoholfragen ist damit jedenfalls nicht belegt.
Sie wird auch durch die - freilich nicht tragende - Annahme des Beru-
fungsgerichts in Frage gestellt, vieles spreche dafür, daß der Sohn der
Klägerin - bei einem Rückrechnungswert von 0,1 Promille pro Stunde - in
Wahrheit womöglich sogar mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut gehabt
habe, weil das Blut dreieinhalb Stunden nach dem Unfall entnommen sei.
Das übersieht, daß der Sohn der Klägerin schon bei dem Unfall den Tod
fand. Ein Alkoholabbau war danach ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hätte nach allem den geforderten Sachver-
ständigenbeweis zur Aussagekraft des ermittelten BAK-Wertes einholen
müssen.
3. Schon das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil nicht ausgeschlos-
sen werden kann, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die
bisherigen Feststellungen des Berufungsurteils zum Trinkverhalten des
Verunglückten vor dem Unfall ermöglichen auch keine Blutalkoholberech-
nung nach der Widmark-Formel. Ohne jede Bestimmung der Alkoholisie-
rung lassen allein die Fahrfehler des Verunglückten einen hinreichend si-
cheren Rückschluß auf eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch