BGH Urteile vom 03.07.2002 – XII ZR 234/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Juli 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für
das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als Mit-
glied der - aus vier Personen bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts
"T. " und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unter den verein-
barten Mietvertragsbedingungen fortbesteht.
Durch Mietvertrag vom 3. November 1994 hatte der Beklagte von der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Räumlichkeiten zum Betrieb eines Textilge-
schäfts gemietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. August 2005 ablaufen, sich
aber um jeweils fünf Jahre verlängern, falls es nicht von einer Vertragspartei
sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. Der Beklagte stellte ab Juli
1996 die Mietzinszahlungen ein und machte geltend, die Vermieterseite habe
die Zusicherung, in der T. ein Hotel zu errichten, nicht eingehalten;
deshalb sei der erwartete Kundenstrom ausgeblieben und die Geschäftsgrund-
lage des Mietvertrages entfallen, was zur Folge habe, daß nur ein geringerer
Mietzins geschuldet werde.
Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als un-
zulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revi-
sion, die der Senat angenommen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und inso-
weit im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe wegen der für die - noch
nicht eingeklagten - Mietzinsforderungen ab November 1997 möglichen Lei-
stungsklage, die mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden
könne, kein rechtliches Interesse an der selbständigen Feststellung des unver-
änderten Fortbestands des Mietverhältnisses. Mit der Zwischenfeststellungs-
klage habe - bei vorrangiger Umstellung des Klageantrags auf Leistung hin-
sichtlich der bereits fälligen und noch nicht titulierten Mietzinsansprüche - mit
rechtskräftiger Wirkung über den Fortbestand des Mietverhältnisses auf der
Grundlage der ursprünglichen vertraglichen Abreden als eines präjudiziellen
Rechtsverhältnisses befunden und damit künftiger Streit der Parteien über die-
sen Punkt ein für allemal beigelegt werden können. Bereits in dem rechtskräftig
entschiedenen Vorprozeß bezüglich der Mietzinsforderungen bis einschließlich
Oktober 1997 habe diese Möglichkeit bestanden. Der Vorrang der mit einer
Zwischenfeststellungsklage verknüpften Leistungsklage gegenüber der selb-
ständigen Feststellungsklage gelte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit.
Denn letztlich gehe es dem Kläger primär um die Titulierung der Mietzinsan-
sprüche und nur darüber hinaus auch um eine endgültige Klärung der in Bezug
auf das Mietverhältnis streitigen Rechtsfragen. Ohne neuerliche Leistungsklage,
die mit einem endgültige Klarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Mietver-
hältnisses schaffenden Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne,
werde der Kläger hinsichtlich der Mietzinsansprüche nicht zum Ziel kommen,
wie sich aus dem vorausgegangenen und dem vorliegenden Rechtsstreit erge-
be. Das prozeßökonomisch bestimmte rechtliche Interesse im Sinne des § 256
Abs. 1 ZPO fehle aber für eine eigenständige positive Feststellungsklage, wenn
dasselbe Ziel, hier sogar teilweise effektiver, durch eine Klage auf Leistung,
verbunden mit einem Zwischenfeststellungsantrag, erreicht werden könne. Der
Kläger habe trotz des ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises
keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, seinen Klageantrag entspre-
chend umzustellen.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in
allen Punkten stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß sich ein
rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
vorliegend weder aus der Möglichkeit einer - prozeßwirtschaftlich sinnvollen -
endgültigen Streitbeilegung (vgl. hierzu BGH Urteile vom 5. Februar 1987
- III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4 und vom
11. November 1993 - IX ZR 47/93 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 32) noch
aus den Grundsätzen ergibt, die bei einem noch in der Entwicklung befindlichen
Schaden herangezogen werden (vgl. hierzu BGH Urteile vom 4. Dezember
1986 - III ZR 205/85 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni
1988 - IX ZR 278/87 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 10).
b) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber die Annahme, das rechtliche In-
teresse sei nicht gegeben, weil der Kläger Leistungsklage auf Zahlung von
Mietzins erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256
Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den unveränderten Fortbestand des Miet-
verhältnisses herbeiführen könne. Das Feststellungsinteresse kann nur entfal-
len, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Lei-
stungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Lei-
stung erreichen kann (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urteile vom
4. Dezember 1986 aaO und vom 5. Februar 1987 aaO; Stein/Jonas/Schumann
Anm. 1 c). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall indessen nicht. Durch
eine Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskräftige Ent-
scheidung darüber herbeigeführt werden, ob das Mietverhältnis zu den verein-
barten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht.
Denn die Entscheidung über den Bestand des Mietverhältnisses erwächst hier-
bei nicht in Rechtskraft. Soweit das Berufungsgericht den Kläger deshalb auf
die Möglichkeit verwiesen hat, die begehrte Klärung im Wege der Zwischen-
feststellungsklage zu erreichen, hat es verkannt, daß die dem Kläger angeson-
nene Klage auf Zahlung von Mietzinsen einen anderen Anspruch betrifft, sich
also nicht als festzustellender Anspruch im Rahmen eines als Hauptklage erho-
benen Feststellungsbegehrens darstellt. Deshalb steht dem rechtlichen Interes-
se an der Feststellung die aufgezeigte prozessuale Möglichkeit der Zwischen-
feststellungsklage nicht entgegen.
c) Nach dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legenden
Klagevorbringen hat der Kläger als Gesellschafter der Vermieter-GbR auch ein
rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte bestritten
hat, daß das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht. Er
hat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Auffassung
vertreten, der Vertrag sei an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache
ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, das nunmehr über die Begründetheit der Klage zu befinden
haben wird.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage wäre je-
denfalls mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Der unveränderte
Bestand des Mietverhältnisses könne nur einheitlich gegenüber allen Mitglie-
dern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellt werden, die insofern not-
wendige Streitgenossen seien. Deshalb sei der Kläger allein nicht aktivlegiti-
miert.
Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht
nicht geprüft hat, ob der Kläger von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kon-
kludent zur Prozeßführung ermächtigt worden ist, den Rechtsstreit mithin als
gewillkürter Prozeßstandschafter führen kann. Zu einer entsprechenden Prü-
fung bestand jedenfalls hinreichender Anlaß: Der Kläger hat zwar beantragt
festzustellen, daß das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts und dem Beklagten ... fortbestehe, obwohl es einen Miet-
vertrag zwischen dem Kläger als Gesellschafter und dem Beklagten nicht gibt.
Aus dem zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens heranzuziehenden Vor-
bringen des Klägers ergibt sich aber, daß er die Feststellung über den Fortbe-
stand des Mietverhältnisses zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und
dem Beklagten erstrebt. In der Berufungsbegründung heißt es nämlich, es gehe
im vorliegenden Rechtsstreit darum, daß der Kläger bzw. die Vermieterin, die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T. ", einen Anspruch auf die be-
gehrte Feststellung habe. Das Klageziel kann deshalb hinreichend klar ermittelt
werden.
Im Hinblick hierauf liegt zum einen die Annahme nahe, daß der Kläger
für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Zum anderen bestehen hinrei-
chende Anhaltspunkte für die weitere Annahme, daß dies auch dem Willen der
Gesellschafter entspricht. Denn sie sollen alle Ansprüche aus dem Mietvertrag
an den Kläger abgetreten haben, was jedenfalls als Einverständniserklärung mit
einer Geltendmachung dieser Rechte durch den Kläger verstanden werden
kann. Hinzu kommt der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers
erster Instanz ausweislich des Mietvertrages der Geschäftsführer der Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts ist, die Klage also nicht eingereicht haben dürfte,
wenn er mit einer Geltendmachung der Vermieterrechte durch den Kläger nicht
einverstanden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte von einer konklu-
denten Ermächtigung des Klägers zur Prozeßführung im Wege der gewillkürten
Prozeßstandschaft auszugehen sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987
- II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586 f. und vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 -
NJW 1996, 2859, 2860).
5. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat
von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina