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BGH Urteile vom 03.07.2002 – XII ZR 234/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Juli 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für

das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als Mit-

glied der - aus vier Personen bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

"T. " und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unter den verein-

barten Mietvertragsbedingungen fortbesteht.

Durch Mietvertrag vom 3. November 1994 hatte der Beklagte von der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts Räumlichkeiten zum Betrieb eines Textilge-

schäfts gemietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. August 2005 ablaufen, sich

aber um jeweils fünf Jahre verlängern, falls es nicht von einer Vertragspartei

sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. Der Beklagte stellte ab Juli

1996 die Mietzinszahlungen ein und machte geltend, die Vermieterseite habe

die Zusicherung, in der T. ein Hotel zu errichten, nicht eingehalten;

deshalb sei der erwartete Kundenstrom ausgeblieben und die Geschäftsgrund-

lage des Mietvertrages entfallen, was zur Folge habe, daß nur ein geringerer

Mietzins geschuldet werde.

Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als un-

zulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revi-

sion, die der Senat angenommen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und inso-

weit im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe wegen der für die - noch

nicht eingeklagten - Mietzinsforderungen ab November 1997 möglichen Lei-

stungsklage, die mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden

könne, kein rechtliches Interesse an der selbständigen Feststellung des unver-

änderten Fortbestands des Mietverhältnisses. Mit der Zwischenfeststellungs-

klage habe - bei vorrangiger Umstellung des Klageantrags auf Leistung hin-

sichtlich der bereits fälligen und noch nicht titulierten Mietzinsansprüche - mit

rechtskräftiger Wirkung über den Fortbestand des Mietverhältnisses auf der

Grundlage der ursprünglichen vertraglichen Abreden als eines präjudiziellen

Rechtsverhältnisses befunden und damit künftiger Streit der Parteien über die-

sen Punkt ein für allemal beigelegt werden können. Bereits in dem rechtskräftig

entschiedenen Vorprozeß bezüglich der Mietzinsforderungen bis einschließlich

Oktober 1997 habe diese Möglichkeit bestanden. Der Vorrang der mit einer

Zwischenfeststellungsklage verknüpften Leistungsklage gegenüber der selb-

ständigen Feststellungsklage gelte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit.

Denn letztlich gehe es dem Kläger primär um die Titulierung der Mietzinsan-

sprüche und nur darüber hinaus auch um eine endgültige Klärung der in Bezug

auf das Mietverhältnis streitigen Rechtsfragen. Ohne neuerliche Leistungsklage,

die mit einem endgültige Klarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Mietver-

hältnisses schaffenden Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne,

werde der Kläger hinsichtlich der Mietzinsansprüche nicht zum Ziel kommen,

wie sich aus dem vorausgegangenen und dem vorliegenden Rechtsstreit erge-

be. Das prozeßökonomisch bestimmte rechtliche Interesse im Sinne des § 256

Abs. 1 ZPO fehle aber für eine eigenständige positive Feststellungsklage, wenn

dasselbe Ziel, hier sogar teilweise effektiver, durch eine Klage auf Leistung,

verbunden mit einem Zwischenfeststellungsantrag, erreicht werden könne. Der

Kläger habe trotz des ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises

keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, seinen Klageantrag entspre-

chend umzustellen.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in

allen Punkten stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß sich ein

rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO

vorliegend weder aus der Möglichkeit einer - prozeßwirtschaftlich sinnvollen -

endgültigen Streitbeilegung (vgl. hierzu BGH Urteile vom 5. Februar 1987

- III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4 und vom

11. November 1993 - IX ZR 47/93 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 32) noch

aus den Grundsätzen ergibt, die bei einem noch in der Entwicklung befindlichen

Schaden herangezogen werden (vgl. hierzu BGH Urteile vom 4. Dezember

1986 - III ZR 205/85 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni

1988 - IX ZR 278/87 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 10).

b) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber die Annahme, das rechtliche In-

teresse sei nicht gegeben, weil der Kläger Leistungsklage auf Zahlung von

Mietzins erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256

Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den unveränderten Fortbestand des Miet-

verhältnisses herbeiführen könne. Das Feststellungsinteresse kann nur entfal-

len, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Lei-

stungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Lei-

stung erreichen kann (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urteile vom

4. Dezember 1986 aaO und vom 5. Februar 1987 aaO; Stein/Jonas/Schumann

ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 15. Aufl. § 93

Anm. 1 c). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall indessen nicht. Durch

eine Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskräftige Ent-

scheidung darüber herbeigeführt werden, ob das Mietverhältnis zu den verein-

barten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht.

Denn die Entscheidung über den Bestand des Mietverhältnisses erwächst hier-

bei nicht in Rechtskraft. Soweit das Berufungsgericht den Kläger deshalb auf

die Möglichkeit verwiesen hat, die begehrte Klärung im Wege der Zwischen-

feststellungsklage zu erreichen, hat es verkannt, daß die dem Kläger angeson-

nene Klage auf Zahlung von Mietzinsen einen anderen Anspruch betrifft, sich

also nicht als festzustellender Anspruch im Rahmen eines als Hauptklage erho-

benen Feststellungsbegehrens darstellt. Deshalb steht dem rechtlichen Interes-

se an der Feststellung die aufgezeigte prozessuale Möglichkeit der Zwischen-

feststellungsklage nicht entgegen.

c) Nach dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legenden

Klagevorbringen hat der Kläger als Gesellschafter der Vermieter-GbR auch ein

rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte bestritten

hat, daß das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht. Er

hat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Auffassung

vertreten, der Vertrag sei an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache

ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen, das nunmehr über die Begründetheit der Klage zu befinden

haben wird.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage wäre je-

denfalls mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Der unveränderte

Bestand des Mietverhältnisses könne nur einheitlich gegenüber allen Mitglie-

dern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellt werden, die insofern not-

wendige Streitgenossen seien. Deshalb sei der Kläger allein nicht aktivlegiti-

miert.

Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht

nicht geprüft hat, ob der Kläger von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kon-

kludent zur Prozeßführung ermächtigt worden ist, den Rechtsstreit mithin als

gewillkürter Prozeßstandschafter führen kann. Zu einer entsprechenden Prü-

fung bestand jedenfalls hinreichender Anlaß: Der Kläger hat zwar beantragt

festzustellen, daß das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts und dem Beklagten ... fortbestehe, obwohl es einen Miet-

vertrag zwischen dem Kläger als Gesellschafter und dem Beklagten nicht gibt.

Aus dem zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens heranzuziehenden Vor-

bringen des Klägers ergibt sich aber, daß er die Feststellung über den Fortbe-

stand des Mietverhältnisses zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und

dem Beklagten erstrebt. In der Berufungsbegründung heißt es nämlich, es gehe

im vorliegenden Rechtsstreit darum, daß der Kläger bzw. die Vermieterin, die

Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T. ", einen Anspruch auf die be-

gehrte Feststellung habe. Das Klageziel kann deshalb hinreichend klar ermittelt

werden.

Im Hinblick hierauf liegt zum einen die Annahme nahe, daß der Kläger

für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Zum anderen bestehen hinrei-

chende Anhaltspunkte für die weitere Annahme, daß dies auch dem Willen der

Gesellschafter entspricht. Denn sie sollen alle Ansprüche aus dem Mietvertrag

an den Kläger abgetreten haben, was jedenfalls als Einverständniserklärung mit

einer Geltendmachung dieser Rechte durch den Kläger verstanden werden

kann. Hinzu kommt der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers

erster Instanz ausweislich des Mietvertrages der Geschäftsführer der Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts ist, die Klage also nicht eingereicht haben dürfte,

wenn er mit einer Geltendmachung der Vermieterrechte durch den Kläger nicht

einverstanden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte von einer konklu-

denten Ermächtigung des Klägers zur Prozeßführung im Wege der gewillkürten

Prozeßstandschaft auszugehen sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987

- II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586 f. und vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 -

NJW 1996, 2859, 2860).

5. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina