BGH Beschluss vom 03.07.2002 – XII ZR 72/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2002 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und
Dr. Vézina
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Rechtsverfolgung bietet nicht die in § 114 ZPO verlangte hin-
reichende Erfolgsaussicht.
Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist
(§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Zwar haben die Kläger die
Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht begründet. Eine Über-
prüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt aber, daß
die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufwirft. Die getroffene Ent-
scheidung verlangt weder eine Fortbildung des Rechts noch ist ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es geht hier um die Frage,
ob die auf § 554 a BGB a.F. gestützte außerordentliche Kündi-
gung wirksam ist. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen
Kündigung nach dieser Bestimmung sind aber in der Rechtspre-
chung hinreichend geklärt. Es handelt sich bei dem angefochtenen
Urteil um eine typische Einzelfallentscheidung. Diese rechtfertigt
die Zulassung der Revision nicht. Auswirkungen der angefochte-
nen Entscheidung auf die generelle Anwendung des Rechts, wel-
che zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisi-
onsgerichtliche Entscheidung erfordern, sind nicht ersichtlich.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina