Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2002 – XII ZR 72/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2002 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und

Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird

abgelehnt.

Die Rechtsverfolgung bietet nicht die in § 114 ZPO verlangte hin-

reichende Erfolgsaussicht.

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist

(§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Zwar haben die Kläger die

Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht begründet. Eine Über-

prüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt aber, daß

die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufwirft. Die getroffene Ent-

scheidung verlangt weder eine Fortbildung des Rechts noch ist ei-

ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es geht hier um die Frage,

ob die auf § 554 a BGB a.F. gestützte außerordentliche Kündi-

gung wirksam ist. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen

Kündigung nach dieser Bestimmung sind aber in der Rechtspre-

chung hinreichend geklärt. Es handelt sich bei dem angefochtenen

Urteil um eine typische Einzelfallentscheidung. Diese rechtfertigt

die Zulassung der Revision nicht. Auswirkungen der angefochte-

nen Entscheidung auf die generelle Anwendung des Rechts, wel-

che zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisi-

onsgerichtliche Entscheidung erfordern, sind nicht ersichtlich.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina