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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – 1 StR 131/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 131/02

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 20. November 2001 wird als unbegründet verwor-

fen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend: Die festgestellten räumlichen Um-

stände und der Zusammenhang der Urteilsgründe belegen noch

hinreichend - anders als in der von der Revision zitierten Sache

BGH NStZ 2000, 433 -, daß der Angeklagte im Falle 255 (UA S. 9

bis 11) die Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte und

sich ihrer jederzeit, jedenfalls während einer bestimmten Phase

des Handeltreibens, bedienen konnte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG;

vgl. dazu BGHSt 43, 8). Damit war auch der vom Senat für erfor-

derlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusam-

menhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und

konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs

14/02).

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Herr RiBGH Schluckebier

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