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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – 3 StR 190/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 190/02

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 14. Dezember 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum

Nachteil des Angeklagten gewertet, daß drei Frauen durch die Taten des An-

geklagten "in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt" wor-

den sind. Der Verurteilung u. a. wegen Diebstahls, Unterschlagung und wegen

Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 18 Fällen liegt zugrunde, daß

der Angeklagte sich jeweils zuerst das Vertrauen und die Zuneigung dieser

Frauen erschlich, ihnen teilweise eine dauerhafte Bindung, gar eine Ehe-

schließung versprach, was in einem Fall sogar dazu führte, daß die Geschä-

digte die eigene Berufstätigkeit aufkündigte; sodann brachte er Scheckformula-

re der Frauen an sich, verfälschte sie und nutzte sie zur Bezahlung von Waren

oder zur Auszahlung von Geld an sich selbst. In einem Fall täuschte er der Ge-

schädigten, nachdem diese den Verlust der Schecks und die Belastung ihres

Kontos bemerkt hatte, erfolgreich vor, er werde sich mit anwaltlicher Hilfe um

die Aufklärung des Sachverhalts und Rückgewinnung des Geldes bemühen.

Bei dieser Sachlage mußte der Angeklagte mit den festgestellten psychischen

Beeinträchtigungen der Opfer (Enttäuschung, Verzweiflung, Sorge um die

Auswirkungen der Taten auf das Vermögen) rechnen. Sie können als verschul-

dete, weil voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB

berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH

NStZ 1986, 85).

Es kommt nicht darauf an, ob die Folgen in den Schutzbereich der straf-

rechtlichen Normen fallen, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen

wird (vgl. Schäfer, Die Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 321 ff. unter

Hinweis auf die die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen in BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 6). Der Senat hätte Bedenken gegen eine solche,

die Strafzumessung einengende Auslegung des § 46 Abs. 2 StGB. Er hält für

Tatfolgen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren

Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen, das Ab-

grenzungskriterium der Voraussehbarkeit der Tatfolge weiterhin für ausrei-

chend.

2. Die Abfassung des Urteils gibt dem Senat Anlaß zu der Bemerkung,

daß die Verständlichkeit der Urteilsgründe dadurch gefördert würde, wenn die

rechtliche Würdigung der verschiedenen (hier insgesamt sechs) Tatkomplexe

in derselben Reihenfolge erfolgt, in der sie zuvor festgestellt wurden, und dabei

ebenfalls Ordnungszahlen verwendet werden.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker