Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.07.2002 – I ZB 11/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsmittel der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Sep-

tember 2001 und

vom 5. März 2002

werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der verbundenen Beschwerden wird auf

5.692,21 € festgesetzt.

Gründe

Die außerordentlichen Beschwerden der Antragstellerinnen vom

16. Oktober 2001 sind als unzulässig zu verwerfen.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen

Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,

wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder

mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge-

setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994,

763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-

gangen werden.

Bei der im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Kostenerstat-

tung vorzunehmenden Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung mißbräuchlich

darauf gerichtet war, den Anspruchsgegner mit möglichst hohen Kosten zu be-

lasten, hat der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Nach den

festgestellten Umständen des vorliegenden Falles kann keine Rede davon

sein, daß die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung und ihre Be-

gründung greifbar gesetzwidrig ist. Das Beschwerdegericht hat den Antrag-

stellerinnen auch nicht das Recht abgesprochen, ihre behaupteten Rechte in

getrennten Verfahren geltend zu machen, sondern aufgrund einer Würdigung

der Umstände des Einzelfalles lediglich den Umfang der Kostenerstattung be-

schränkt. Den Antragstellerinnen bleibt eine wirksame Verteidigung ihrer

Rechte in der Zukunft unbenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert