BGH Beschluss vom 04.07.2002 – I ZB 11/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsmittel der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Sep-
tember 2001 und
vom 5. März 2002
werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der verbundenen Beschwerden wird auf
5.692,21 € festgesetzt.
Gründe
Die außerordentlichen Beschwerden der Antragstellerinnen vom
16. Oktober 2001 sind als unzulässig zu verwerfen.
Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen
Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,
wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder
mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge-
setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994,
763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-
gangen werden.
Bei der im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Kostenerstat-
tung vorzunehmenden Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung mißbräuchlich
darauf gerichtet war, den Anspruchsgegner mit möglichst hohen Kosten zu be-
lasten, hat der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Nach den
festgestellten Umständen des vorliegenden Falles kann keine Rede davon
sein, daß die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung und ihre Be-
gründung greifbar gesetzwidrig ist. Das Beschwerdegericht hat den Antrag-
stellerinnen auch nicht das Recht abgesprochen, ihre behaupteten Rechte in
getrennten Verfahren geltend zu machen, sondern aufgrund einer Würdigung
der Umstände des Einzelfalles lediglich den Umfang der Kostenerstattung be-
schränkt. Den Antragstellerinnen bleibt eine wirksame Verteidigung ihrer
Rechte in der Zukunft unbenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert