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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – IX ZB 23/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 23/02

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 4. Juli 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten

des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

15.517,94 € (30.350,45 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenz-

verwalters für die Betriebsfortführung aufgrund fallbezogener Umstände gerin-

ger

als die entsprechende Tätigkeit des endgültigen Verwalters bemessen. Eine

Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt sich damit nicht.

Kreft Kirchhof Fi- scher

Ganter Raebel