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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – IX ZB 24/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 4. Juli 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
11.577,74 € (22.644,09 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenz-
verwalters für die Betriebsfortführung aufgrund fallbezogener Umstände gerin-
ger
als die entsprechende Tätigkeit des endgültigen Verwalters bemessen. Eine
Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt sich damit nicht.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Raebel