Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.07.2002 – IX ZR 153/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Versäumnisurteil

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 4. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 675, 627 Abs. 2, §§ 123, 138 Abs. 1

Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen

einer Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig

ist.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 - OLG Koblenz

LG Trier

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilse-

nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Rechtsanwalt führte in den Jahren 1993/94 im Auftrag der

Beklagten Verhandlungen mit Gläubigern, die diese dazu bewegen sollten, auf

einen Teil ihrer Forderungen zum Zweck der Sanierung des Unternehmens der

Beklagten zu verzichten. Die Parteien schlossen eine schriftliche Honorarver-

einbarung, wonach der Kläger für seine Tätigkeit ein Pauschalhonorar von

80.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten sollte; die Urkunde weist als

Ausstellungsdatum den 16. November 1993 aus. Der Kläger nimmt, nachdem

er die Klage in der ersten Instanz - einseitig - teilweise für erledigt erklärt hat,

die Beklagte, soweit es für das jetzige Revisionsverfahren noch von Interesse

ist, auf Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars von 87.839,31 DM nebst Zin-

sen in Anspruch. Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger habe ihr die Ho-

norarvereinbarung "abgepreßt". Er habe ihr zu einem Zeitpunkt, als ein An-

waltswechsel nicht mehr gut möglich gewesen sei - etwa im Februar 1994 -,

gedroht, er werde das Mandat niederlegen, wenn sie ihm nicht die Zahlung des

die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorars verspreche; die unter

diesem Druck geschlossene Vereinbarung sei auf den 16. November 1993 zu-

rückdatiert worden. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hat die Beklagte

die Vereinbarung wegen Drohung angefochten und geltend gemacht, sie ver-

stoße gegen die guten Sitten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs

stattgegeben. Das Berufungsgericht hat zunächst durch Urteil vom

4. September 1998 die Sache unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entschei-

dung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Aufhebung dieses Urteils und

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht durch Urteil des erken-

nenden Senats vom 28. Oktober 1999 (IX ZR 341/98, WM 2000, 159) hat das

Berufungsgericht die Klage im jetzt noch anhängigen Umfang abgewiesen. Da-

gegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er insoweit den Klagean-

spruch weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Klä-

ger habe der Beklagten die das Datum vom 16. November 1993 ausweisende

Honorarvereinbarung "abgepreßt", indem er während der bereits fortgeschrit-

tenen Vergleichsverhandlungen - die Urkunde sei zurückdatiert worden - mit

der Kündigung des Mandatsverhältnisses gedroht und die auf diese Weise ge-

schaffene Zwangslage der Beklagten ausgenutzt habe. Die aus diesem Grund

von der Beklagten erklärte Anfechtung sei zwar nach § 124 BGB verspätet ge-

wesen; die Honorarvereinbarung sei aber wegen der Ausnutzung jener

Zwangslage sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Diese rechtliche Beurteilung des zu entscheidenden Falles ist, wie die

Revision im Ergebnis zu Recht rügt, unzutreffend.

1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, die Beweiswürdi-

gung des Berufungsgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil es sich bei seiner

Feststellung, der Vertrag sei später als am 16. November 1993 abgeschlossen

worden, maßgeblich auf die Aussage der Ehefrau des persönlich haftenden

Gesellschafters der Beklagten, der Zeugin L. , gestützt habe, die alles, was sie

über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesagt habe, nur "vom Hörensa-

gen", nämlich von ihrem Ehemann wisse, der selbst nicht als Zeuge in Frage

gekommen sei. Auch die Aussage eines Zeugen "vom Hörensagen" unterliegt

der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) des Tatrichters. Daß die Person, von

der ein solcher Zeuge sein Wissen bezogen hat, selbst nicht als Zeuge ver-

nommen werden dürfte, ändert daran nichts. Freilich hatte das Berufungsge-

richt das eigene Interesse des persönlich haftenden Gesellschafters der Be-

klagten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Es ist aber nicht

ersichtlich, daß es dies unterlassen hätte. Ohnehin hat das Berufungsgericht

seine Überzeugung in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Z. gegrün-

det, der ausgesagt hat, die Eheleute L. hätten sich am 16. November 1993,

dem Tag, den die Honorarvereinbarung als Datum ihres Zustandekommens

ausweist, in der Schweiz aufgehalten, wo sie eine ihm gehörende Wohnung

gemietet hätten.

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch

die von ihm angenommene Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit nicht. Das sitten-

widrige Verhalten soll in der Drohung mit der Mandatskündigung zu sehen

sein. Eine - widerrechtliche - Drohung macht jedoch ein Rechtsgeschäft ledig-

lich nach § 123 BGB anfechtbar; nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es nur

dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach sei-

nem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 7. Juni

1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1158 f; vgl. auch Urt. v. 23. Februar

1995 - IX ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1068 und v. 26. September 1995 - XI ZR

159/94, WM 1995, 1950, 1951 zur arglistigen Täuschung). Solche Umstände

können insbesondere in einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Ge-

genleistung zu sehen sein (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 aaO S. 1070; vgl.

MünchKomm-BGB/Kramer 4. Aufl. § 123 Rn. 55). Dazu fehlt es hier nicht nur

an Feststellungen, sondern auch an Vortrag. Die zuständige Rechtsanwalts-

kammer hat sich in ihrem für das Landgericht erstatteten Gutachten vom

27. Februar 1997 dahin geäußert, sie erachte das vereinbarte Honorar von

80.000 DM, das ungefähr 3,8 mal so hoch ist wie die von ihr berechneten ge-

setzlichen Gebühren, "als angemessen". Für die Frage eines auffälligen Miß-

verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind im Streitfall den ver-

einbarten 80.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nicht ohne weiteres die ge-

setzlichen Gebühren gegenüberzustellen. Es ist vielmehr insbesondere auch

zu berücksichtigen, daß diese nicht immer den mit der anwaltlichen Tätigkeit

verbundenen Aufwand angemessen abdecken (vgl. BGHZ 144, 343, 346).

3. Nach gefestigter, schon durch das Reichsgericht eingeleiteter Recht-

sprechung begründet der Tatbestand einer Drohung oder arglistigen Täu-

schung außer der Anfechtungsmöglichkeit auch einen Schadensersatzan-

spruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß, der dem Bedrohten oder

Getäuschten das Recht gibt, auch ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts

Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu verlangen (BGH, Urt. v.

11. Mai 1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 f; v. 3. Februar 1999 - VIII ZR

14/98, WM 1999, 1034, 1035; vgl. ferner die Nachweise im Urt. v. 24. Oktober

1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78), sofern dem Betroffenen durch den Ver-

tragsschluß ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 26. September 1997

- V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311 f; v. 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96,

WM 1998, 939, 940 f).

Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung läßt sich das Beru-

fungsurteil mit seiner bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. Das Be-

rufungsgericht hat allein darin, daß der Kläger nicht schon zu Beginn des Man-

datsverhältnisses, sondern erst drei Monate später, als die Sanierungsver-

handlungen mit den Gläubigern der Beklagten bereits in vollem Gange waren,

die Sondervereinbarung durch Ankündigung der Niederlegung des Mandats

durchgesetzt hat, eine rechtswidrige Drohung gesehen. Diese Betrachtung ist

unvollständig. Der vom Kläger angestrebte Zweck, ein die gesetzlichen Gebüh-

ren übersteigendes Honorar zu erreichen, war für sich allein nicht rechtswidrig;

das Gesetz läßt - unter den Voraussetzungen des § 3 BRAGO - entsprechende

Gebührenvereinbarungen zu. Ebensowenig war das vom Kläger hierzu nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts eingesetzte Mittel - die Androhung

der Kündigung des Vertragsverhältnisses - ohne weiteres rechtswidrig. Eine

Kündigung des Anwaltsvertrages ist nach § 627 Abs. 2, § 628 BGB jederzeit

möglich; eine Kündigung zur Unzeit wird durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB

vorgesehenen Schadensersatzanspruch des Mandanten kompensiert (vgl. da-

zu BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, LM § 123 BGB Nr. 49 unter

II 2 b). Ob eine Drohung in einem solchen Fall rechtswidrig ist, hängt von dem

Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und dem dazu eingesetzten Mittel

ab; entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein be-

rechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein an-

gemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist (BGH, Urt. v.

4. November 1982 - VII ZR 11/82, WM 1983, 90, 91 m.w.N.).

Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar ist ge-

rechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, den

die gesetzliche Gebührenbemessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich

überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 aaO unter II 2 a). Der Kläger

hat den Umfang der von ihm geführten Verhandlungen, die er als "äußerst

schwierig" bezeichnet hat, im einzelnen dargestellt. Die Rechtsanwaltskammer

hat, wie bereits erwähnt, in ihrem Gutachten auf dieser Grundlage das verein-

barte Honorar von 80.000 DM als angemessen bezeichnet. Traf der Tatsa-

chenvortrag des Klägers zu, dann war das Inaussichtstellen einer Mandatskün-

digung noch verhältnismäßig und damit weder gesetz- noch vertragswidrig.

Das Berufungsgericht hat sich mit alledem nicht befaßt und, da es den rechtli-

chen Gesichtspunkt nicht gesehen hat, in tatsächlicher Hinsicht insoweit bisher

keine Feststellungen getroffen.

II.

Das Berufungsgericht hat erkannt, daß der Kläger, der entsprechend

dem ihm erteilten Auftrag tätig geworden ist, zumindest die gesetzlichen Ge-

bühren, die die Rechtsanwaltskammer mit 21.267 DM zuzüglich Mehrwertsteu-

er errechnet hat, zu beanspruchen hat. Es hat aber gemeint, die Geltendma-

chung dieses Anspruchs scheitere daran, daß es an der nach § 18 Abs. 1

Satz 1 BRAGO nötigen Berechnung fehle; außerdem sei der Anspruch verjährt.

Auch in diesen Punkten ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, das Be-

rufungsurteil unrichtig.

1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Vergü-

tung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mit-

geteilten Berechnung einfordern. Ob es sich dabei um eine materielle An-

spruchsvoraussetzung oder um eine Prozeßvoraussetzung handelt, spielt hier

keine Rolle (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243,

2246). Der Kläger hat während des Rechtsstreits in dem von ihm selbst unter-

zeichneten Schriftsatz vom 13. Mai 1996 eine Berechnung des ihm nach seiner

Ansicht in Höhe von insgesamt 78.982 DM zustehenden gesetzlichen Gebüh-

renanspruchs eingereicht. Eine solche Mitteilung der Berechnung in der Klage

oder einem anderen Prozeßschriftsatz reicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998

aaO; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 18 Rn. 3). Das Berufungs-

gericht hält die Berechnung des Klägers aus Gründen, die es weder im Urteil

noch in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluß vom 28. Februar 2001 mit-

geteilt hat, nicht für ausreichend. Einen solchen Grund gibt es nicht. Die Be-

rechnung des Klägers enthält alle dazu erforderlichen Angaben (vgl. Rie-

del/Sußbauer/Fraunholz aaO Rn. 11). Daß er sie nur eingereicht hat, um "der

Beklagten den gesetzlichen Gebührenanspruch im Vergleich zum vereinbarten

Honorar einmal vorzurechnen", ist unschädlich; er konnte der Beklagten keine

förmliche Rechnung zuschicken, die von seinem Standpunkt aus wegen des

Vorrangs der Honorarvereinbarung nicht richtig war. Auch der Umstand, daß

die Berechnung möglicherweise aus anderen Gründen unrichtig ist - die

Rechtsanwaltskammer hat anders als der Kläger dessen Tätigkeit als eine ein-

zige Angelegenheit angesehen - nimmt, wie die Revision zutreffend darlegt,

der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Für diese

kommt es nur darauf an, daß die Berechnung dem Schuldner eine Überprüfung

ermöglicht (Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO Rn. 10) und damit gegebenenfalls

Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann. Ob die Gebüh-

renforderung richtig berechnet ist, ist dann vom Gericht zu entscheiden.

2. Die Honorarforderung verjährte, da die Tätigkeit des Klägers im Jahre

1994 beendet war, gemäß § 16 BRAGO, § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB Ende

1996; die Mitteilung der Berechnung ist, wie das Berufungsgericht richtig gese-

hen hat, für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung (§ 18 Abs. 1 Satz 2

BRAGO). Die Klage ist am 20. März 1996 eingereicht und am 29. März 1996

zugestellt worden; eine Berechnung i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ist auch

zur Unterbrechung der Verjährung nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998

aaO). Das Berufungsgericht hat aber gemeint, die Klageerhebung habe die

Verjährung des gesetzlichen Gebührenanspruchs deswegen nicht unterbro-

chen, weil es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handle als bei

dem geltend gemachten vereinbarten Honoraranspruch.

Das ist unzutreffend; auch darin hat die Revision recht. Ausschlagge-

bend für die Bestimmung des Streitgegenstands sind der Antrag und der Le-

benssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dieser Lebenssach-

verhalt ist hier die dem Kläger durch Vertrag übertragene Tätigkeit. Eine Ände-

rung des zunächst nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften zu berech-

nenden Honoraranspruchs durch eine spätere besondere Vereinbarung läßt

die Grundlage des Vergütungsanspruchs - den Anwaltsvertrag und dessen

Ausführung - unberührt (vgl. auch Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO § 1 Rn. 4).

III.

Das Berufungsurteil ist aus den genannten Gründen aufzuheben. Die

Sache ist nicht entscheidungsreif, weil es sowohl zur Frage der Angemessen-

heit des vom Kläger verlangten Honorars von 80.000 DM (zuzüglich Mehrwert-

steuer) als auch zur Höhe des gesetzlichen Gebührenanspruchs an den

erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Damit sie, soweit nötig, nach-

geholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Gebrauch.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Raebel