Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.07.2002 – V ZR 143/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB §§ 125, 133 Fa, 157 Ha

a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berück- sichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt.

b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien au- ßerhalb der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.

BGH, Urt. v. 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 – Kammergericht in Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 31

des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 wird zurückge-

wiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellen Verträgen vom 16. Dezember 1998 kaufte die Klägerin

von dem Beklagten zwei bebaute Grundstücke zu Preisen von 403.000 DM und

635.000 DM und beauftragte jeweils die G. W. - und F. bau

(GWF), die Gebäude zu sanieren; der Sanierungsaufwand betrug

1.065.530 DM und 1.535.420 DM. Mit weiteren notariellen Urkunden vom

22. Dezember 1998 ergänzten die drei Beteiligten die Verträge vom 16. De-

zember 1998 dahingehend, "daß die Vertretene zu 3 (scil. Klägerin) das Recht

hat, von diesem (scil. vom jeweiligen) Vertrag bis zum 31. März 1999 einseitig

zurückzutreten, wenn eine Finanzierung für den Kaufpreis - einschließlich des

Sanierungsanteils - nicht möglich ist". Für die Zeitspanne vom 30. Dezember

1998 bis 1. März 1999 finanzierte die Hausbank der Klägerin die Objekte,

nachdem der Beklagte und GWF Bankbürgschaften erbracht hatten, ohne Ei-

genkapitalbeteiligung der Klägerin. Die mit der Vermittlung der endgültigen Fi-

nanzierung beauftragte Firma B. Finanz teilte der Klägerin am 10. März

1999 mit, daß eine Beleihung ohne Eigenkapitalbeteiligung nicht erreicht wer-

den könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Klägerin gegenüber

dem Beklagten und GWF "unter Bezugnahme auf die Änderung bzw. Ergän-

zung der ... Verträge durch die URNrn. ..., alle vom 22. Dezember 1998 ... den

Rücktritt von den ... Verträgen".

Die Klägerin, die sich wegen der Zahlung der Kaufpreise der sofortigen

Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, hat Vollstreckungsgegenklage erho-

ben und diese (u.a.) auf den am 10. März 1999 erklärten Rücktritt gestützt. Das

Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abge-

wiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wieder-

herstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte beantragt die

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die notariellen Urkunden vom 22. Dezem-

ber 1998 räumten der Klägerin kein "freies" Rücktrittsrecht ein, da sie einen

Rücktrittsgrund bezeichneten. Mangels eindeutigen Wortlauts der Rücktritts-

vereinbarungen könne sich die Klägerin für ihre Auffassung, bereits der Um-

stand, daß ihr keine Finanzierung ohne Eigenkapital gelungen sei, habe sie

zum Rücktritt berechtigt, nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Rich-

tigkeit der Urkunden stützen. Die Beweisaufnahme über die vor und bei den

notariellen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen lasse eine Feststellung

im Sinne der Klägerin nicht zu.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die

ergänzenden Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin

kein Rücktrittsrecht ein, dessen Ausübung allein in ihrem Belieben stehe. Die

Vereinbarungen bezeichnen vielmehr einen Rücktrittsgrund. Die Bezeichnung

des Rücktrittsgrundes in den Urkunden begründet indessen, entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung dafür, daß das Rücktritts-

recht der Klägerin an keine weitere Voraussetzung gebunden war, als das

Scheitern der Finanzierung als solches. Die Vermutung umfaßt mithin auch den

Fall des Unvermögens der Klägerin, die Finanzierungsmittel ohne Eigenkapi-

talbeteiligung zu erlangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsge-

schäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Rich-

tigkeit (BGHZ 20, 109, 111; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999, III ZR 203/98, ZIP

1999, 1887, 1888). Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende

Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden über-

einstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des

Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133,

157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (Senatsurt. v.

5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965). Die Vollständigkeits- und Rich-

tigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, daß der Geschäftsinhalt durch den

Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung

für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, daß das

Beurkundete, wovon das Berufungsgericht (möglicherweise) ausgeht, in dem

Sinne eindeutig zu sein hätte, daß für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt

(vgl. BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250; krit. MünchKomm-BGB/Mayer-

Maly/Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 46). Denn in diesem Falle wäre die Vermu-

tung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Be-

weislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet,

wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Be-

rücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsin-

halt zum Ausdruck bringt. Die außerhalb der Urkunde liegenden Mittel der

Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entste-

hungsgeschichte, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a., ble i-

ben hierbei allerdings außer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der

durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts.

b) Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht

gründet seine Zweifel am Inhalt der Urkunde darauf, daß der beurkundende

Notar das Rücktrittsrecht nicht an die Finanzierung des "gesamten Kaufprei-

ses", sondern an das Scheitern "einer" Finanzierung "für" den Kaufpreis ge-

knüpft hat. Dabei bleibt es, entgegen dem Gebot des § 133 BGB, am buch-

stäblichen Sinne des Ausdrucks haften und läßt den wirklichen Willen der Be-

teiligten unerforscht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Käufer für die Zahlung

des Kaufpreises als Geldschuld einzustehen. Wie er die erforderlichen Mittel

aufbringt, insbesondere ob er hierzu ganz oder teilweise Eigenkapital einsetzt,

ist seine Sache. Behält er sich den Rücktritt für den Fall des Scheiterns der

Kaufpreisfinanzierung vor, so ist, wenn sich aus der Urkunde nichts anderes

ergibt, davon auszugehen, daß der Grund des Scheiterns, in den Grenzen der

§§ 162 entspr., 242 BGB, keine Rolle spielt. Der Verkäufer kann, wenn er nicht

darauf besteht, den Rücktrittsgrund weiter einzugrenzen, nicht davon ausge-

hen, daß der Käufer sich in seiner Dispositionsfreiheit, auf welchem Wege und

in welcher Weise er die Kaufpreismittel aufbringt, Einschränkungen unterzogen

hat. Im Streitfalle hat die Klägerin ihr Rücktrittsrecht daran geknüpft, daß ihr die

Finanzierung von Kaufpreis und Sanierungsaufwand "nicht möglich ist". Ein-

schränkungen ihrer Dispositionsbefugnis dahin, daß sie die Kreditmöglichkei-

ten, welche einem Darlehensnehmer am Markt schlechthin zur Verfügung ste-

hen, ausschöpfen, also auch Eigenkapital einsetzen müsse, hat sie sich nicht

unterworfen. Insoweit zu Recht meint das Berufungsgericht, ob und in welchem

Umfang Eigenmittel hätten zum Einsatz kommen sollen, sei von den Gegeben-

heiten des Falles abhängig gewesen. Im Sinne des Rücktrittsgrundes ist der

Klägerin die Finanzierung auch dann nicht möglich, wenn ihr Eigenkapital nicht

zur Verfügung steht oder dieses anderweit eingesetzt wird. Eine Grenze wäre

nur dann überschritten, wenn die Finanzierung des Kauf- und Sanierungsvor-

habens der Parteien ohne Einsatz von Eigenmitteln außerhalb der Grenzen der

Verkehrssitte läge. Hiervon kann aber weder im allgemeinen noch gerade im

Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Diese

hatte, was unstreitig ist, vorher ein Vorhaben ähnlichen Zuschnitts allein mit

Fremdmitteln verwirklicht.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht über die für die Auslegung des

Rücktrittsgrundes erheblichen Begleitumstände Beweis erhoben. Denn auch

ein Beweisergebnis, welches die Behauptung der Beklagten gestützt hätte, die

Klägerin habe vor Erklärung des Rücktritts Eigenkapital einsetzen müssen, wä-

re rechtlich beachtlich gewesen. Es hätte in der Urkunde einen, wenn auch nur

andeutungsweisen, Niederschlag gefunden und hätte mithin dem Urkundser-

fordernis des § 313 Satz 1 BGB a.F. genügt. Da das Berufungsgericht Fest-

stellungen in der einen oder anderen Richtung nicht zu treffen vermochte, ist

die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts ent-

scheidungsreif (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).

Die Gegenrüge des Beklagten ändert hieran nichts. Der Beklagte ver-

mag nicht auf einen Beweisantrag zu verweisen, zum Begriff der Finanzierung

sachverständigen Rat einzuholen. Daß die besonderen Voraussetzungen vor-

gelegen hätten, unter denen das Gericht entweder Beweis von Amts wegen zu

erheben (§ 144 ZPO) oder auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken

(§ 139 ZPO) hat (zum Sachverständigenbeweis: BGH, Urt. v. 16. Oktober

1986, III ZR 121/85, NJW 1987, 591), legt die Revision nicht dar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben

Karlsruhe, den 09.07.2002 Wenzel

Klein

Lemke