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BGH Urteil vom 05.07.2002 – V ZR 229/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Mai

2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die

Widerklage zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-

den ist, und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts

Rostock vom 24. März 2000 in diesem Umfang abgeändert.

Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des

mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs und über

die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Notarvertrag vom 11. September 1997 verkaufte die Beklagte der

Klägerin ein Althausgrundstück in R. . Zum Kaufpreis heißt es im Vertrag:

" § 2

Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt DM 1.235.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einemillionzweihundertfünfunddreißigtausend).

Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen: DM 150.000,- Grund und Boden: DM 850.000,- Gebäude: DM 235.000,- Sanierungsauftrag

Mit den Sanierungsaufgaben wurde noch nicht begonnen. Der Bauauftrag über DM 230.000,- brutto wird vom Käufer übernommen ..."

Der Kaufpreis war nach Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der

Klägerin auf das Anderkonto der Urkundsnotarin zu bezahlen. Die Vormerkung

wurde eingetragen. Die Klägerin überwies den Betrag von 1.235.000 DM an die

Notarin. Die Notarin beantragte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin

des Grundstücks, nahm den Eintragungsantrag jedoch zurück, als die Klägerin

geltend machte, der Kaufvertrag sei unwirksam. Mit Schreiben vom 8. April

1998 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Auszahlungsreife des bei der

Notarin hinterlegten Kaufpreises herbeizuführen. Das lehnte die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 21. September 1998 setzte ihr die Beklagte hierzu Nachfrist

bis 25. September 1998 und erklärte, nach Ablauf dieser Frist die Leistung der

Klägerin abzulehnen. Nach ergebnislosem Fristablauf gab die Beklagte aus

dem Hinterlegungsbetrag 1.000.000 DM zur Rückzahlung an die Klägerin frei.

Mit der Klage hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Frei-

gabe des Restbetrages von 235.000 DM Zug um Zug gegen die Bewilligung

der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung nach näherer

Maßgabe verlangt. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte die verlangte

Freigabe erklärt. Die Klägerin hat die Löschung der Vormerkung bewilligt und

den mit der Klage geltend gemachten Anspruch für in der Hauptsache erledigt

erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und wider-

klagend den Ersatz eines Schadens von 117.495,53 DM zuzüglich Zinsen ver-

langt.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-

fung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Erledigung des Rechtsstreits

in der Hauptsache festgestellt, soweit die Klägerin die Beklagte in Anspruch

genommen hat. Die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren mit der Wider-

klage geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt hat, hat es zurückgewiesen.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Verurteilung der Klägerin nach dem

mit der Widerklage verfolgten Antrag.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Beklagten.

Es stellt fest, daß werkvertragliche Verpflichtungen der Beklagten und die

Übernahme derartiger Pflichten der Beklagten gegenüber Dritten durch die

Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien entgegen dem

Wortlaut der Vertragsurkunde nicht begründet werden sollten. Es meint, der

beurkundete Vertrag sei daher gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Dem verein-

barten Vertrag, das Grundstück für 1.235.000 DM zu verkaufen, fehle die nach

§§ 313 Satz 1, 125 BGB a.F. zu seiner Wirksamkeit notwendige Form. Für den

mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch bestehe keine Grundlage.

Das hält der Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Klägerin ist der Beklagten gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. schadens-

ersatzpflichtig.

1. Der am 11. September 1997 beurkundete Kaufvertrag ist wirksam.

a) Ein Vertrag ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn nach dem über-

einstimmenden Willen der Vertragsparteien das Vereinbarte keine Geltung ha-

ben soll (vgl. BGHZ 21, 378, 381; 36, 84, 88; 67, 334, 339). So verhält es sich

im vorliegenden Fall nicht. Die Vertragsurkunde gibt die zwischen den Parteien

vereinbarten Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, der

Klägerin das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, und die Verpflich-

tung der Klägerin, den hierfür vereinbarten Kaufpreis von 1.235.000 DM zu be-

zahlen, zutreffend wieder.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der

Urkunde Angaben zu weiteren tatsächlich nicht gewollten Pflichten der Partei-

en enthalten. Diese Angaben können hinweggedacht oder gestrichen werden,

ohne daß der vereinbarte Verkauf des Grundstücks durch die Beklagte an die

Klägerin für 1.235.000 DM dann in dem Vertrag keinen Ausdruck mehr fände.

Die vereinbarten Pflichten sind in der Vertragsurkunde vollständig verlautbart.

Dem Formerfordernis von § 313 Satz 1 BGB a.F. ist genügt (vgl. Soergel/Wolf,

BGB, 12. Aufl., § 313 Rdn. 62 f; Staudinger/Wufka, BGB [2001], § 313

Rdn. 162).

b) Daß über den Verkauf des Grundstücks zum Preis von 1.235.000 DM

hinaus entgegen den Angaben in der Vertragsurkunde keine Pflichten der

Parteien begründet wurden, der Vertrag insoweit also eine Scheinabrede ent-

hält, läßt ihn auch nicht nach § 139 Halbsatz 1 BGB nichtig sein. Nach § 139

BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages zur Nichtigkeit des ge-

samten Vertrages, sofern nicht anzunehmen ist, daß die Parteien den Vertrag

in seinem wirksamen Teil auch ohne die nichtige Regelung geschlossen hät-

ten. Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, daß den Parteien anstelle eines

als ganzes gewollten Rechtsgeschäfts ein Teil ihres Geschäfts aufgedrängt

wird (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 139 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB,

61. Aufl., § 139 Rdn. 1; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 139 Rdn. 1, 44;

Staudinger/Roth, BGB [1996], § 139 Rdn. 1). So verhält es sich im vorliegen-

den Fall nicht: Aus den in die Vertragsurkunde über die kaufvertraglichen Ver-

pflichtungen hinaus aufgenommenen Angaben sollten nach dem übereinstim-

menden Willen der Parteien keine vertraglichen Pflichten folgen. Sie be-

zweckten lediglich die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile durch die Kläge-

rin, die ihr nach den getroffenen Vereinbarungen nicht zustanden. Darauf, daß

der Vertrag ohne sie nicht abgeschlossen worden wäre, kann sich die Klägerin

nicht berufen.

c) Die zur Täuschung der Finanzbehörde geeigneten Angaben in der

Vertragsurkunde führen auch nicht gem. §§ 134, 138 Abs. 1 BGB zur Nichtig-

keit des vereinbarten Verkaufs. Die Absicht einer Steuerhinterziehung läßt ei-

nen Vertrag nur dann nichtig sein, wenn diese Absicht alleiniger oder haupt-

sächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 14, 25,

31 f; Senatsurt. v. 17. Dezember 1965, V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589;

Erman/Palm, § 138 BGB Rdn. 158; Soergel/Hefermehl, § 138 BGB Rdn. 200;

Staudinger/Sack, BGB [1996], § 134 Rdn. 287). So verhält es sich bei fehler-

haften Angaben in einem Kaufvertrag über ein Grundstück nicht, sofern die

Begründung der Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks und die

Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt sind (Senatsurt.

v. 8. November 1968, V ZR 60/65, WM 1969, 163, 164; v. 23. März 1979,

V ZR 81/77, WM 1979, 692, 693; Senatsbeschl. v. 4. März 1993, V ZR 121/92,

BGHR-BGB § 138 Steuerhinterziehung 1; RGZ 107, 357, 364). So liegt der Fall

hier.

d) Die von der Klägerin erklärte Anfechtung hat ebenfalls nicht zur Nich-

tigkeit des Kaufvertrags geführt. Die vom Berufungsgericht hierzu hilfsweise

vorgenommen Erwägungen sind mit der Feststellung unvereinbar, daß durch

die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Vertragsurkunde verlautbarten Erklärungen

keine Pflichten der Parteien begründet wurden. Ist das der Fall, kann die Klä-

gerin aber weder über die Vereinbarung werkvertraglicher Verpflichtungen zwi-

schen den Parteien und die Übernahme derartiger Pflichten getäuscht worden,

noch einem Irrtum hierüber erlegen sein.

2. Die Vorraussetzungen des mit der Widerklage geltend gemachten

Ersatzanspruchs sind gegeben. Die Klägerin schuldete aus dem Kaufvertrag

nicht nur die Überweisung des Kaufpreises auf das Anderkonto der Ur-

kundsnotarin, sondern auch, an der Auszahlungsreife mitzuwirken, von der die

Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung abhing (Senat, BGHZ 87, 156, 162). Die

Aufforderung der Klägerin an die Notarin, den Kaufvertrag nicht zu vollziehen,

bedeutete die ernstliche und endgültige Ablehnung der Erfüllung des Vertrags

durch die Klägerin. Zur Begründung des Schadensersatzanspruchs der Bekla-

gen hätte es daher der erfolgten Mahnung, Nachfristsetzung und Ableh-

nungsandrohung seitens der Beklagten noch nicht einmal bedurft (st.

Rechtspr., vgl. BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; RGZ 67, 313, 317; 90, 317,

318; 96, 341, 343).

III.

Zur abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Hier-

zu ist die Höhe des Schadens festzustellen, den die Beklagte durch das Ver-

halten der Klägerin erlitten hat.

Wenzel Tropf Krüger

Klein Lemke