BGH Urteil vom 05.07.2002 – V ZR 229/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Mai
2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die
Widerklage zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-
den ist, und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Rostock vom 24. März 2000 in diesem Umfang abgeändert.
Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des
mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs und über
die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Notarvertrag vom 11. September 1997 verkaufte die Beklagte der
Klägerin ein Althausgrundstück in R. . Zum Kaufpreis heißt es im Vertrag:
" § 2
Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt DM 1.235.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einemillionzweihundertfünfunddreißigtausend).
Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen: DM 150.000,- Grund und Boden: DM 850.000,- Gebäude: DM 235.000,- Sanierungsauftrag
Mit den Sanierungsaufgaben wurde noch nicht begonnen. Der Bauauftrag über DM 230.000,- brutto wird vom Käufer übernommen ..."
Der Kaufpreis war nach Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der
Klägerin auf das Anderkonto der Urkundsnotarin zu bezahlen. Die Vormerkung
wurde eingetragen. Die Klägerin überwies den Betrag von 1.235.000 DM an die
Notarin. Die Notarin beantragte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin
des Grundstücks, nahm den Eintragungsantrag jedoch zurück, als die Klägerin
geltend machte, der Kaufvertrag sei unwirksam. Mit Schreiben vom 8. April
1998 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Auszahlungsreife des bei der
Notarin hinterlegten Kaufpreises herbeizuführen. Das lehnte die Klägerin ab.
Mit Schreiben vom 21. September 1998 setzte ihr die Beklagte hierzu Nachfrist
bis 25. September 1998 und erklärte, nach Ablauf dieser Frist die Leistung der
Klägerin abzulehnen. Nach ergebnislosem Fristablauf gab die Beklagte aus
dem Hinterlegungsbetrag 1.000.000 DM zur Rückzahlung an die Klägerin frei.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Frei-
gabe des Restbetrages von 235.000 DM Zug um Zug gegen die Bewilligung
der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung nach näherer
Maßgabe verlangt. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte die verlangte
Freigabe erklärt. Die Klägerin hat die Löschung der Vormerkung bewilligt und
den mit der Klage geltend gemachten Anspruch für in der Hauptsache erledigt
erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und wider-
klagend den Ersatz eines Schadens von 117.495,53 DM zuzüglich Zinsen ver-
langt.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-
fung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Erledigung des Rechtsstreits
in der Hauptsache festgestellt, soweit die Klägerin die Beklagte in Anspruch
genommen hat. Die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren mit der Wider-
klage geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt hat, hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Verurteilung der Klägerin nach dem
mit der Widerklage verfolgten Antrag.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Beklagten.
Es stellt fest, daß werkvertragliche Verpflichtungen der Beklagten und die
Übernahme derartiger Pflichten der Beklagten gegenüber Dritten durch die
Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien entgegen dem
Wortlaut der Vertragsurkunde nicht begründet werden sollten. Es meint, der
beurkundete Vertrag sei daher gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Dem verein-
barten Vertrag, das Grundstück für 1.235.000 DM zu verkaufen, fehle die nach
mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch bestehe keine Grundlage.
Das hält der Nachprüfung nicht stand.
II.
Die Klägerin ist der Beklagten gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. schadens-
ersatzpflichtig.
1. Der am 11. September 1997 beurkundete Kaufvertrag ist wirksam.
a) Ein Vertrag ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn nach dem über-
einstimmenden Willen der Vertragsparteien das Vereinbarte keine Geltung ha-
ben soll (vgl. BGHZ 21, 378, 381; 36, 84, 88; 67, 334, 339). So verhält es sich
im vorliegenden Fall nicht. Die Vertragsurkunde gibt die zwischen den Parteien
vereinbarten Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, der
Klägerin das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, und die Verpflich-
tung der Klägerin, den hierfür vereinbarten Kaufpreis von 1.235.000 DM zu be-
zahlen, zutreffend wieder.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der
Urkunde Angaben zu weiteren tatsächlich nicht gewollten Pflichten der Partei-
en enthalten. Diese Angaben können hinweggedacht oder gestrichen werden,
ohne daß der vereinbarte Verkauf des Grundstücks durch die Beklagte an die
Klägerin für 1.235.000 DM dann in dem Vertrag keinen Ausdruck mehr fände.
Die vereinbarten Pflichten sind in der Vertragsurkunde vollständig verlautbart.
Dem Formerfordernis von § 313 Satz 1 BGB a.F. ist genügt (vgl. Soergel/Wolf,
Rdn. 162).
b) Daß über den Verkauf des Grundstücks zum Preis von 1.235.000 DM
hinaus entgegen den Angaben in der Vertragsurkunde keine Pflichten der
Parteien begründet wurden, der Vertrag insoweit also eine Scheinabrede ent-
BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages zur Nichtigkeit des ge-
samten Vertrages, sofern nicht anzunehmen ist, daß die Parteien den Vertrag
in seinem wirksamen Teil auch ohne die nichtige Regelung geschlossen hät-
ten. Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, daß den Parteien anstelle eines
als ganzes gewollten Rechtsgeschäfts ein Teil ihres Geschäfts aufgedrängt
wird (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 139 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB,
Staudinger/Roth, BGB [1996], § 139 Rdn. 1). So verhält es sich im vorliegen-
den Fall nicht: Aus den in die Vertragsurkunde über die kaufvertraglichen Ver-
pflichtungen hinaus aufgenommenen Angaben sollten nach dem übereinstim-
menden Willen der Parteien keine vertraglichen Pflichten folgen. Sie be-
zweckten lediglich die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile durch die Kläge-
rin, die ihr nach den getroffenen Vereinbarungen nicht zustanden. Darauf, daß
der Vertrag ohne sie nicht abgeschlossen worden wäre, kann sich die Klägerin
nicht berufen.
c) Die zur Täuschung der Finanzbehörde geeigneten Angaben in der
keit des vereinbarten Verkaufs. Die Absicht einer Steuerhinterziehung läßt ei-
nen Vertrag nur dann nichtig sein, wenn diese Absicht alleiniger oder haupt-
sächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 14, 25,
31 f; Senatsurt. v. 17. Dezember 1965, V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589;
Staudinger/Sack, BGB [1996], § 134 Rdn. 287). So verhält es sich bei fehler-
haften Angaben in einem Kaufvertrag über ein Grundstück nicht, sofern die
Begründung der Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks und die
Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt sind (Senatsurt.
v. 8. November 1968, V ZR 60/65, WM 1969, 163, 164; v. 23. März 1979,
V ZR 81/77, WM 1979, 692, 693; Senatsbeschl. v. 4. März 1993, V ZR 121/92,
BGHR-BGB § 138 Steuerhinterziehung 1; RGZ 107, 357, 364). So liegt der Fall
hier.
d) Die von der Klägerin erklärte Anfechtung hat ebenfalls nicht zur Nich-
tigkeit des Kaufvertrags geführt. Die vom Berufungsgericht hierzu hilfsweise
vorgenommen Erwägungen sind mit der Feststellung unvereinbar, daß durch
die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Vertragsurkunde verlautbarten Erklärungen
keine Pflichten der Parteien begründet wurden. Ist das der Fall, kann die Klä-
gerin aber weder über die Vereinbarung werkvertraglicher Verpflichtungen zwi-
schen den Parteien und die Übernahme derartiger Pflichten getäuscht worden,
noch einem Irrtum hierüber erlegen sein.
2. Die Vorraussetzungen des mit der Widerklage geltend gemachten
Ersatzanspruchs sind gegeben. Die Klägerin schuldete aus dem Kaufvertrag
nicht nur die Überweisung des Kaufpreises auf das Anderkonto der Ur-
kundsnotarin, sondern auch, an der Auszahlungsreife mitzuwirken, von der die
Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung abhing (Senat, BGHZ 87, 156, 162). Die
Aufforderung der Klägerin an die Notarin, den Kaufvertrag nicht zu vollziehen,
bedeutete die ernstliche und endgültige Ablehnung der Erfüllung des Vertrags
durch die Klägerin. Zur Begründung des Schadensersatzanspruchs der Bekla-
gen hätte es daher der erfolgten Mahnung, Nachfristsetzung und Ableh-
nungsandrohung seitens der Beklagten noch nicht einmal bedurft (st.
Rechtspr., vgl. BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; RGZ 67, 313, 317; 90, 317,
318; 96, 341, 343).
III.
Zur abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Hier-
zu ist die Höhe des Schadens festzustellen, den die Beklagte durch das Ver-
halten der Klägerin erlitten hat.
Wenzel Tropf Krüger
Klein Lemke