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BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 3 StR 165/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 165/02

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli

2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 15. Februar 2002 dahingehend abgeändert,

daß die Einziehung des Pkw Mercedes Benz (W 210) AMG E

50 entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den

Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/8 er-

mäßigt und werden der Staatskasse 1/8 der dem Angeklagten

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "tateinheitlich begangenen

versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei

Fällen" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und einen Revolver

Smith & Wesson sowie einen Pkw Mercedes Benz eingezogen. Die auf die

Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat allein hinsichtlich der Ein-

ziehung des Pkw Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte hatte am Abend des Tattages in seiner Wohnung den

Anruf seiner als Prostituierten tätigen Ehefrau erhalten, die ihm mitteilte, sie

fühle sich vom Nebenkläger beleidigt und bedroht. Der Angeklagte fuhr daher

- bewaffnet mit der Pistole Smith & Wesson - mit dem Pkw Mercedes in die

C. straße in L. . Dort unterhielt er sich mit seiner Ehefrau und so-

dann mit seinem Sohn und begab sich anschließend mit dem Pkw auf den

Heimweg. Während der Fahrt erhielt er einen weiteren Anruf, in welchem ihm

auf Veranlassung seiner Ehefrau mitgeteilt wurde, daß es zwischen dem Sohn

der Eheleute und dem Nebenkläger zu einer Auseinandersetzung gekommen

war. Der Angeklagte wendete daraufhin das Fahrzeug, fuhr zurück, stellte den

Pkw am einen Ende der C. straße ab und ging durch diese in Richtung

Untertrave, wobei er die Pistole in der Hand hielt. Von seinem ihm entgegen-

kommenden Sohn nahm er keine Notiz, sondern lief geradewegs zu dem am

anderen Ende der C. straße abgestellten Pkw des Nebenklägers und

schoß aus kurzer Entfernung auf den im Fahrzeug sitzenden Nebenkläger so-

wie dessen sich ebenfalls im Fahrzeug befindliche Ehefrau (die Nebenkläge-

rin). Nachdem er die Pistole

leergeschossen hatte,

lief er durch die

C. straße zu dem abgestellten Pkw Mercedes zurück und "floh" mit die-

sem in Richtung S. , wo er von der Polizei festgenommen wurde.

Das Landgericht hat den Pkw Mercedes eingezogen, weil ihn der Ange-

klagte nach den Schüssen auf die Nebenkläger bewußt zur Flucht benutzt ha-

be. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können

als Tatwerkzeuge zwar nicht nur solche Gegenstände eingezogen werden, die

zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Planung

des Täters hierzu bestimmt sind; der Einziehung unterliegt vielmehr alles, was

die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung (vgl. BGH NJW

1952, 892 Ls.; BGH bei Dallinger MDR 1970, 559) überhaupt ermöglicht und zu

ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1

Tatmittel 4). Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstan-

des im Zusammenhang mit der Tat nicht aus (Eser in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 74 Rdn. 11). Erforderlich ist darüber hinaus, daß sein Gebrauch ge-

zielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Pla-

nung des Täters fördern soll. Dies war hier hinsichtlich des Pkw Mercedes nicht

der Fall.

Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß der Benutzung des

Fahrzeuges nach der Vorstellung des Angeklagten irgendeine Relevanz für

sein Vorgehen gegen den Nebenkläger zukam. Daß er mit dem Pkw zur C.

straße zurückfuhr, als er von der Auseinandersetzung zwischen seinem

Sohn und dem Nebenkläger erfahren hatte, besagt hierzu für sich allein nichts;

denn da der Angeklagte den entsprechenden Anruf während der Heimfahrt er-

hielt, lag es nahe, daß er gerade mit dem Pkw zu dem Ort des Geschehens

zurückfuhr. Es ist aber weder festgestellt, daß er bereits während der Rückfahrt

zur C. straße den Entschluß gefaßt hatte, auf den Nebenkläger zu schi e-

ßen, noch daß er den Pkw gerade deswegen nutzte, um nach einer "Abrec h-

nung" mit dem Nebenkläger ein geeignetes Mittel für eine schnelle Flucht zur

Hand zu haben. Es fehlt daher an der notwendigen inneren Verknüpfung zwi-

schen der Benutzung des Fahrzeugs und der Tatbegehung. Entgegen der An-

sicht des Landgerichts rechtfertigt allein die Tatsache, daß der Angeklagte

nach Abgabe der Schüsse zu dem Pkw Mercedes zurückging und mit diesem

davonfuhr, die Einziehung schon deswegen nicht, weil zu diesem Zeitpunkt die

gegen die Nebenkläger begangenen Straftaten bereits beendet waren.

Der Senat schließt aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen we r-

den können, die die Einziehung des Fahrzeugs ermöglichen würden. Er ent-

scheidet daher in der Sache selbst und ändert das angefochtene Urteil dahin

ab, daß die Einziehung des Pkw Mercedes entfällt.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker