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BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 3 StR 207/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli
2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stade vom 30. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben,
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen
Vollrausches verurteilt wurde und
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in
dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Nach den Feststellungen schlug der alkoholisierte Angeklagte bei ei-
ner Auseinandersetzung seiner Lebensgefährtin eine Kaffeekanne in das Ge-
sicht. Die erheblich verletzte Frau flüchtete in das Kinderzimmer ihres Sohnes
Christian und schloß die Tür ab. Rasend vor Wut, weil sie sich erstmals seinem
Zugriff entzog, und getrieben von verzweifelter Angst, sie zu verlieren, ver-
suchte der Angeklagte mit einem etwa 40 cm langen "Kuhfuß" die Tür aufzu-
brechen. Als er bemerkte, daß seine Lebensgefährtin und ihr Sohn durch das
Kinderzimmerfenster fliehen wollten, verließ er das Haus und begab sich au-
ßen vor das Fenster, um sie aufzuhalten. Mit den Worten "ich bringe Euch um"
schlug der Angeklagte zunächst mit dem "Kuhfuß" in Richtung von Christian,
der am Kopf eine Platzwunde erlitt. Dann nahm er die Frau mit dem linken Arm
in den Schwitzkasten, während er in der rechten Hand den "Kuhfuß" so hielt,
daß er auf ihren Kopf hätte einschlagen können. Der Lebensgefährtin gelang
es, dem Angeklagten den "Kuhfuß" aus der Hand zu ziehen und sich zu befrei-
en.
Der Angeklagte befand sich nach der Überzeugung des Landgerichts
infolge seiner Alkoholisierung (Tatzeit-BAK: etwa 2,00 ‰) bei dem Schlag mit
der Kaffeekanne nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter
Schuldfähigkeit. Es hat - sachverständig beraten - nicht ausschließen können,
daß der Angeklagte wegen einer durch das Verhalten der Frau ausgelösten
hohen affektiven Aufladung auf Grund seiner von Selbstunsicherheit, vermin-
derter Frustrationstoleranz und emotionaler Labilität gekennzeichneten Per-
sönlichkeit und bereits enthemmt durch den Alkohol in den Zustand einer tief-
greifenden Bewußtseinsstörung geraten ist, wodurch die Einsichts- und die
Steuerungsfähigkeit bei den Schlägen mit dem "Kuhfuß" aufgehoben wurde
(UA
S. 14, 24). Der Angeklagte hat sich nach Meinung der Strafkammer bedingt
vorsätzlich in diesen Zustand versetzt, weil er Alkohol getrunken habe in dem
Wissen, daß die zu erwartende tätliche Auseinandersetzung eskalieren könne
und eine solche leicht zu einer affektiven Aufladung der daran Beteiligten führe
(UA S. 27). Sein Verhalten hat sie als mit natürlichem Vorsatz begangenen
zweifachen Totschlagsversuch gewertet.
2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung
hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch bestehen gegen den Strafaus-
spruch durchgreifende rechtliche Bedenken.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des nicht gestän-
digen Angeklagten u. a. berücksichtigt, "daß er gegenüber der Nebenklägerin
keine wirkliche Reue gezeigt und versucht hat, die zum Schlag mit der Kaffee-
kanne hinführenden Umstände zu beschönigen und die Verantwortung von
sich abzuwälzen" (UA S. 32). Damit hat sie dem Angeklagten ein zulässiges
Verteidigungsverhalten straferschwerend zugerechnet (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 29 c). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die
Höhe der verhängten Einzelstrafe (ein Jahr sechs Monate) auf diesem
Rechtsfehler beruht.
3. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches hat keinen Be-
stand.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es der Anwendbar-
keit des § 323 a StGB nicht entgegensteht, wenn der Zustand der (möglichen)
Schuldunfähigkeit nicht allein durch Alkohol, sondern erst durch das Hinzutre-
ten weiterer Ursachen herbeigeführt worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß
der Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit - wie es der objektive Tatbe-
stand des § 323 a StGB verlangt - sich nach seinem ganzen Erscheinungsbild
noch als ein durch den Alkoholkonsum hervorgerufener Rausch darstellt (vgl.
BGHSt 26, 363, 365 f.; BGHSt 32, 48, 53; BGH NJW 1997, 3101, 3102). Einen
solchen Rauschzustand hat die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt. Er
ergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-
gründe, zumal sie bei der vorausgegangenen gefährlichen Körperverletzung
eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich
nicht auszuschließen vermochte.
Weiterhin ist auf Grund der Urteilsausführungen keine revisionsrechtli-
che Überprüfung möglich, ob das Landgericht zu Recht von einer so starken
affektiven Aufladung des Angeklagten ausgegangen ist, daß diese im Zusam-
menwirken mit der Alkoholisierung und der Persönlichkeitsstörung nicht aus-
schließbar einen Zustand der Schuldunfähigkeit verursacht hat. Zwar kann ein
sthenischer - also auf Wut, Zorn oder Haß beruhender - Affekt im Zusammen-
wirken mit einer alkoholischen Enthemmung zu einem völligen Schuldaus-
schluß führen (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; Jähnke in LK
11. Aufl. § 20 Rdn. 58 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich jedoch auf
Grund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Merkmale, die als
Indizien für und gegen die Annahme eines (möglicherweise) schuldausschlie-
ßenden Affekts sprechen können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4; BGH NStZ
1995, 175, 176 m. w. N.; Jähnke aaO Rdn. 57 m. w. N.). Die Urteilsgründe, die
im wesentlichen nur das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wiederge-
ben, werden diesen Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht
gerecht. Dazu kommt, daß das Landgericht die (mögliche) Schuldunfähigkeit
mit einem Verlust der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit begründet. Dabei
hat es nicht bedacht, daß § 20 StGB nicht auf beide Alternativen zugleich ge-
stützt werden kann (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3; Lenck-
ner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 25).
b) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich bedingt vor-
sätzlich in den Zustand der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit versetzt,
findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze.
In einem Fall, in dem - wie hier nach der Überzeugung des Landgerichts -
der Rauschzustand im Sinne des § 323 a Abs. 1 StGB nicht allein durch den
Alkoholgenuß, sondern erst durch das Hinzutreten eines Affektes herbeigeführt
worden ist, setzt die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches voraus,
daß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der (möglichen) Schuldunfähigkeit
mit einem Verlust seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge des Zu-
sammenwirkens von Alkohol und Affekt gerechnet und diesen billigend in Kauf
genommen hat (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1 und Vorsatz
1). Die bisher getroffenen Feststellungen bieten dafür keine Anhaltspunkte, da
das den Affekt auslösende Verhalten der Lebensgefährtin "eine neue Qualität
aufwies und nicht dem Erfahrungswissen des Angeklagten entsprach" (UA
S. 27). Seine allgemeine Kenntnis, daß tätliche Auseinandersetzungen leicht
zu einer erheblichen affektiven Aufladung führen, belegt einen bedingten Vor-
satz hinsichtlich einer möglichen Schuldunfähigkeit nicht.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Für den Fall, daß der neue Tatrichter den objektiven Tatbestand des
§ 323 a Abs. 1 StGB bejahen, aber einen Vorsatz verneinen sollte, wird er zu
prüfen haben, ob der Angeklagte das Hinzutreten des Affekts in seinen nach-
teiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer
Weise nicht bedacht hat und deshalb eine Verurteilung wegen fahrlässigen
Vollrausches in Betracht kommt (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGHR StGB
§ 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1 und Vorsatz 1).
Bei der Prüfung der im Rauschzustand mit natürlichem Vorsatz began-
genen rechtswidrigen Taten ist zur Abgrenzung zwischen Tötungs- und Kör-
perverletzungsvorsatz eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Ta-
tumstände geboten (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Allein die Äußerung des Angeklag-
ten "ich bringe Euch um", auf die das Landgericht entscheidend abstellt, belegt
einen natürlichen Tötungsvorsatz nicht, zumal er seine Lebensgefährtin in der
Vergangenheit schon öfter mit dem Tode bedroht hatte, ohne daß die Ernsthaf-
tigkeit der Äußerungen festgestellt werden konnte (UA S. 6).
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker