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BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 4 StR 204/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im übrigen mit Zu-
stimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 9. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2, 442 Abs. 1 i.V.m. 430 StPO be-
schlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der
Verfall von der Verfolgung ausgenommen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 27. Februar 2002 wird
verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über den Ver-
fall.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 5 Fällen, davon in 3 Fällen in nicht geringer
Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und einen "Betrag in Höhe von 2.500 € für verfallen erklärt". Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allge-
mein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Be-
schränkung der Rechtsfolgen auf den Strafausspruch; im übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann, wie der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2002 zutreffend ausgeführt hat,
der Ausspruch über den Verfall nicht bestehen bleiben (vgl. BGHSt 28, 369;
33, 233; BGH NStZ 1984, 27, 28; BGHR BtMG § 33 Geld 1 und Wertersatz 1).
Der Senat macht jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der
Möglichkeit des § 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 Abs. 1 StPO Gebrauch und nimmt
den Verfall von der Verfolgung aus und beschränkt die Rechtsfolgen auf den
Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Der Ausspruch über den Verfall
entfällt deshalb.
Maatz Athing Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible