Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 5 StR 227/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 14. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinn

von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegen nicht vor.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause