BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 5 StR 227/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 14. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinn
von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegen nicht vor.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause