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BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 5 StR 244/02

5. Strafsenat

5 StR 244/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 1. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, daß bei zutreffender Anwendung von § 176 Abs. 5

Nr. 1 StGB a.F. im Fall 6 im Hinblick auf das Gewicht der Handlung und de-

ren Bedeutung in der Tatserie eine mildere Freiheitsstrafe festgesetzt worden

wäre.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause