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BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 5 StR 244/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 1. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß bei zutreffender Anwendung von § 176 Abs. 5
Nr. 1 StGB a.F. im Fall 6 im Hinblick auf das Gewicht der Handlung und de-
ren Bedeutung in der Tatserie eine mildere Freiheitsstrafe festgesetzt worden
wäre.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause