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BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 5 StR 30/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten K ,
Kr und G gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 30. März 2001 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich der
Angeklagten K jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls ei-
nes Betrages von 2.489,61 DM sowie des erweiterten
Verfalls eines Betrages von 160.000 DM entfällt.
2. Die Anordnung des Verfalls sowie des erweiterten Ver-
falls entfällt auch gegenüber den Mitangeklagten R
und Ko , die keine Revision ein-
gelegt haben (§ 357 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1. Die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) sowie des erweiterten
Verfalls (§ 73d StGB) gegen die Angeklagte K können keinen
Bestand haben.
a) Erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt im vorliegenden Fall
nicht in Betracht.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei den
160.000 DM, hinsichtlich derer die Strafkammer den erweiterten Verfall an-
geordnet hat, um „Schutzgelder“, die von den Geschädigten abverlangt wor-
den sind. Da diese Gelder aber aus den abgeurteilten Taten erlangt worden
sind, ist Verfall nach § 73 StGB gegenüber einem erweiterten Verfall nach
§ 73d StGB vorrangig (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73d
Rdn. 4). Bei der Bezeichnung als „erweiterter Verfall“ dürfte es sich wohl
auch um ein Versehen das Landgerichts handeln, da es in den Urteilsgrün-
den ausführt, daß die Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes in
Höhe von 160.000 DM auf den §§ 73, 73a und 73b StGB beruht (UA S. 199).
b) Auch ein Verfall des sichergestellten Geldbetrages von
2.489,61 DM nach § 73 StGB sowie ein Verfall des Wertersatzes (§ 73a
StGB) der gezahlten, aber nicht mehr im Vermögen der Angeklagten
K vorhandenen „Schutzgelder“ in Höhe von 160.000 DM nach § 73
StGB i.V.m. §§ 73a, b StGB kommen nicht in Betracht.
Zwar hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zurecht bejaht. Der Anordnung des Verfalls steht
aber § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, weil den Geschädigten aus den
Taten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB
hinsichtlich der gezahlten „Schutzgelder“ entstanden sind, deren Erfüllung
der Angeklagten K den Wert des aus den Taten Erlangten entziehen
würde. Dies schließt indes nicht aus, daß im Wege der Rückgewinnungshilfe
für die Geschädigten Sicherstellungsmaßnahmen getroffen werden (vgl.
§ 111b Abs. 5 StPO) wie z.B. Beschlagnahme (§ 111c StPO) bzw. Anord-
nung des dinglichen Arrests (§ 111d StPO).
c) Auf die Revision der Angeklagten K ist auch die An-
ordnung des Verfalls und des erweiterten Verfalls gegenüber den Mitange-
klagten R und Ko aufzuheben, die keine Revision einge-
legt haben, weil die Gesetzesverletzung, die bei ihr zur Aufhebung der Ver-
fallsanordnungen führt, bei ihnen in gleicher Weise vorliegt (§ 357 StPO).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Insbesondere handelte es sich bei der Behandlung der Frage nach mögli-
chen Vorgaben für das Auftreten der Zeugin Z in der Hauptver-
handlung um eine rechtlich zulässige Zurückstellung der betreffenden Frage.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause