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BGH Urteil vom 09.07.2002 – X ZR 244/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Mellulis, die Richter

Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das am 6. Dezember 2000 ver-

kündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Frühjahr 1988 beauftragten die Eheleute A. und H. K., vertreten durch

ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die Eheleute H., den Immobilienmakler

W. mit der Veräußerung des Grundstücks Gemarkung O. bei Z., Flurstück ....

Dieses Grundstück war mit einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Zweifami-

lienhaus bebaut, eine der beiden Eigentumswohnungen gehörte den Eheleuten

K., die andere den Eheleuten H.. Der Immobilienmakler W. setzte sich mit den

in Worms tätigen Beklagten in Verbindung und vermittelte für die Eheleute H.

die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, das auch ein unbebautes Neben-

grundstück umfassen sollte. Das Gutachten vom 25. Juli 1988 ist von beiden

Beklagten unterzeichnet. Im Briefkopf erscheint lediglich der Beklagte zu 2 mit

dem Zusatz: "Bausachverständiger in R. vereidigt seit 1972". In dem Gutachten

wird das Ergebnis mit dem folgenden Satz zusammengefaßt:

"Den Verkehrswert des Grundstückes nebst Aufbauten schätze ich unter Berücksichtigung der Lage und Ausnutzung auf 625.000 DM."

Von den genannten 625.000 DM entfielen nach dem Inhalt des Gutach-

tens 516.000 DM auf das Hausgrundstück, der Rest auf das nebenan gelegene

unbebaute Grundstück.

Das Honorar für das dem Zeugen W. ausgehändigte Gutachten bezahl-

ten die Eheleute H. über das Konto des Beklagten zu 1.

In der Folgezeit bot der Zeuge W. den Grundbesitz unter anderem den

Klägern zum Kauf an. Im Mai 1989 kauften die Kläger die beiden Eigentums-

wohnungen für je 210.000 DM.

Als die Kläger sechs Jahre später das Hausgrundstück weiterveräußern

wollten, kam ein nunmehr von ihnen beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis,

daß der Sachwert des Hausgrundstückes insgesamt 320.000 DM betrage.

Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten Schadensersatz

und behaupten, sie hätten sich auf der Grundlage des Gutachtens der Beklag-

ten zum Erwerb des Hausgrundstückes zu einem Gesamtpreis von 420.000 DM

entschlossen.

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, wonach

der Verkehrswert des Hausgrundstückes im Jahre 1988 229.000 DM betrug.

Daraufhin hat es der Klage auf Zahlung von 191.000 DM (der Differenz zwi-

schen dem gezahlten Kaufpreis von 420.000 DM und dem Verkehrswert von

229.000 DM) stattgegeben, weil zwischen den Eheleuten H. und beiden Be-

klagten ein Werkvertrag mit Schutzwirkung für die Kläger zustande gekommen

sei. Der Zeuge H. habe dem Beklagten zu 1 bei einer Objektbesichtigung vor

der Gutachtenerstellung erklärt, das Gutachten sei zum Zwecke des Verkaufs

an eine Dritte Person zu erstellen. Den Eheleuten H. als Auftraggebern sei ein

Interesse zu unterstellen, die Kläger als Käufer des Objekts in den Schutzbe-

reich des Werkvertrages über die Erstellung des Gutachtens einzubeziehen.

Die Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch für den Schaden der Kläger, da

sie in ihrer Eigenschaft als Architekt und öffentlich vereidigter Sachverständiger

gemeinsam beauftragt worden seien, beide das Gutachten unterschrieben hät-

ten und dadurch die berechtigte Erwartung hervorgehobener Sachkunde her-

vorgerufen hätten.

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abge-

wiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Zurück-

weisung der Berufungen beider Beklagten anstreben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Schadensersatz für unbegrün-

det gehalten. Es hat sich dem landgerichtlichen Urteil insoweit angeschlossen,

als das Landgericht unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Klä-

gern und den Beklagten verneint und angenommen hat, Auftraggeber des

Werkvertrages über die Erstellung eines Wertgutachtens seien nur die Eheleute

H. gewesen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler

nicht erkennen.

2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wer bei dem Gutachterauf-

trag Vertragspartner der Eheleute H. geworden sei, ob beide Beklagte oder nur

einer von ihnen und gegebenenfalls welcher von beiden.

Der Vortrag der Beklagten hierzu widerspreche sich, die Kläger hätten

einen Beweis nicht geführt. Da das Berufungsgericht die Frage letztlich unent-

schieden gelassen hat, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß bei-

de Beklagte Vertragspartner der Eheleute H. geworden sind.

3. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten nicht

bewiesen, daß sie in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen den Eheleuten

H. und den Beklagten einbezogen gewesen seien. Dies setze voraus, daß sich

aus den Umständen des Falles hinreichende Anhaltspunkte für einen auf Dritt-

schutz gerichteten Parteiwillen ergäben und das Gutachten erkennbar für einen

Dritten bestimmt gewesen sei sowie daß der Sachverständige über besondere,

durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt ausgewiesene

Sachkunde verfüge.

Fraglich sei schon, ob ein Dritter auch mit Erfolg die Einbeziehung in den

vertraglichen Schutzbereich geltend machen könne, wenn es sich bei dem Gut-

achter nicht um einen staatlich anerkannten Sachverständigen handele, son-

dern dieser nur, wie im vorliegenden Fall der Beklagte zu 2, als solcher auftrete.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es neige dazu, eine Gleichstellung

der Sachkunde des Beklagten zu 2 mit derjenigen eines öffentlich bestellten

und vereidigten Sachverständigen zu verneinen.

b) Auch wenn dem gefolgt wird, schließt das eine Haftung der Beklagten

nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte nicht not-

wendig aus. Solche Wirkungen sind nach der Rechtsprechung des Senats ins-

besondere bei Verträgen anzunehmen, mit denen der Auftraggeber bei einer

Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt

- zum Beispiel öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuer-

berater - ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon

gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (vgl. BGHZ 138, 257, 261

m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Bei den Beklagten

handelt es sich nicht um öffentlich bestellte Sachverständige. Gehen beide

Vertragsteile bei Auftragserteilung jedoch übereinstimmend davon aus, daß die

Prüfung auch im Interesse eines Dritten durchgeführt werden und das Ergebnis

diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll, so kann in solchen

Fällen in der Übernahme des Auftrags die schlüssige Erklärung des Gutachters

liegen, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu

wollen (vgl. BGHZ 138, 257, 262). War den Beklagten bekannt, daß das Gut-

achten dazu dienen sollte, Kaufinteressenten vorgelegt zu werden, so ist davon

auszugehen, daß die Beklagten gerade auch mit der Hervorhebung der Eigen-

schaft des Beklagten zu 2 als "Bausachverständiger in R., vereidigt seit 1972"

zum Ausdruck gebracht haben, ihr Gutachten sei gewissenhaft und unparteiisch

erstellt und dazu geeignet, einem potentiellen Käufer als Entscheidungsgrund-

lage zu dienen.

4. a) Eine Haftung der Beklagten nach diesen Grundsätzen hat das Be-

rufungsgericht in erster Linie mit der Begründung verneint, nach dem Ergebnis

der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, den Beklagten sei be-

kannt gewesen, daß das Gutachten "zum Zwecke der Veräußerung des Grun d-

stücks" habe gefertigt werden sollen. Der Zeuge H. habe dies nicht bestätigt.

Zwar habe der Zeuge von den der Gutachtenerstellung vorangegangenen Vor-

gesprächen mit dem Makler W. berichtet, wonach dieser das Gutachten für nö-

tig befunden habe, um es potentiellen Käufern vorlegen zu können. Auch habe

der Zeuge H. bekundet, der Beklagte zu 1 sei, von W. angekündigt, bei ihm er-

schienen und habe mit der Erklärung, er solle das Gutachten machen, gefragt,

warum das Gutachten erstattet werden solle, warum das Haus verkauft werde

solle und warum das Gutachten nicht in Z. in Auftrag gegeben werde, worauf er,

der Zeuge H., geantwortet habe, W. brauche das Gutachten für potentielle

Käufer und kenne das Haus. Aus dieser Aussage lasse sich jedoch nicht der

bedenkenfreie Schluß ziehen, daß der Zeuge W. bei der Auftragserteilung im

Büro des Beklagten zu 2 oder wo auch immer den Gutachtenauftrag mit der

gleichen Zweckerklärung erteilt habe. Bedenken bestünden deshalb, weil im

Gutachten der Zweck mit "Ermittlung des heutigen Verkehrs- und Beleihungs-

wertes" angegeben sei. Im übrigen komme der Aussage des Zeugen H. keine

maßgebliche Bedeutung zu, da er über den eigentlichen Auftragsinhalt schon

deshalb nichts habe bekunden können, weil er bei der Beauftragung überhaupt

nicht zugegen gewesen sei.

b) Dies rügt die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aussa-

ge des Zeugen H. nicht vollständig gewürdigt. Dieser hat bekundet, er habe

dem Beklagten zu 1 ausdrücklich erklärt, er brauche das Gutachten nicht für

eine Beleihung, der Zeuge W. benötige das Gutachten vielmehr für potentielle

Käufer. Hält man, wie das Berufungsgericht, die Aussage des Zeugen H. für

glaubhaft, so war jedenfalls dem Beklagten zu 1 danach unzweifelhaft klar, was

der Zweck des Gutachtens war, daß es nämlich darum ging, Kaufinteressenten

zu überzeugen und nicht, jedenfalls, aber nicht nur, darum, das Grundstück zu

beleihen. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, daß Auftraggeber des

Werkvertrages über die Erstellung des Gutachtens die Eheleute H. waren, ha-

ben diese Erklärungen des Zeugen H. den Vertragsinhalt bestimmt, selbst wenn

sich nicht der "bedenkenfreie Schluß" ziehen ließe, daß der Makler W. bei der

Auftragserteilung ebenfalls diesen Zweck des Gutachtens angegeben hat. Da

das Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat, ist in der Revisionsinstanz

davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1 neben dem Beklagten zu 2 Ver-

tragspartner der Eheleute H. war. Daß der Beklagte zu 1 sich auf die den Ver-

tragsinhalt bestimmende Erklärung des Zeugen H. nicht eingelassen habe oder

darauf hingewiesen habe, daß der Zeuge W. andere Angaben gemacht habe,

hat der Zeuge H. nicht bekundet. Soweit das Berufungsgericht angenommen

hat, dem widerspreche das Wertgutachten insofern, als dort von der Ermittlung

des "heutigen Verkehrs- und Beleihungswerts" die Rede sei, steht dies der vom

Berufungsgericht für glaubhaft gehaltenen Aussage des Zeugen H. nicht entge-

gen, sondern ist damit zwanglos in Einklang zu bringen. Allein der Umstand,

daß dort auch vom Beleihungswert die Rede ist, muß nicht dafür sprechen, daß

das Gutachten ausschließlich zum Zwecke der Beleihung erstellt worden ist.

Ebenso ist es nicht ersichtlich, warum der Aussage des Zeugen H., der nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts (Mit-)Auftraggeber war, keine Be-

deutung zukommen soll. Selbst wenn ursprünglich der Zeuge W. den Auftrag

erteilt haben sollte, so schließt dies nicht aus, daß der Zeuge H. als Auftragg e-

ber mit dem Beklagten zu 1 als (Mit-)Auftragnehmer weitere Einzelheiten gera-

de auch zum Zweck des Gutachtens abgesprochen hat, die zum Vertragsinhalt

geworden sind, weil der Beklagte zu 1 sich darauf eingelassen hat.

II.

Die Fragen der Mangelhaftigkeit des Gutachtens, der Kausalität zwi-

schen der etwaigen pflichtwidrigen Gutachtenerstellung und dem von den Klä-

gern geltend gemachten Schaden sowie der Schadenshöhe hat das Beru-

fungsgericht offengelassen. Es hat auch offenbar Anhaltspunkte für ein Mitver-

schulden der Kläger gesehen, ohne allerdings hierauf näher einzugehen. Da es

insoweit an Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt, ist eine Überprüfung

des Berufungsurteils daraufhin, ob das gefundene Ergebnis aus anderen Grün-

den Bestand haben kann, in der Revisionsinstanz nicht möglich.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens