Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2002 – XI ZR 378/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 durch den Richter am

Bundesgerichtshof Dr. Siol als Vorsitzenden, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Celle vom 28. September 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im

Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon

dann vor, wenn das eingeschlagene Verfahren fehlerhaft ist und die dem

Gericht durch die senatsinterne Geschäftsverteilung gezogenen Grenzen

überschritten werden. Um eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

zu bejahen, muß der Fehler so schwerwiegend sein, daß er bei ver-

ständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht

mehr verständlich und von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. z.B.

BVerfGE 29, 45, 48). Von Willkür kann hier keine Rede sein, da der Vor-

sitzende des Berufungsgerichts bei Änderung der Sitzgruppe lediglich

bestrebt war, dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu

tragen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 97.145,46 € (= 190.000 DM)

Siol

Müller

Joeres

Wassermann

Mayen