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BGH Beschluss vom 10.07.2002 – 1 StR 117/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 117/02

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 9. November 2001 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge bemerkt der Se-

nat ergänzend:

Bereits die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Interessen

des Angeklagten an einem Brand in dem Lokal sowie zum In-

halt der Besprechungen zwischen E. , einem Bekannten

des Angeklagten, mit den Zeugen H. , C. ,

F. , S. über die Vorbereitungen und die Tat-

durchführung durch den als Brandleger gewonnenen

V. tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur ver-

suchten schweren Brandstiftung. Die nunmehr getroffenen

Feststellungen zur eigentlichen Ausführung der Tat, insbeson-

dere zum Betreten des Lokals, ergeben nichts anderes. Die mit

der Vorbereitung der Tat betrauten früheren Mitangeklagten

S. und C. haben vor dem Brand dem Zeugen

V. das Lokal gezeigt. V. hat dabei gegenüber dem

Zeugen S. erklärt, der Zugang zu dem Lokal durch die

als Lokaleingang dienende hölzerne Windfangtür sei „kein

Problem, der Tür gebe er einen Tritt, dann sei sie offen“ (UA S.

33). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, daß

V. die - nur eintourig vorgeschlossene - Windfangtür mit

einem gewissen Kraftaufwand und ohne nachhaltige Beschädi-

gungen geöffnet und das Innere des Lokals zur Brandlegung

betreten hat.

Angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigent-

lichen Tatausführung sowie der übrigen Gesamtumstände liegt

es fern, die Lokalpächter Ci. und Ci. -W. – die im

Gegensatz zum Angeklagten keine Versicherungsleistungen zu

erwarten hatten – könnten ein Interesse daran gehabt haben,

die Windfangtür nicht sorgfältig zu verschließen, um dem

Brandleger V. den Zutritt zum Lokal zu verschaffen. Je-

denfalls lassen die Urteilsgründe, mit denen die Strafkammer

jede Beteiligung der Lokalpächter an der Brandlegung ausge-

schlossen hat, keinen Rechtsfehler erkennen.

Schäfer Nack Boetticher Kolz Hebenstreit