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BGH Beschluss vom 10.07.2002 – 2 StR 208/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 208/02

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2002 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 7. Januar 2002 wird

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit

der Angeklagte wegen versuchten Besitzes von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge (Fall III 3) verurteilt worden ist;

insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-

klagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse

zur Last,

2. das genannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, des

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in elf Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei

Fällen und wegen versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang

Erfolg, im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründet.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalt das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 der Ur-

teilsgründe verurteilt worden ist. Zwar tragen die bisherigen Feststellungen, wie

der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Verurteilung wegen

versuchten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Da

aber das Landgericht in diesem Anklagepunkt hinsichtlich des weiteren Tat-

vorwurfs der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zwei Totschläger (§ 37

Abs. 1 Ziffer 6 WaffG) von der Möglichkeit des § 154 a Abs. 2 StPO Gebrauch

gemacht hat, müßte über diesen Anklagepunkt nach einer Zurückverweisung

neu verhandelt werden. Dies erscheint dem Senat nicht sinnvoll. Die Einstel-

lung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelfrei-

heitsstrafe von einem Jahr sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Ge-

samtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß ohne die

wegfallende Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die

erkannte verhängt worden wäre.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer