BGH Beschluß vom 10.07.2002 – XII ZB 147/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 Buchst c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4
Zur Frage der Bewertung der Versorgung der Versorgungsanstalt der
Deutschen Bühnen.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 147/00 - OLG München AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-
richts München vom 28. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511,29 € ( = 1.000 DM)
Gründe
I.
Die am 28. Februar 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. November 1992 zugestellten Antrag der
Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 2. März 2000 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 1. Juli 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Februar 1980 bis 31. Oktober 1992; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts beide Partei-
en Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), die Ehe-
frau - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von
874,22 DM und der Ehemann in Höhe von 518,80 DM, jeweils monatlich und
bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für beide Parteien jeweils eine
ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der Bayerischen Versicherungs-
kammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (weitere Beteiligte zu 1,
VddB) festgestellt, für die Ehefrau in Höhe von 10.316,04 DM jährlich, für den
Ehemann in Höhe von 4.814,04 DM, ebenfalls jährlich.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaf-
ten der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich 177,71 DM, bezogen auf
den 31. Oktober 1992, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA
übertragen und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG
zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherungs-
konto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich
90,96 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, begründet hat. Dabei hat es die
Anwartschaft beider Parteien auf eine Versorgung bei der VddB als statisch
bewertet und unter Anwendung der Barwertverordnung in dynamische Anwart-
schaften von monatlich 265,30 DM für die Ehefrau und 83,38 DM für den Ehe-
mann umgerechnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte
zu 1 gerügt, das Amtsgericht hätte nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes die Versorgungen beider Parteien aus der VddB als im Leistungs-
stadium volldynamisch bewerten müssen. Das Oberlandesgericht hat auf die
Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als zu
Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherungskonto
des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 184,09 DM,
bezogen auf den 31. Oktober 1992, begründet werden. Dabei hat das Oberlan-
desgericht die Anwartschaften der Parteien bei der VddB als im Anwartschafts-
teil statisch und im Leistungsteil dynamisch bewertet, hat aber zur Umrechnung
in dynamische Anwartschaften deren Barwert nicht nach der Barwertverord-
nung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in
der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 104.449,91 DM für die Ehefrau
und 34.300,04 DM für den Ehemann ermittelt und sie auf dieser Grundlage in
dynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 548,20 DM für die Ehefrau
und 180,02 DM für den Ehemann umgerechnet. Dagegen richtet sich die zuge-
lassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Abänderung der Ent-
scheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-
weisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat die Anwartschaften beider Parteien bei
der VddB als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil dynamisch be-
wertet und unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung angenommen, die
Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Ab-
wertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz
verletze. Dies ergebe sich daraus, daß die Barwertverordnung auf veralteten
biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenver-
sorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der
gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem
Rechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle
der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatz-
tabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermitt-
lung heranzuziehen. Entsprechend sei die amtsgerichtliche Berechnung abzu-
ändern.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht uneinge-
schränkt stand.
Die vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der weiteren Be-
schwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungen bei der VddB als im
Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch, ist rechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. September 1996
- XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 ff.).
Wie der Senat jedoch (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB
121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-
lung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-
lich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden;
auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß,
dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten
vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.
3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand
haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da
die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen
ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen
geänderte Rechtslage berücksichtigen:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März
1996 (FamRZ 1996, 1137) die Regelungen zum Zusammentreffen von Kin-
dererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für unvereinbar
erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfas-
sungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
Das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Aner-
kennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBl. 1985 I S. 1450; zum 1. Januar 1986 in Kraft
getreten) gewährte Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 ge-
boren wurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Wertein-
heiten, so daß sich für ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende El-
ternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 %
des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten wäh-
rend Kindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden:
Fielen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererzie-
hungszeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Wertein-
heiten erfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenver-
sicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2261; zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung über-
nommen; nach § 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625
Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die
auf Grund eigener Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte
das SGB VI dabei 36 Monate Kindererziehungszeiten.
Die Auskunft der BfA zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft
vom 17. Februar 1993 beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden
Fassung. Sie berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 -
RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli
1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt
durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-
zes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensergänzungsge-
setz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach wird
jeder Kalendermonat der Erziehungszeit mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet,
die zu sonstigen Beitragszeiten addiert und nicht verrechnet werden; dabei darf
der Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten wer-
den. Schließlich wirken sich die Kindererziehungszeiten auch auf die Gesamt-
leistungsbewertung und die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter
Zeiten aus.
Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Ent-
scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach sei-
nem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt
(st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ
2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38
m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 70
SGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG
1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken.
Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-
den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-
hand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-
gungsausgleich durchführen kann.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Vézina