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BGH Beschluß vom 10.07.2002 – XII ZB 147/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2002

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 Buchst c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4

Zur Frage der Bewertung der Versorgung der Versorgungsanstalt der

Deutschen Bühnen.

BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 147/00 - OLG München AG München

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs

und Dr. Vézina

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-

richts München vom 28. Juni 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511,29 € ( = 1.000 DM)

Gründe

I.

Die am 28. Februar 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. November 1992 zugestellten Antrag der

Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 2. März 2000 geschieden

(insoweit rechtskräftig seit 1. Juli 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Februar 1980 bis 31. Oktober 1992; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts beide Partei-

en Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bun-

desversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), die Ehe-

frau - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von

874,22 DM und der Ehemann in Höhe von 518,80 DM, jeweils monatlich und

bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für beide Parteien jeweils eine

ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der Bayerischen Versicherungs-

kammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (weitere Beteiligte zu 1,

VddB) festgestellt, für die Ehefrau in Höhe von 10.316,04 DM jährlich, für den

Ehemann in Höhe von 4.814,04 DM, ebenfalls jährlich.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaf-

ten der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich 177,71 DM, bezogen auf

den 31. Oktober 1992, auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA

übertragen und im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG

zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherungs-

konto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich

90,96 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1992, begründet hat. Dabei hat es die

Anwartschaft beider Parteien auf eine Versorgung bei der VddB als statisch

bewertet und unter Anwendung der Barwertverordnung in dynamische Anwart-

schaften von monatlich 265,30 DM für die Ehefrau und 83,38 DM für den Ehe-

mann umgerechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte

zu 1 gerügt, das Amtsgericht hätte nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes die Versorgungen beider Parteien aus der VddB als im Leistungs-

stadium volldynamisch bewerten müssen. Das Oberlandesgericht hat auf die

Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als zu

Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der VddB auf dem Versicherungskonto

des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 184,09 DM,

bezogen auf den 31. Oktober 1992, begründet werden. Dabei hat das Oberlan-

desgericht die Anwartschaften der Parteien bei der VddB als im Anwartschafts-

teil statisch und im Leistungsteil dynamisch bewertet, hat aber zur Umrechnung

in dynamische Anwartschaften deren Barwert nicht nach der Barwertverord-

nung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in

der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 104.449,91 DM für die Ehefrau

und 34.300,04 DM für den Ehemann ermittelt und sie auf dieser Grundlage in

dynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 548,20 DM für die Ehefrau

und 180,02 DM für den Ehemann umgerechnet. Dagegen richtet sich die zuge-

lassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Abänderung der Ent-

scheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat die Anwartschaften beider Parteien bei

der VddB als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil dynamisch be-

wertet und unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung angenommen, die

Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Ab-

wertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz

verletze. Dies ergebe sich daraus, daß die Barwertverordnung auf veralteten

biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenver-

sorgung bei der Barwertbildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der

gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem

Rechnungszins der Barwertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle

der Tabellen der Barwertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatz-

tabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermitt-

lung heranzuziehen. Entsprechend sei die amtsgerichtliche Berechnung abzu-

ändern.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht uneinge-

schränkt stand.

Die vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der weiteren Be-

schwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungen bei der VddB als im

Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch, ist rechtlich

nicht zu beanstanden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. September 1996

- XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 ff.).

Wie der Senat jedoch (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB

121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermitt-

lung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätz-

lich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden;

auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß,

dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten

vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da

die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen

ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen

geänderte Rechtslage berücksichtigen:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März

1996 (FamRZ 1996, 1137) die Regelungen zum Zusammentreffen von Kin-

dererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für unvereinbar

erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfas-

sungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.

Das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Aner-

kennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

vom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBl. 1985 I S. 1450; zum 1. Januar 1986 in Kraft

getreten) gewährte Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 ge-

boren wurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Wertein-

heiten, so daß sich für ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende El-

ternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 %

des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten wäh-

rend Kindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden:

Fielen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererzie-

hungszeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Wertein-

heiten erfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenver-

sicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I

S. 2261; zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung über-

nommen; nach § 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625

Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die

auf Grund eigener Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte

das SGB VI dabei 36 Monate Kindererziehungszeiten.

Die Auskunft der BfA zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft

vom 17. Februar 1993 beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden

Fassung. Sie berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz

zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 -

RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli

1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt

durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-

zes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines

kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens

(Altersvermögensergänzungsge-

setz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach wird

jeder Kalendermonat der Erziehungszeit mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet,

die zu sonstigen Beitragszeiten addiert und nicht verrechnet werden; dabei darf

der Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten wer-

den. Schließlich wirken sich die Kindererziehungszeiten auch auf die Gesamt-

leistungsbewertung und die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter

Zeiten aus.

Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Ent-

scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach sei-

nem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt

(st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ

2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38

m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 70

SGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG

1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken.

Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wer-

den, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien an-

hand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versor-

gungsausgleich durchführen kann.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Vézina