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BGH Beschluss vom 11.07.2002 – 4 StR 189/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 22. Oktober 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe

von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige und

wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an

Minderjährige (Fälle IV.1. und IV.2. der Urteils-

gründe) verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c)

soweit der Verfall eines Geldbetrages von 17.250.-

DM angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Körperverlet-

zungsdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat zudem

den Verfall eines Geldbetrages von 17.250.- DM aus dem Vermögen des An-

geklagten angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Urteil unterliegt auf die Sachrüge in den Fällen IV.1. und IV.2. der

Urteilsgründe der Aufhebung, weil es insoweit – wie der Generalbundesanwalt

in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - Beweisgründe

und Beweiswürdigung vermissen läßt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45). Zu den

betroffenen Taten enthält das angefochtene Urteil nämlich nur den allgemeinen

– die Beweiswürdigung einleitenden – Hinweis, daß die getroffenen Feststel-

lungen „auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist“

sowie „auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweis-

aufnahme“ beruhen. Weder wird die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt

noch werden diesbezüglich sonstige Beweismittel konkret angeführt, aufgrund

derer das Landgericht den Angeklagten als überführt angesehen hat, so daß

der Senat nicht nachprüfen kann, ob die Überzeugung des Tatrichters auf

tragfähigen Erwägungen beruht. Der Schuldspruch kann daher in den bezeich-

neten Fällen keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung der betroffenen

Einzelstrafaussprüche sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

2. Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB) hält rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Ange-

klagte seit Februar 2000 im wesentlichen kein Einkommen mehr. Bis zu seiner

Festnahme am 28. März 2001 verschlechterten sich seine finanziellen Verhält-

nisse zusehends. Sein Bankkonto war mit etwa 40.000 DM überzogen. Seine

Schulden betrugen ca. 80.000 DM. Zwischenzeitlich hatte er auch die eides-

stattliche Versicherung abgeben müssen. Vor diesem Hintergrund hätte das

Landgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls gemäß § 73 c

Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGHR

StGB § 73 c Härte 2, 3 und 5). Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Der

Senat kann nicht ausschließen, daß sich der aufgezeigte Erörterungsmangel

zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat und hebt auch die Verfallsanord-

nung auf.

3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten Ver-

handlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei – worauf bereits

der Generalbundesanwalt hingewiesen hat - auch zu prüfen haben, ob eine

nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der durch Urteil des Amtsgerichts

Münster vom 27. September 2000 verhängten Geldstrafe in Betracht kommt, da

die Tat zu Fall I. der Urteilsgründe (Tatzeit wohl: Juli 1999) vor dessen Erlaß

begangen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Tat zu IV.1. der Urteils-

gründe (Tatzeit: 30. Januar 2000), sofern die neu erkennende Strafkammer

insoweit zu einer Verurteilung gelangt.

Maatz Athing Solin-

Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible