BGH Beschluss vom 11.07.2002 – I ZB 18/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März
2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ei-
nen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 8. Februar 2002 zurück-
gewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg biete. Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das Landgericht nicht
abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom
21. März 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller erneut Be-
schwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat die weitere Be-
schwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht
statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet
noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden (§ 574 Abs. 1
ZPO).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum
Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft.
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht
gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts - was hier im übri-
gen nicht der Fall ist - greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere ein Verfahrens-
grundrecht des Beschwerdeführers verletzt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde
gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte hat der Gesetzgeber nicht
eröffnet (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil
sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-
gelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.).
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher