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BGH Beschluss vom 11.07.2002 – IX ZR 68/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 11. Juli 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 10. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Fe-

bruar 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 213.204,11 €

(= 416.991 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO a.F.).

Der Beklagte hat eine Amtspflicht schuldhaft verletzt. Er hat es im An-

schluß an die Beurkundung eines Bauträgerkaufvertrages übernommen (§ 24

Abs. 1 BNotO), das Vorliegen der Baugenehmigung als Fälligkeitsvorausset-

zung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MaBV) zu prüfen, gegenüber den Erwerbern zu

bestätigen und deren Zahlungen nur im Falle eines positiven Ergebnisses an

den Bauträger weiterzuleiten. Der Beklagte hat eine unrichtige Fälligkeitsbe-

stätigung abgegeben, weil damals nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen

des Berufungsgerichts keine für das Bauvorhaben verwertbare Baugenehmi-

gung vorlag.

Die Amtspflichtverletzung war für den Schaden der Kläger ursächlich.

Nach den nicht mit Aussicht auf Erfolg angreifbaren Feststellungen des Beru-

fungsgerichts hätten die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten

nichts bezahlt.

Der Schaden fällt auch in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht.

Der Notar, der es übernimmt, das Vorliegen der Baugenehmigung als Voraus-

setzung der Fälligkeit der Bauträgerforderungen zu prüfen, kann und muß da-

für einstehen, ob eine ihm vom Bauträger präsentierte Baugenehmigung das

Kaufobjekt betrifft. Das war hier nicht der Fall, weil die Kläger eine von insge-

samt neun Eigentumswohnungen erworben hatten, wohingegen die vorgelegte

Baugenehmigung ein Einfamilienhaus betraf.

Ein Mitverschulden der Erwerber hat das Berufungsgericht zu Recht

ausgeschlossen. Der Notar kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die

Adressaten seiner Bestätigung hätten nicht darauf vertrauen dürfen.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser