Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.07.2002 – VII ZB 12/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. April 2002 wird als

unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem

Gegenstandswert von 6.000 €.

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen

und nicht zugelassen ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Eine außerordentliche

Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch

das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902

ff) nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW

2002, 1577).

Ullmann

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka