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BGH Beschluss vom 12.07.2002 – 2 ARs 183/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 183/02 2 AR 101/02

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2002

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 2 StVK 398/00 G Landgericht Kleve

Az.: 10 StVK 31/02 a Landgericht Konstanz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 12. Juli 2002 beschlossen:

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des

Landgerichts Kleve vom 13. September 2000 - 2 StVK 398/00 G -

ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Konstanz.

Gründe:

I.

Das Landgericht Kleve hat mit Beschluß vom 13. September 2000 ange-

ordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB).

Der Verurteilte befand sich vom 20. August 2001 bis 23. April 2002 in

anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Konstanz. Das Landge-

richt Kleve hat sich am 15. Februar 2002 bezüglich der Überwachung der Füh-

rungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Konstanz abgegeben. Letztere hat - nach

Änderung ihrer gegenteiligen Auffassung - ihre Zuständigkeit verneint. Das

Landgericht Kleve hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbe-

stimmung vorgelegt.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz.

Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Konstanz ist die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Konstanz gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m.

§ 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa ge-

mäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig gewor-

den (vgl. BGH NStZ 2001, 165 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve blieb nicht etwa so lange

zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer be-

stimmten Frage befaßt wurde. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskam-

mer des Landgerichts Konstanz wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des

Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet. Ein Ausnahmefall dahin-

gehend, daß das Landgericht Kleve bereits mit einer bestimmten, seine Ent-

scheidung erfordernden Sache befaßt worden war, liegt hier nicht vor. Die Zu-

ständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz wird

auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justiz-

vollzugsanstalt Konstanz nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe

nicht berührt (vgl. BGH a.a.O.).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf