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BGH Beschluss vom 12.07.2002 – 2 ARs 183/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2002
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 2 StVK 398/00 G Landgericht Kleve
Az.: 10 StVK 31/02 a Landgericht Konstanz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 12. Juli 2002 beschlossen:
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des
Landgerichts Kleve vom 13. September 2000 - 2 StVK 398/00 G -
ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Konstanz.
Gründe:
I.
Das Landgericht Kleve hat mit Beschluß vom 13. September 2000 ange-
ordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB).
Der Verurteilte befand sich vom 20. August 2001 bis 23. April 2002 in
anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Konstanz. Das Landge-
richt Kleve hat sich am 15. Februar 2002 bezüglich der Überwachung der Füh-
rungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Konstanz abgegeben. Letztere hat - nach
Änderung ihrer gegenteiligen Auffassung - ihre Zuständigkeit verneint. Das
Landgericht Kleve hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbe-
stimmung vorgelegt.
II.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz.
Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Konstanz ist die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Konstanz gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m.
§ 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa ge-
mäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig gewor-
den (vgl. BGH NStZ 2001, 165 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve blieb nicht etwa so lange
zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer be-
stimmten Frage befaßt wurde. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskam-
mer des Landgerichts Konstanz wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des
Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet. Ein Ausnahmefall dahin-
gehend, daß das Landgericht Kleve bereits mit einer bestimmten, seine Ent-
scheidung erfordernden Sache befaßt worden war, liegt hier nicht vor. Die Zu-
ständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz wird
auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justiz-
vollzugsanstalt Konstanz nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe
nicht berührt (vgl. BGH a.a.O.).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf