BGH Urteil vom 12.07.2002 – V ZR 345/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 345/01
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Juli 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
9. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1996 verkaufte der Kläger ein in
G. /O. gelegenes Hotelgrundstück für 3,6 Mio. DM an die in
L. ansässige S. AG, die das Grundstück übertragen erhielt und
anstelle des Klägers in einen mit dem Land geschlossenen Nutzungs-
vertrag eintrat. Die vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Kläger führte für
die S. AG der Beklagte, ohne zunächst zu erkennen zu geben, daß die
S. AG als Käuferin auftreten sollte. Erst in einem dem Kläger am 2. Mai
1996 übersandten Vertragsentwurf führte der Beklagte die S. AG als Käu-
ferin auf.
Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Der Beklagte stellte zwei Wechsel
über insgesamt 750.000 DM aus, die er selbst akzeptierte. Sie wurden nur in
Höhe eines Teilbetrages von 23.275,85 DM eingelöst.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Kaufvertrag
nicht durchgeführt wird. Der Kläger hat zunächst im Wechselprozeß ein Wech-
selvorbehaltsurteil über 326.724,15 DM (350.000 DM - 23.275,85 DM) zuzüg-
lich Nebenleistungen erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht die Kla-
ge, die der Kläger nunmehr hilfsweise auch auf Ansprüche aus dem Grundver-
hältnis gestützt hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter dem Ge-
sichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertrags-
schluß stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der in-
soweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die von dem Berufungsgericht
abgewiesene Widerklage, mit der der Beklagte Herausgabe eines Wechsels
über 400.000 DM verlangt hat, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte dem Kläger
in Höhe der geltend gemachten Forderung nach den Grundsätzen der soge-
nannten Sachwalterhaftung auf Schadensersatz, da er beim Kläger in erhebli-
chem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe und es allein
dadurch zum Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 9. Mai 1996 gekom-
men sei.
II.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Urteil ist, was der Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu be-
rücksichtigen hat, unter Verstoß gegen § 308 ZPO verfahrensfehlerhaft ergan-
gen. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der betroffene Klage-
Wechsel vom 7. Januar 1997 dem Beklagten gestohlen worden ist. Denn der
Kläger hat seine Klage im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO in erster Linie
auf den Begebungsvertrag und nur hilfsweise auf das Grundverhältnis gestützt.
Darin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Hilfsbegrün-
dung, sondern eine eventuelle Klagehäufung (§ 260 ZPO). In diesen Fällen
darf aus Gründen der Rechtskraft über den Hilfsanspruch nicht vor dem
Hauptanspruch entschieden werden. Das angefochtene Urteil hat daher mit der
gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur weiteren
Aufklärung über den Hauptanspruch zurückzuverweisen.
III.
Sollte es im weiteren Verfahren auf den Hilfsanspruch noch ankommen,
wäre die darin liegende Klageänderung als sachdienlich anzusehen. Auch wä-
re die Annahme einer Sachwalterhaftung aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen.
Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes eine Eigenhaftung des Vertreters oder
Sachwalters unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen per-
sönlichen Vertrauens dann in Betracht kommt, wenn dieser über das normale
Verhandlungsvertrauen hinaus bei dem Vertragspartner den Eindruck erweckt,
er selbst werde für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages die persönli-
che Gewähr übernehmen (BGHZ 88, 67, 69; BGH, Urt. v. 1. Juli 1991, II ZR
180/90, ZIP 1991, 1140, 1142; BGHZ 126, 181, 189; BGH Urt. v. 13. Juni 2002,
VII ZR 30/01, zur Veröffentlichung bestimmt). Daß das Berufungsgericht in
tatrichterlicher Wertung diese Voraussetzungen für gegeben erachtet, ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger den Kaufvertrag trotz seiner
Bedenken hinsichtlich der ihm bis dahin unbekannten "S. AG" mit Sitz in
L. allein im Hinblick darauf abschloß, daß der Beklagte zuvor versi-
chert hatte, die "S. AG" sei er, die Finanzierung sei gesichert und der
Kläger müsse sich keine Sorgen machen, so ist die tatsächliche Würdigung
dahingehend,
darin
liege eine persönliche Gewährübernahme für die Seriosität und die Erfüllung
des Vertrages und nicht bloß eine Versicherung, daß die Käuferin solvent sei,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Gaier