BGH Urteil vom 13.06.2002 – VII ZR 30/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Juni 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
§ 276 BGB Fa
Zur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der bei
den von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daß
der als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftraggeber eine Gesellschaft unga-
rischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in Ungarn ist, die nur zum Schein vorge-
schoben ist.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 30/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Fulda
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main, 14. Zivilsenat
in Kassel, vom
12. Dezember 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Fulda vom 26. Juli 1999 im Umfang der mit der Re-
vision gegen den Beklagten zu 2 verfolgten Anträge 1. a) bis d)
und des Hilfsantrages 2. zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2 auf Schadensersatz in Anspruch,
weil er sie bei den von ihm geführten Verhandlungen über einen Bauvertrag mit
der Beklagten zu 1 darüber nicht aufgeklärt habe, dass der Vertrag mit einer
Gesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn geschlossen wird.
Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten zu 2 auf dessen Aufforderung
ein Angebot für Bauarbeiten auf einem Grundstück in Sch. , das diesem
gehörte und auf dem ein Hotel, ein Supermarkt sowie Wohnungen errichtet
werden sollten. Die anschließenden Vertragsverhandlungen führte der Beklagte
zu 2 im Namen der Beklagten zu 1, einer in Budapest ansässigen Gesellschaft
ungarischen Rechts, deren Gesellschafter er zumindest früher einmal gewesen
war. Gegenüber der Klägerin bezeichnete er die Beklagte zu 1 nicht mit ihrem
ungarischen Namen, sondern als Analysis III. GmbH. Auf ihren ausländischen
Geschäftssitz wies er nicht hin. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen
daraufhin einen schriftlichen Bauvertrag. Die Klägerin führte die vom Beklagten
zu 2 als Architekten geleiteten Bauarbeiten durch. Hierfür erhielt sie Abschlags-
zahlungen. Nach Fertigstellung erteilte sie eine Schlußrechnung, aus der sie
nach Abzug der Abschlagszahlungen und verschiedener Umlagen noch
104.866,05 DM geltend machte. Die Beklagte zu 1 lehnte eine weitere Zahlung
unter Hinweis auf eine nach ihrer Auffassung unzutreffende Abrechnung, ver-
bliebene Mängel sowie weitere Gegenforderungen ab.
Die Klägerin hat von den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner
Zahlung von 104.866,05 DM Werklohn sowie 4.010 DM Kosten aus einem Vor-
prozess gegen die Beklagte zu 1 verlangt. Der Beklagte zu 2 hat zur Erfüllung
einer Geldauflage, die ihm als Voraussetzung für die Einstellung eines gegen
ihn wegen Betrugs eingeleiteten Strafverfahrens gemacht worden war, nach
Rechtshängigkeit auf die Forderung aus dem Bauvertrag weitere 25.000 DM
gezahlt.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 53.983,03 DM
verurteilt. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 hat es abgewiesen. Die Beru-
fung der Klägerin, mit der sie Zahlung von insgesamt 70.535,65 DM und Zinsen
sowie hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangt hat, ist er-
folglos geblieben. Nach der Behauptung der Klägerin ist die Beklagte zu 1 mit
Wirkung vom 1. Juli 1999 nach Liquidation erloschen und verwertbares Vermö-
gen nicht vorhanden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin nach Rücknahme
des Rechtsmittels gegen die Beklagte zu 1 ihre Anträge allein gegen den Be-
klagten zu 2 mit der Maßgabe weiter, daß sie lediglich 53.983,03 DM und Zin-
sen sowie hilfsweise die Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz
verlangt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten zu 2, der nicht selbst Vertrags-
partner der Klägerin geworden sei, weder wegen eines Verschuldens bei Ver-
tragsverhandlungen noch aus Delikt für verpflichtet, für den mit der Beklagten
zu 1 vereinbarten Werklohn einzustehen. Der Beklagte zu 2 habe als Verhand-
lungsvertreter keine für den Entschluß der Klägerin bedeutsame zusätzliche,
von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit
seiner Erklärungen übernommen. Auch unter dem Gesichtspunkt eines wirt-
schaftlichen Eigeninteresses sei eine Haftung nicht begründet. Hierfür sei nicht
ausreichend, daß der Beklagte zu 2 Eigentümer des Grundstücks sei, auf dem
die Werkleistungen erbracht worden seien. Sein wirtschaftliches Interesse habe
sich wegen der Beauftragung der Beklagten zu 1 nicht mehr auf die einzelnen
Verträge mit den Bauhandwerkern gerichtet. Soweit die Klägerin behauptet ha-
be, daß der Beklagte zu 2 keinen Vertrag mit der Beklagten zu 1 geschlossen
oder darin übernommene Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt habe, fehle es
an dem nach dem Bestreiten des Beklagten zu 2 notwendigen Beweisantritt.
Auch eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263
Abs. 1 StGB oder nach § 826 BGB komme nicht in Betracht. Es könne jeden-
falls nicht festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2 bei der unterlassenen Auf-
klärung der Klägerin über den Sitz der Beklagten zu 1 in Ungarn den Vorsatz
gehabt habe, die Klägerin zu schädigen und sich oder der Beklagten zu 1 einen
dem Schaden entsprechenden rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Eine Haftung des Beklagten zu 2 wegen der Inanspruchnahme beson-
deren persönlichen Vertrauens lehnt das Berufungsgericht zu Recht ab. Eine
solche würde voraussetzen, daß er der Klägerin eine über das normale Ver-
handlungsvertrauen hinausgehende, von ihm persönlich ausgehende Gewähr
für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit seiner Erklärungen geboten hat, die für den Willensentschluß des
anderen Teils bedeutsam gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 – II ZR
180/90, NJW-RR 1991, 1312, 1314; BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 – VIII ZR
80/91, BauR 1992, 393, 394; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 – VIII ZR
356/95, NJW 1997, 1233, 1234). Aus dem Umstand, daß der Beklagte zu 2
nach dem Vortrag der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen darauf hinge-
wiesen hat, daß er die zu errichtenden Gebäude geplant habe, die Bauarbeiten
leiten und überwachen sowie die Rechnungen prüfen werde, läßt sich die Er-
füllung dieser Voraussetzung nicht herleiten. Die Gebäudeplanung, die Bauauf-
sicht und die Mitwirkung bei der Prüfung von Rechnungen fallen in den ge-
wöhnlichen Aufgabenbereich eines Architekten und lassen deshalb nicht den
Schluß auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zu.
2. Eine Haftung des Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen des Ver-
schuldens bei Vertragsverhandlungen könnte sich aber aus einem qualifizierten
Eigeninteresse des Beklagten zu 2 ergeben.
a) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsver-
handlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen grundsätzlich
den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch
den Vertreter. Eine Haftungserstreckung wegen besonderen wirtschaftlichen
Eigeninteresses setzt voraus, daß der Vertreter eine so enge Beziehung zum
Vertragsgegenstand hat, daß er wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache han- delnd erscheint (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1988 – X ZR 57/87, NJW-RR
1989, 110, 111; BGH, Urteil vom 18. September 1990 – XI ZR 77/89, NJW-RR
1991, 289). Dazu reicht die Beteiligung des Geschäftsführers und Gesellschaf-
ters einer GmbH an der von ihm vertretenen Gesellschaft allein nicht aus (vgl.
BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 – II ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1312, 1313; BGH,
Urteil vom 6. Juni 1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 184 ff. m.w.N.). Auf die
Frage, ob der Beklagte zu 2 als Gesellschafter oder Geschäftsführer beherr-
schenden Einfluß auf die Beklagte zu 1 hatte, kommt es daher nicht entschei-
dend an.
b) Ein die Haftung begründendes Eigeninteresse des Beklagten ist, wie
auch das Berufungsgericht nicht verkennt, dann zu bejahen, wenn der Bauver-
trag mit der Beklagten zu 1 nicht oder nur zum Schein geschlossen wurde. In
diesem Fall hätte der Beklagte zu 2 die Verhandlungen ausschließlich in sei-
nem eigenen Interesse geführt. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der
Frage, ob der Vertrag nicht oder nur zum Schein geschlossen wurde, nicht
weiter nachgehen zu müssen, weil die Klägerin keinen Beweis für diese Be-
hauptung angetreten habe. Denn der Beklagte zu 2 hat diese Behauptung bis-
her nicht substantiiert bestritten.
aa) Den Gegner der primär darlegungs- und beweisbelasteten Partei trifft
im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht eine
sekundäre Behauptungslast, wenn diese Partei außerhalb des von ihr darzule-
genden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeben-
den Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner sie hat und ihm nähere An-
gaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 – IV b ZR 78/85, LM
Nr. 53 zu § 323 ZPO; BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 – II ZR 159/89, NJW 1990,
3151; BGH, Urteil vom 24. November 1998 – VI ZR 388/97, NJW 1999, 714,
715).
bb) So liegt es hier. Die Klägerin kann nicht wissen, ob vertragliche Be-
ziehungen zwischen den Beklagten bestanden, wie diese ausgestaltet waren
und ob sie durchgeführt worden sind. Dem Beklagten zu 2 ist es dagegen mög-
lich, zu dem Inhalt des nach seinem Vortrag geschlossenen Bauvertrages und
zu dessen Abwicklung näher vorzutragen. Das ist ihm auch zumutbar, weil die
Klägerin das Fehlen eines tatsächlich durchgeführten Vertrages nicht ohne je-
den tatsächlichen Anhaltspunkt behauptet hat, sondern die Gesamtumstände
ihre Behauptung nachhaltig stützen:
Es sind bisher keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass
die Beklagte zu 1 überhaupt Bauleistungen erbracht hat. Alle im Zusammen-
hang mit der Errichtung des Bauvorhabens notwendigen Leistungen sind vom
Beklagten zu 2 selbst erbracht worden. Dieser hat das Bauvorhaben nicht nur
geplant, sondern auch selbst die Verhandlungen mit den Bauunternehmern
geführt. Auf die in erster Instanz vorgelegte Auskunft der ungarischen Korre-
spondenzanwälte der Klägerin, an dem angegebenen Sitz der Beklagten zu 1 in
Budapest habe ebenso wie unter einer weiteren, aus dem öffentlichen Telefon-
verzeichnis ersichtlichen Anschrift einer Gesellschaft Analysis III. nur ein Brief-
kasten ermittelt werden können, hat der Beklagte zu 2 lediglich vortragen las-
sen, auch nach deutschem Recht sei die Errichtung eines eigenen Bürohauses
nicht vorgeschrieben. Er hat damit die indiziell verwertbare Tatsache, daß die
Beklagte zu 1 unter der angegebenen Anschrift über keine zur Geschäftstätig-
keit normalerweise erforderlichen Büroräume verfügt, nicht in Abrede gestellt.
Der Beklagte zu 2 hat sich zum Beweis seiner Vertragsbeziehungen zu der Be-
klagten zu 1 im Berufungsverfahren zwar auf die Vorlage des Bauvertrages be-
zogen. Er hat jedoch weder eine Kopie hiervon eingereicht noch nähere Einzel-
heiten zu dem Vertragsinhalt vorgetragen. Die Abschlagszahlungen an die Klä-
gerin sind nach deren Vortrag im Berufungsrechtszug nicht von der Beklagten
zu 1, sondern von einer in N. ansässigen Analysis III. GmbH geleistet wor-
den, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war.
Der Beklagte zu 2 hat sich hierzu nicht eindeutig erklärt. Während er zunächst
angegeben hat, die Beklagte zu 1 habe die Zahlungen lediglich durch Nutzung
eines deutschen Bankkontos bewirkt, hat er nach Konkretisierung des Vortrags
der Klägerin eingeräumt, es könne sein, daß die Zahlungen "unter Einschaltung
der Niederlassung der Analysis III. Kft. in Deutschland" erfolgt seien.
3. Der Beklagte zu 2 hat die vorvertragliche Pflicht verletzt, die Klägerin
anläßlich der Vertragsverhandlungen darüber aufzuklären, daß es sich bei der
Auftraggeberin um eine in Budapest ansässige Gesellschaft ungarischen
Rechts ohne eingetragene Niederlassung (§ 13 e Abs. 2 HGB) in der Bundes-
republik Deutschland handelt. Diese Information war für die Klägerin von we-
sentlicher Bedeutung. Davon konnte abhängen, ob oder mit welcher Sicherung
sie den Vertrag abschließt. Das war für den Beklagten zu 2 ohne weiteres er-
kennbar. Die Gestaltung des Vertragstextes einschließlich der Angabe unter-
schiedlicher Firmennamen im Vertragskopf und bei der Unterschrift legen eine
Absicht nahe, einen Geschäftssitz im Inland vorzuspiegeln und Verwechslun-
gen mit Gesellschaften ähnlich klingenden Namens bei der Bonitätsprüfung
Vorschub zu leisten.
4. Die Pflichtverletzung kann auch zu dem Schaden geführt haben, der
darin liegt, dass die Beklagte zu 1 zunächst in einem anderen Rechtsstreit er-
folglos in Anspruch genommen worden ist und die Forderung nunmehr nicht
mehr realisiert werden kann. Wäre die Klägerin zutreffend aufgeklärt worden,
wären die Kosten des Vorprozesses voraussichtlich nicht in vollem Umfang ent-
standen. Sie wäre zudem mit dem Werklohn nicht ausgefallen, wenn sie den
Vertrag mit der Beklagten zu 1 nur mit vollständiger Absicherung ihrer Wer-
klohnforderung geschlossen hätte, wie sie behauptet. Wäre eine Sicherheits-
vereinbarung nicht zu realisieren gewesen und hätte die Klägerin den Vertrag
dann überhaupt nicht geschlossen, bestünde ihr Schaden in Höhe der vergebli-
chen Prozesskosten und des Wertes der nicht vergüteten Bauleistungen.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-
ben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird
unter Beachtung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast erneut zu
prüfen haben, ob eine Haftung des Beklagten zu 2 aus dem Gesichtspunkt ei-
nes Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder aus Delikt in Betracht
kommt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte zu 2 seiner Vor-
tragslast angesichts der besonderen Umstände nicht durch die bloße Darlegung
des Inhalts oder die Vorlage eines zwischen den Beklagten geschlossenen
Bauvertrages erfüllen kann, sondern es ihm obliegen wird, auch Angaben zu
dessen tatsächlicher Durchführung zu machen, insbesondere zu einer Zahlung
des vereinbarten Entgelts.
Ullmann Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka