Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.07.2002 – II ZB 5/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2002
in Sachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 28. Dezember 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Gründe:
Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach § 567
Abs. 4 ZPO (in der im vorliegenden Fall anwendbaren a.F. des Gesetzes) un-
anfechtbar.
Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise
eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind
im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene
Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung
schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich
dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,
1553). Davon kann - auch wenn der Antragsteller den angefochtenen Beschluß
als "offenkundig dokumentiert festgestellten Landeshochverrat durch Mißbrauch
der übertragenen Staatsgewalt" bezeichnet - im vorliegenden Fall keine Rede
sein.
Soweit der Antragsteller unter Nr. 4 seines Beschwerdeschriftsatzes
- erstmals - Amtshaftungsansprüche erhebt, ist er darauf zu verweisen, daß er
ein etwaiges gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtetes Verfahren ge-
sondert einleiten müßte.
Weitere inhaltsgleiche Schreiben des Antragstellers wird der Senat nicht
förmlich bescheiden.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke