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BGH Beschluss vom 15.07.2002 – II ZB 5/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 5/02

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2002

in Sachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 28. Dezember 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Gründe:

Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach § 567

Abs. 4 ZPO (in der im vorliegenden Fall anwendbaren a.F. des Gesetzes) un-

anfechtbar.

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise

eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind

im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene

Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung

schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich

dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,

1553). Davon kann - auch wenn der Antragsteller den angefochtenen Beschluß

als "offenkundig dokumentiert festgestellten Landeshochverrat durch Mißbrauch

der übertragenen Staatsgewalt" bezeichnet - im vorliegenden Fall keine Rede

sein.

Soweit der Antragsteller unter Nr. 4 seines Beschwerdeschriftsatzes

- erstmals - Amtshaftungsansprüche erhebt, ist er darauf zu verweisen, daß er

ein etwaiges gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtetes Verfahren ge-

sondert einleiten müßte.

Weitere inhaltsgleiche Schreiben des Antragstellers wird der Senat nicht

förmlich bescheiden.

Röhricht Henze Goette

Kurzwelly Münke