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BGH Urteil vom 15.07.2002 – II ZR 225/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr.Goette, Dr.Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) hatte als Angestellter der

Kreditanstalt für Wiederaufbau, ausgestattet mit monatlichen Nettoeinkünften

von gut 3.600,00 DM, Städte und Gemeinden in den neuen Bundesländern bei

der Privatisierung von kommunalem Eigentum zu betreuen. In dieser Eigen-

schaft erhielt er Kenntnis davon, daß die klagende Stadt eine in ihrem Eigentum

stehende, in Plattenbauweise errichtete Wohnanlage sanieren, in Eigentums-

wohnungen aufteilen und dieselben anschließend veräußern wollte. Er wandte

sich in der zweiten Jahreshälfte 1993 an die Klägerin mit dem Angebot, alle

Wohnungen "en bloc" zu erwerben und auf eigene Rechnung weiter zu ver-

kaufen.

Mitte Februar 1994 gründete er als Alleingesellschafter die mit einem

Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattete zweitbeklagte GmbH, die das

gegen sie ergangene Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen hat rechts-

kräftig werden lassen und deswegen an den Rechtsmittelverfahren nicht betei-

ligt ist. Die Gesellschaft wurde am 11. März 1994 in das Handelsregister einge-

tragen. Zuvor, nämlich am 28. Februar 1994, hatte der Beklagte die genannten

Immobilien durch die Vor-Gesellschaft zum Preise von zusammen

7.212.063,00 DM von der Klägerin kaufen lassen. Obwohl der Kaufpreis nicht

bezahlt war, wurden schon mit Wirkung vom 1. März 1994 der Käuferin der Be-

sitz und die Nutzung übertragen. Die Finanzierungsverhandlungen, welche der

Beklagte mit der D. Bank geführt hatte, waren drei Tage vor dem Notarter-

min gescheitert; aus diesem Grund hatte sich der Beklagte mit seinen Kredit-

wünschen an die N. H. -Bank gewandt, bis zum Abschluß des notariellen

Vertrages aber noch keine abschließende Stellungnahme erhalten.

Da der Beklagte bzw. die von ihm geführte Gesellschaft auch in der Fol-

gezeit den Kaufpreis nicht aufbringen konnte, ist das Projekt gescheitert. Die

Klägerin hat die Wohnanlage anderweitig veräußert und will dabei einen Verlust

von 1.263.000,00 DM erlitten haben. Außerdem mußte sie eine Maklerprovision

von 179.813,14 DM aufwenden.

Sie hat deswegen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hin-

sichtlich des Beklagten dieses Begehren damit begründet, er habe sie vorsätz-

lich sittenwidrig geschädigt. Ohne jedes Eigenkapital und in Kenntnis des

Scheiterns der Kreditverhandlungen mit der D. Bank habe er die notariellen

Verträge schließen lassen; angesichts seiner beschränkten Mittel - schon für

die Aufbringung des Stammkapitals habe er einen Kredit aufnehmen müssen -

habe keinerlei Aussicht bestanden, daß er ein anderes Kreditinstitut werde fin-

den können, das ihm die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellen wer-

de.

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil auch den Beklagten zur

Zahlung von 179.813,14 DM (Maklerprovision) verurteilt und ausgesprochen,

daß die weitergehende Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die hierge-

gen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision

verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

Dessen Annahme, der Beklagte hafte der Klägerin wegen vorsätzlicher

sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und wegen Verletzung vorvertraglicher

Pflichten, weil er sie durch Vorspiegelung finanzieller Leistungsfähigkeit dazu

bewogen habe, die Wohnanlage an seine GmbH zu verkaufen und dieser sofort

das Besitz- und Nutzungsrecht einzuräumen, kann sich nicht auf ordnungsge-

mäße tatrichterliche Feststellungen stützen bzw. ist von Rechtsirrtum beein-

flußt.

Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht sich ohne

Prüfung über den - die Schädigungsabsicht nach § 826 BGB ausschließenden -

unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten hinweggesetzt, die Vertreter der

Klägerin seien genau über den Stand der Finanzierungsverhandlungen unter-

richtet gewesen, hätten den notariellen Vertrag aber gleichwohl geschlossen,

weil sie seine, des Beklagten, Ansicht geteilt hätten, daß gute Aussichten be-

stünden, die erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen. Dieser Verfahrensfehler

nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils, damit die erforderlichen Feststellun-

gen getroffen werden können.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß eine Vertre-

terhaftung des Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden auch dann aus-

scheidet, wenn sich in der durchzuführenden Beweisaufnahme herausstellen

sollte, daß die Vertreter der Klägerin über das Finanzierungsrisiko nicht unter-

richtet waren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126,

181, 184 m.w.N.) rechtfertigt die Stellung des Handelnden als Alleingesell-

schafter der Verpflichtungen eingehenden GmbH nicht die Anwendung der

Grundsätze über die Haftung des Vertreters wegen wirtschaftlichen Eigeninter-

esses.

Röhricht Henze Goette

Kurzwelly Münke