BGH Urteil vom 15.07.2002 – II ZR 225/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr.Goette, Dr.Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) hatte als Angestellter der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, ausgestattet mit monatlichen Nettoeinkünften
von gut 3.600,00 DM, Städte und Gemeinden in den neuen Bundesländern bei
der Privatisierung von kommunalem Eigentum zu betreuen. In dieser Eigen-
schaft erhielt er Kenntnis davon, daß die klagende Stadt eine in ihrem Eigentum
stehende, in Plattenbauweise errichtete Wohnanlage sanieren, in Eigentums-
wohnungen aufteilen und dieselben anschließend veräußern wollte. Er wandte
sich in der zweiten Jahreshälfte 1993 an die Klägerin mit dem Angebot, alle
Wohnungen "en bloc" zu erwerben und auf eigene Rechnung weiter zu ver-
kaufen.
Mitte Februar 1994 gründete er als Alleingesellschafter die mit einem
Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattete zweitbeklagte GmbH, die das
gegen sie ergangene Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen hat rechts-
kräftig werden lassen und deswegen an den Rechtsmittelverfahren nicht betei-
ligt ist. Die Gesellschaft wurde am 11. März 1994 in das Handelsregister einge-
tragen. Zuvor, nämlich am 28. Februar 1994, hatte der Beklagte die genannten
Immobilien durch die Vor-Gesellschaft zum Preise von zusammen
7.212.063,00 DM von der Klägerin kaufen lassen. Obwohl der Kaufpreis nicht
bezahlt war, wurden schon mit Wirkung vom 1. März 1994 der Käuferin der Be-
sitz und die Nutzung übertragen. Die Finanzierungsverhandlungen, welche der
Beklagte mit der D. Bank geführt hatte, waren drei Tage vor dem Notarter-
min gescheitert; aus diesem Grund hatte sich der Beklagte mit seinen Kredit-
wünschen an die N. H. -Bank gewandt, bis zum Abschluß des notariellen
Vertrages aber noch keine abschließende Stellungnahme erhalten.
Da der Beklagte bzw. die von ihm geführte Gesellschaft auch in der Fol-
gezeit den Kaufpreis nicht aufbringen konnte, ist das Projekt gescheitert. Die
Klägerin hat die Wohnanlage anderweitig veräußert und will dabei einen Verlust
von 1.263.000,00 DM erlitten haben. Außerdem mußte sie eine Maklerprovision
von 179.813,14 DM aufwenden.
Sie hat deswegen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hin-
sichtlich des Beklagten dieses Begehren damit begründet, er habe sie vorsätz-
lich sittenwidrig geschädigt. Ohne jedes Eigenkapital und in Kenntnis des
Scheiterns der Kreditverhandlungen mit der D. Bank habe er die notariellen
Verträge schließen lassen; angesichts seiner beschränkten Mittel - schon für
die Aufbringung des Stammkapitals habe er einen Kredit aufnehmen müssen -
habe keinerlei Aussicht bestanden, daß er ein anderes Kreditinstitut werde fin-
den können, das ihm die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellen wer-
de.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil auch den Beklagten zur
Zahlung von 179.813,14 DM (Maklerprovision) verurteilt und ausgesprochen,
daß die weitergehende Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die hierge-
gen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision
verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
Dessen Annahme, der Beklagte hafte der Klägerin wegen vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und wegen Verletzung vorvertraglicher
Pflichten, weil er sie durch Vorspiegelung finanzieller Leistungsfähigkeit dazu
bewogen habe, die Wohnanlage an seine GmbH zu verkaufen und dieser sofort
das Besitz- und Nutzungsrecht einzuräumen, kann sich nicht auf ordnungsge-
mäße tatrichterliche Feststellungen stützen bzw. ist von Rechtsirrtum beein-
flußt.
Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht sich ohne
Prüfung über den - die Schädigungsabsicht nach § 826 BGB ausschließenden -
unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten hinweggesetzt, die Vertreter der
Klägerin seien genau über den Stand der Finanzierungsverhandlungen unter-
richtet gewesen, hätten den notariellen Vertrag aber gleichwohl geschlossen,
weil sie seine, des Beklagten, Ansicht geteilt hätten, daß gute Aussichten be-
stünden, die erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen. Dieser Verfahrensfehler
nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils, damit die erforderlichen Feststellun-
gen getroffen werden können.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß eine Vertre-
terhaftung des Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden auch dann aus-
scheidet, wenn sich in der durchzuführenden Beweisaufnahme herausstellen
sollte, daß die Vertreter der Klägerin über das Finanzierungsrisiko nicht unter-
richtet waren. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126,
181, 184 m.w.N.) rechtfertigt die Stellung des Handelnden als Alleingesell-
schafter der Verpflichtungen eingehenden GmbH nicht die Anwendung der
Grundsätze über die Haftung des Vertreters wegen wirtschaftlichen Eigeninter-
esses.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke