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BGH Urteil vom 15.07.2002 – II ZR 52/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-

rin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Januar 2000 im Kostenaus-

spruch und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von

50.000,00 DM als unzulässig abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind aus der LPG P. S. hervorgegangen, die 1983 aufgeteilt

wurde in die LPG (P) S. (Klägerin), die sich seit dem 1. Juni 1991 in Liquidation

befindet, und die LPG (P) K., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Beide

Genossenschaften kamen überein, ab 1. Januar 1983 die Kosten der Nutzung

der Anlage zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung von Speisekartoffeln

(ALV-Anlage) je zur Hälfte zu tragen. Die Eigentumsverhältnisse an der ALV-

Anlage blieben streitig.

Am 15. Mai 1991 vereinbarten die Parteien im Wege des Vergleichs in

dem Verfahren umgekehrten Rubrums vor dem Kreisgericht Sch.

- 1 C 7/91 HS -, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung war, sich hinsichtlich der ALV-Anlage wie folgt auseinanderzusetzen:

Ausgehend davon, daß beide Seiten an der Anlage je zur Hälfte berechtigt sei-

en, sollte die hiesige Klägerin der hiesigen Beklagten ihren hälftigen Anteil an

der Anlage gegen Zahlung des hälftigen Werts derselben übertragen. Der Ver-

kehrswert sollte durch zwei vom Gericht bestellte unabhängige Gutachter er-

mittelt werden. Mit Zahlung des Übernahmepreises sollte die Anlage der Be-

klagten zum Alleinbesitz und Alleineigentum übergeben werden.

Auf Grund dieses Vergleichs wurde ein Gutachten der Sachverständigen

Sa. und M. eingeholt. In dem Verfahren 10/4 O 531/93 des Landgerichts

R. hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der Hälfte des von den Sachver-

ständigen ermittelten Verkehrswerts der Anlage in Anspruch genommen. Ihrer

Klage ist durch Urteil vom 29. November 1999 teilweise stattgegeben worden.

Über die Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten

anteilige Nutzungskosten für die ALV-Anlage sowie für verschiedene weitere

Räumlichkeiten, den Kaufpreis für die Technik der ALV-Anlage und Ersatz ihrer

Aufwendungen für die Feldbestellung, insgesamt 167.166,05 DM. Das Landge-

richt hat der Klage unter Abweisung im übrigen überwiegend stattgegeben,

nämlich durch Teilurteil vom 21. September 1998 in Höhe von 41.076,93 DM

und durch Schlußurteil vom 16. November 1998 in Höhe weiterer 50.000,00 DM

(Kaufpreis für die Technik der ALV-Anlage) nebst Zinsen sowie Zinsen auf ei-

nen der Klägerin bereits mit dem Teilurteil zuerkannten Betrag. Auf die Rechts-

mittel beider Parteien hat das Oberlandesgericht die landgerichtlichen Ent-

scheidungen geändert. Im Revisionsverfahren ist nur noch von Bedeutung, daß

es hinsichtlich der mit dem Schlußurteil zugunsten der Klägerin ausgeurteilten

50.000,00 DM nebst Zinsen die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Insoweit

hat der Senat die Revision der Klägerin angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet und führt insoweit

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Darstellung der Klägerin haben die Parteien am 21. November

1991 vereinbart, daß die Beklagte das Inventar der ALV-Anlage - Förderbänder,

Fraktionierer, Steintrenner, Sortiertische, Palettenfüllgeräte, Palettenanteil,

E-Ausrüstung, Werkstattausrüstung, diverse Ersatzteile - für 50.000,00 DM er-

werbe. Das Landgericht hat diese Forderung nach Durchführung einer Beweis-

aufnahme für begründet erachtet.

Das Berufungsgericht hält die Klage insoweit für unzulässig, weil die

Parteien sich in dem Vergleich vom 15. Mai 1991 über die Auseinandersetzung

der ALV-Anlage einschließlich der technischen Geräte und das weitere Verfah-

ren bindend geeinigt hätten. Die von der Klägerin behauptete Einigung der

Parteien über einen Eigentumserwerb gegen Zahlung von 50.000,00 DM möge

eine Modifikation oder Ausfüllung des Vergleichs in dem Sinne bedeuten, daß

die Parteien den durch Sachverständige zu bestimmenden Übernahmepreis

einvernehmlich festsetzten. Auch den behaupteten Übernahmepreis könne die

Klägerin jedoch nur in dem Ursprungsverfahren im Verbund mit den anderen

Positionen geltend machen, was auch wegen der wechselseitigen Verknüpfung

der Werte von Grundstücken, Gebäuden und Geräten wirtschaftlich allein sinn-

voll sei. Die Klägerin müsse ihre Forderung in dem Rechtsstreit 10/4 O 531/93

des Landgerichts R., der das Verfahren 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch.

fortsetze, verfolgen. Die dortige Rechtshängigkeit stehe der Zulässigkeit der

Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit entgegen.

II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Kaufpreisforde-

rung der Klägerin ist weder in dem Verfahren 10/4 O 531/93 des Landgerichts

R. (= 6 U 13/00 des Oberlandesgerichts R.) bereits rechtshängig, noch ist sie

allein in jenem Verfahren, bei dem es sich im übrigen auch nicht um die Fort-

setzung des Verfahrens 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch. handelt, geltend zu

machen.

1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann eine Streitsache während der

Dauer der Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Eine

später rechtshängig gemachte Klage mit demselben Streitgegenstand einer

bereits anhängigen ist deshalb unzulässig. Voraussetzung für die Unzulässig-

keit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit ist demnach die Identität

der Streitgegenstände, die hier jedoch nicht gegeben ist.

Der Kaufpreis für die Technik der ALV-Anlage ist entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts nicht schon Gegenstand des Rechtsstreits

10/4 O 531/93 des Landgerichts R.. Jenes Verfahren betrifft das auf das Ver-

kehrswertgutachten der Sachverständigen Sa. und M. gestützte Verlangen der

Klägerin auf Zahlung der Hälfte des von den Sachverständigen ermittelten Ver-

kehrswerts

der

ALV-Anlage. Die

Sachverständigen

haben

die

- zusammenfassend als Technik oder Inventar der ALV-Anlage bezeichneten -

Geräte jedoch nicht in ihre Bewertung einbezogen. Sie haben sich, wie im Tat-

bestand des Berufungsurteils auch zutreffend festgestellt ist, lediglich zu den

Werten der Grundstücke und Gebäude der Anlage geäußert, nicht aber zu dem

Wert des Inventars. Da das Inventar von den Sachverständigen nicht berück-

sichtigt worden ist, umfaßt die auf ihrem Gutachten basierende Klage naturge-

mäß nicht den in das Gutachten nicht einbezogenen Wert des Inventars der

ALV-Anlage.

2. Der Geltendmachung der Kaufpreisforderung im hiesigen Verfahren

stehen auch sonstige Rechtsgründe nicht entgegen.

Der Vergleich der Parteien vom 15. Mai 1991 betrifft, wie das Berufungs-

gericht mit Recht annimmt, die ALV-Anlage insgesamt und umfaßt damit auch

deren Inventar. Danach wäre auch insoweit der Verkehrswert durch zwei unab-

hängige Sachverständige zu ermitteln gewesen. Das schließt, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausführt, jedoch nicht aus, daß die Parteien in Abände-

rung des Vergleichs einvernehmlich auch eine anderweitige Regelung über das

Inventar wirksam treffen konnten. Anhaltspunkte für eine wechselseitige Ver-

knüpfung der Werte von Grundstücken und Gebäuden einerseits und der Tech-

nik der ALV-Anlage andererseits, die nach Ansicht des Berufungsgerichts einer

Geltendmachung in verschiedenen Verfahren entgegenstehen soll, sind dem

Berufungsurteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

Die sich auf Grund des Vergleichs ergebenden Forderungen der Parteien

sind in keinem Falle im Ursprungsverfahren 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch.

geltend zu machen, das mit Abschluß des Vergleichs endgültig beendet war.

Auf einem Vergleich beruhende Ansprüche sind - von hier nicht gegebenen

Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig in einem neuen Verfahren zu erhe-

ben. Dementsprechend hat die Klägerin ihren Anspruch auf Auszahlung des

hälftigen Verkehrswerts der Grundstücke und Gebäude auch in einem neuen

Verfahren, dem Rechtsstreit 10/4 O 531/93 des Landgerichts R., geltend ge-

macht, bei dem es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfah-

rens 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch. handelt.

III. 1. Die Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten sich hinsichtlich

des Inventars der ALV-Anlage dahin geeinigt, daß die Beklagte es zum Preise

von 50.000,00 DM erwerbe, ist mit Rücksicht auf den Inhalt der das Inventar

betreffenden Rechnung der Klägerin vom 30. Januar 1992 dahin zu verstehen,

daß die Einigung der Parteien die Übertragung (lediglich) des Anteils der Kläge-

rin an dem Inventar auf die Beklagte betraf. Es heißt in der Rechnung "Wir be-

rechnen Ihnen den Anteil des Inventars der LPG P S. an der ALV-Anlage".

Nach Sachlage kam auch nur eine solche Anteilsübertragung in Betracht, da

die Parteien an der gesamten ALV-Anlage nach ihrem Vergleich vom 15. Mai

1991 je zur Hälfte berechtigt waren.

2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

die - von seinem abweichenden Standpunkt aus unterbliebenen - Feststellun-

gen zu der von der Klägerin behaupteten Einigung der Parteien über den Er-

werb des Inventars durch die Beklagte zum Preise von 50.000,00 DM treffen

kann, über die das Landgericht bereits Beweis erhoben hatte.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke