Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 16.07.2002 – VI ZB 16/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

den Richter Pauge

am 16. Juli 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 18. Februar 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs-

sig verworfen.

Gegenstandswert: 255,65 €

Gründe

1. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Veröffentli-

chung seines Bildes auf einer Internetseite in Anspruch. Mit Urteil vom

26. Oktober 2001 hat das Landgericht der Klage stattgegeben; gleichzeitig hat

es den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die

Berufung des Beklagten - ausgehend von einem Wert des Beschwerdegegen-

standes von 500 DM (= 255,65 €) - mit Beschluß vom 18. Februar 2002 als un-

zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklag-

ten, der der Auffassung ist, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige

bei zutreffender Betrachtung den in § 511a Abs. 1 ZPO a.F. genannten Min-

destbetrag von 1.500 DM.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie erfüllt jedoch nicht die Zulässigkeitsvorausset-

zungen des § 574 Abs. 2 ZPO.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. Es

geht nicht um die in der Begründung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich

herausgestellten Fragen der allgemeinen streitwertrechtlichen Behandlung

nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, der Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 1

GKG und der dabei möglicherweise zu berücksichtigenden Bedeutung eines

"Regelstreitwerts" von 4.000 €, wie er in § 13 Abs. 1 GKG für besondere Ver-

fahrensarten vorgesehen ist. Wie auch der Beklagte ersichtlich nicht verkennt,

ist vorliegend für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

allein sein Interesse an einer Beseitigung des gegen ihn ergangenen Urteils-

ausspruchs maßgeblich; die Ermittlung, inwieweit eine Partei durch eine ge-

richtliche Entscheidung beschwert ist und ob ihr Interesse an deren Beseitigung

die Eröffnung einer weiteren Instanz rechtfertigt, kann allein nach Maßgabe ih-

rer eigenen Verhältnisse erfolgen und nicht anhand derjenigen der Gegenpartei

(vgl. BGH, Beschluß vom 25. Mai 1992 - II ZR 23/92 - WM 1992, 1369 m.w.N.).

In welchem Umfang eine Partei in diesem Sinne durch eine Unterlassungsver-

urteilung belastet ist, kann jedoch jeweils nur anhand der konkreten Umstände

des Einzelfalls ermittelt werden und ist einer weitergehenden grundsätzlichen

Klärung nicht bedürftig.

b) Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist vorliegend auch

nicht im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene

Entscheidung läßt keine Abweichung von den maßgeblichen Rechtsgrundsä t-

zen zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer der-

artigen Fallgestaltung erkennen. Das Oberlandesgericht hat vielmehr in dem in

Bezug genommenen Beschluß vom 30. Januar 2002 die Wertfestsetzung auf

500 DM im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbeson-

dere in Würdigung von Äußerungen des Beklagten selbst zu der Bedeutung der

Angelegenheit, im Rahmen tatrichterlichen Ermessens vorgenommen. Eine

über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung der insoweit angestellten

Überlegungen ist nicht zu ersehen; der Beklagte wird durch die Bewertung des

Beschwerdegegenstandes und die hierauf beruhende Verwerfung der Berufung

als unzulässig auch nicht in verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtsposi-

tionen beeinträchtigt, insbesondere nicht im Hinblick auf die in der Beschwer-

debegründung erwähnten Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1

ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner

Diederichsen Pauge