BGH Urteil vom 16.07.2002 – X ZR 195/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 16. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 18. Juni 1998 verkündete Urteil des
1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 22. April 1986 unter In-
anspruchnahme der Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen vom 2. Mai
und 25. Juni 1985 angemeldeten, mit Wirkung
für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 0 204 933 (Streitpatents), das eine
"Klappschachtel aus faltbarem Material" betrifft und sieben Patentansprüche
umfaßt. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
"Klappschachtel aus faltbarem Material, wie Karton oder dgl., mit im wesentlichen quaderförmiger Gestalt, insbesondere zur Auf- nahme einer in einen Innenzuschnitt eingehüllten Zigaretten- Gruppe, mit einem Schachtelteil (10) und an einer Rückwand des- selben angelenktem Klappdeckel (11), der in Schließstellung einen mit dem Schachtelteil verbundenen Kragen (22) umfaßt, dadurch gekennzeichnet, daß Längskanten (26; 27; 28; 29; 30) des Schachtelteils (10), des Klappdeckels (11) und des Kragens (22) unter Anpassung an den Durchmesser der Zigaretten abgeschrägt ausgebildet sind, derart, daß die Klappschachtel einen achtecki- gen, gleichwinkligen Querschnitt aufweist."
Wegen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezo-
genen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Gegenstand des Streitpa-
tents nicht neu, jedenfalls aber durch den Stand der Technik nahegelegt sei.
Sie hat sich dazu insbesondere auf die Schweizer Geschmacksmusteranmel-
dung 114 028, die deutsche Patentschrift 24 62 686, die US-Patentschrift
2 523 251, die britische Patentschrift 517 947 und die Unterlagen des deut-
schen Gebrauchsmusters 71 20 716 gestützt. Sie hat die Nichtigerklärung des
Streitpatents für die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Die Beklagte ist
dem entgegengetreten; hilfsweise hat sie das Streitpatent mit einer geänderten
Fassung seiner Patentansprüche verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nich-
tig erklärt. Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit fol-
gender Fassung seiner Patentansprüche:
"1. Klappschachtel aus faltbarem Material, wie Karton oder der- gleichen, mit im wesentlichen quaderförmiger Gestalt zur Auf- nahme einer in einen Innenzuschnitt eingehüllten Zigaretten- Gruppe, sogenannter Stanniol-Block, bestehend aus einem
Schachtelteil (10) mit Vorderwand (12), Rückwand (14), Bo- denwand (15) und Seitenwänden (13) sowie mit einem Klapp- deckel (11) aus Deckelvorderwand (17), Deckelrückwand (20), Deckeloberwand (21) und Deckelseitenwänden (18, 19), wobei die Deckelrückwand (20) mit der Rückwand (14) des Schach- telteils (10) schwenkbar verbunden ist und der Klappdeckel (11) in Schließstellung einen mit dem Schachtelteil (10) ver- bundenen Kragen (22) umfaßt, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
a) aufrechte Längskanten (26, 27; 28, 29; 30) des Schachtel- teils (10), des Klappdeckels (11) und des Kragens (22) sind unter Anpassung an den Durchmesser der Zigaretten ab- geschrägt ausgebildet, derart, daß die Klappschachtel ei- nen achteckigen, gleichwinkligen Querschnitt aufweist,
b) die Bodenwand (15) und die Deckeloberwand (21) sind mit abgeschrägten Ecken (37, 38) nach Maßgabe der Ab- schrägung der Längskanten (26, 29) ausgebildet und sto- ßen jeweils ohne Verbindung formschlüssig und stumpf ge- gen einen von zwei Einzelkanten (45, 46) begrenzten Ma- terialstreifen (35, 36) der Längskanten (26, 27; 28, 29),
c) die Seitenwände (13) und die Deckelseitenwände (18, 19) bestehen aus übereinander liegenden und miteinander verbundenen Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckelseitenlap- pen (33, 34), deren Breite so bemessen ist, daß sie einan- der nur im Bereich zwischen zugekehrten Einzelkanten (45, 46) benachbarter Längskanten (26..29) überdecken,
d) an innenliegende Seitenlappen (32) anschließende Bode- necklappen (39) sowie an innenliegende Deckelseitenlap- pen (33) anschließende Deckelecklappen (40) sind mit ge- ringerer Breite ausgebildet als die Breite der Bodenwand (15) bzw. Deckeloberwand (21), nämlich entsprechend der Breite der Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (33) zwischen den einander zugekehrten Einzelkanten (45, 46) der benachbarten Längskanten (26..29).
2. Klappschachtel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß innenliegende Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (33) durch keilförmige (Doppel-) Stanzung (41) einen Abstand
voneinander aufweisen, derart, daß obere bzw. untere Ränder der innenliegenden Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (33) gegenüber den Rändern der außenliegenden Seitenlap- pen (32) bzw. Deckelseitenlappen (34) keilförmig zurückgesetzt sind.
3. Klappschachtel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn- zeichnet, daß der Kragen (22) im oberen Bereich einer einer Kragenseitenwand (24, 25) zugekehrten Krageneinzelkante (48) eine durch U-förmige bzw. trapezförmige Stanzung gebil- dete, über die Konturen des Kragens (22) hinwegragende Ver- riegelungslasche (42) aufweist, die in Schließstellung an einer der Deckelvorderwand zugekehrten aufrechten Vorderkante (43) des innenliegenden Deckelseitenlappens (33) anliegt."
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie hat sich im Beru-
fungsverfahren weiter auf das am 27. März 1979 hinterlegte Modell zur Ge-
schmacksmusteranmeldung 66 MR 10793 beim Amtsgericht Hamburg berufen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. H. L. B. ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er teilweise in der mündlichen Verhandlung er-
läutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein von ihr eingeholtes schriftliches
Gutachten von Dr. R. W. vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, weil das Streitpatent auch in
seiner noch verteidigten Fassung nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 bis 57 EPÜ). Ein eigenständiger
erfinderischer Gehalt der verteidigten Unteransprüche ist nicht geltend ge-
macht und für den Senat auch nicht erkennbar.
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Klappschachtel aus faltbarem Material,
die als Verpackung einer eingehüllten Zigarettengruppe ("Stanniolblock") Ver-
wendung findet. Derartige Verpackungen sind als "Hinge-Lid-Packung" be-
kannt. Die Beschreibung des Streitpatents gibt dazu an, daß diese in der Ver-
gangenheit ausschließlich scharfkantig ausgebildet gewesen seien, was einen
beträchtlichen Materialaufwand bei diesem beliebten Verpackungstyp begrün-
de.
2. Durch das Streitpatent soll nach den Angaben in der Patentschrift der
Materialaufwand gegenüber herkömmlichen Klappschachteln reduziert werden
(Beschreibung Sp. 1 Z. 24-29). Außerdem soll die Handhabung der Packung
verbessert werden (Beschreibung Sp. 1 Z. 53-55). Jedenfalls soll, ohne daß
dies im Streitpatent ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird, eine ungewöhn-
liche Verpackung mit hohem Aufmerksamkeitswert geschaffen werden.
3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner im Beru-
fungsverfahren noch verteidigten Fassung eine Klappschachtel aus faltbarem
Material wie Karton zur Aufnahme einer in einen Innenzuschnitt eingehüllten
Zigarettengruppe
(1)
(2)
mit im wesentlichen quaderförmiger Gestalt
bestehend aus einem Schachtelteil,
(2.1) mit einer Vorderwand, einer Rückwand, einer Bodenwand
und Seitenwänden sowie
(2.2) mit einem Klappdeckel
(2.2.1) aus Deckelvorderwand, Deckelrückwand, Deckeloberwand
und Deckelseitenwänden,
(2.2.2) wobei die Deckelrückwand mit der Rückwand des Schach-
telteils schwenkbar verbunden ist,
(3)
und einem mit dem Schachtelteil verbundenen Kragen,
(3.1)
der vom Klappdeckel in Schließstellung umfaßt wird.
(4)
Dabei sind aufrechte Längskanten des Schachtelteils, des
Klappdeckels und des Kragens unter Anpassung an den
Durchmesser der Zigaretten abgeschrägt ausgebildet,
(4.1)
derart, daß die Klappschachtel einen achteckigen, gleich-
winkligen Querschnitt aufweist,
(5)
die Bodenwand und die Deckeloberwand
(5.1)
sind mit abgeschrägten Ecken nach Maßgabe der Ab-
schrägung der Längskanten ausgebildet und
(5.2)
stoßen jeweils ohne Verbindung formschlüssig und stumpf
gegen einen von zwei Einzelkanten begrenzten Material-
streifen der Längskanten,
(6)
die Seitenwände und die Deckelseitenwände bestehen aus
übereinander
liegenden und miteinander verbundenen
Seitenlappen bzw. Deckelseitenlappen,
(6.1)
deren Breite so bemessen ist, daß sie einander nur im Be-
reich zwischen zugekehrten Einzelkanten benachbarter
Längskanten überdecken,
(7)
an innenliegende Seitenlappen anschließende Bodeneck-
lappen sowie an innenliegende Deckelseitenlappen an-
schließende Deckelecklappen sind mit geringerer Breite
ausgebildet als die Breite der Bodenwand bzw. Dek-
keloberwand,
(7.1)
nämlich entsprechend der Breite der Seitenlappen bzw.
Deckelseitenlappen zwischen den einander zugekehrten
Einzelkanten der benachbarten Längskanten.
4. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Zeichnungen
des Streitpatents zeigen eine patentgemäße Klappschachtel in perspek-
tivischer Darstellung sowie die Anordnung eines Zuschnitts für eine sol-
che Klappschachtel innerhalb eines Nutzens des Verpackungsmaterials:
5. Merkmal 5.2, wonach Bodenwand und Deckeloberwand jeweils ohne
Verbindung formschlüssig und stumpf gegen einen von zwei Einzelkanten be-
grenzten Materialstreifen der Längskanten stoßen, betrifft die schräggestellten
Teile der Schachtelwände. Das Merkmal ist nach der Erläuterung des gerichtli-
chen Sachverständigen dahin zu verstehen, daß die Schnittkanten der abge-
schrägten Ecken an der zum Schachtelinneren weisenden Oberfläche der Ma-
terialstreifen anliegen.
II. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpa-
tents ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen neu.
a) Das vorveröffentlichte Hinterlegungsgesuch für Muster und Modelle
Nr. 114 028 des Bundesamts für geistiges Eigentum zeigt ebenso wie das
gleichfalls vorveröffentlichte Benelux-Muster 12699 00 Zigarettenschachteln
mit achteckigem Querschnitt. Die Merkmalsgruppen 4 bis 7 des verteidigten
Patentanspruchs 1, sind, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend
aufgeführt hat, den hinterlegten Abbildungen der Muster nicht zu entnehmen.
Eine Hinterlegung der Muster selbst ist ersichtlich nicht erfolgt.
b) Die Unterlagen des im Jahr 1971 bekanntgemachten deutschen Ge-
brauchsmusters 71 720 16 (K12) zeigen und beschreiben eine im Prinzip im
Querschnitt rechteckige Zigarettenhartverpackung mit wenigstens an den Sei-
ten abgerundeten Kanten und wenigstens am Boden abgerundeten Ecken. Die
Abrundung wird durch Rill- und/oder Ritzlinien bewirkt. Die Merkmalsgruppen 5
und 7 sind auch dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen.
c) Von der - in erster Linie für Seifenverpackungen bestimmten - Falt-
schachtel nach der US-Patentschrift 2 523 251 (K13, Übersetzung K13a) aus
dem Jahr 1950 unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents jedenfalls dadurch, daß dort ein Kragen (Merkmal
3) ebenso wenig vorgesehen ist wie ein Klappdeckel (Merkmalsgruppe 2.2).
d) Zur Frage, ob die als Anlage K6 vorgelegte achteckige "D."-
Zigarettenfaltschachtel vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des Streitpatents
der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, hat der Senat keine Feststellungen
getroffen. Ebenso wenig hat er feststellen können, ob das 1979 zur Ge-
schmacksmusteranmeldung 66 MR 10793 beim Amtsgericht Hamburg hinter-
legte Modell der vorgelegten Anlage K30 entsprach.
2. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
ergab sich für den Fachmann, als den der Senat in Übereinstimmung mit dem
gerichtlichen Sachverständigen einen Fachhochschulingenieur der Fachrich-
tungen Papierverarbeitungstechnik oder Verpackungstechnik mit langjähriger
beruflicher Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von Faltschachteln
ansieht, am Anmeldetag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik.
a) Der Senat geht dabei mit dem fachkundig besetzten Bundespatentge-
richt davon aus, daß eine Klappschachtel mit den Merkmalsgruppen 1 bis 3,
die im wesentlichen Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fas-
sung entsprechen, bereits durch den druckschriftlichen Stand der Technik dem
Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents jedenfalls im wesentlichen
vorbekannt, zumindest aber nahegelegt war. Auch die beklagte Patentinhabe-
rin, die das Streitpatent im Berufungsverfahren nurmehr eingeschränkt vertei-
digt, stellt dies letztlich nicht in Abrede. Zugleich wußte der Fachmann - wie der
gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung zur Überzeugung des Se-
nats bestätigt hat -, daß eine Verpackung mit abgeschrägten Kanten in diesem
Sinne eine Materialersparnis bewirken kann.
b) Darüber hinaus waren die Merkmale 4. und 4.1 durch die Abbildungen
der Schweizer wie des Benelux-Geschmacksmusters bekannt oder jedenfalls
nahegelegt. Der gerichtliche Sachverständige hat dies auf entsprechendes Be-
fragen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts bestätigt.
Dies gilt insbesondere auch für die Anpassung der Abschrägung der Schach-
telwände an den Durchmesser der Zigaretten, worunter angesichts der Geo-
metrie der Schachteln lediglich eine Ausbildung dieser Wandteile dahin ver-
standen werden kann, daß diese annähernd tangential zu den die Ecken des
Stanniolblocks ausfüllenden Zigaretten angeordnet sind; auch dies ist, wie der
gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, den Abbildungen des Schweizer wie
des Benelux-Musters zu entnehmen. Dabei ist die achteckige Ausbildung
ebenfalls unmittelbar diesen Abbildungen zu entnehmen; die Ausbildung eines
gleichwinkligen Querschnitts auf der Grundlage einer achteckigen Gestalt
- auch wenn sie durch diese Abbildungen nicht unmittelbar offenbart sein mag -
ist die nächstliegende Möglichkeit.
c) Auf Grund des achteckigen Querschnitts der Schachtel ergab sich für
den Fachmann nahezu zwangsläufig die Notwendigkeit, auch die Bodenwand
und die Deckelwand diesem Querschnitt anzupassen. Eine Abweichung der
Boden- oder Deckelform vom Schachtelquerschnitt hätte ersichtlich keinen
Sinn gemacht und im übrigen nur die Handhabung der Schachtel erschwert.
Allerdings standen dem Fachmann mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die-
se Anpassung vorzunehmen. Er konnte hierfür die überstehenden Ecken ent-
weder abschneiden oder diese umklappen und in diesem Fall weiter die umge-
klappten Teile mit der Wand verkleben oder dies auch unterlassen. In der Lö-
sung des Streitpatents, hier die Ecken wegzunehmen, kann eine erfinderische
Leistung nicht gesehen werden. Wie auch der gerichtliche Sachverständige
angegeben hat, lag das Abschneiden der Ecken nahe und war aus der Sicht
des Fachmanns die vorzugswürdige Lösung; jedenfalls war es aber eine - und
zwar eine besonders einfache - von mehreren Lösungen, die dem Fachmann
auf Grund seines Fachkönnens zur Verfügung standen und unter denen aus-
zuwählen keiner erfinderischen Leistung bedurfte. Dagegen spricht auch nicht,
daß etwa bei Wahl einer anderen Lösung die Dichtigkeit der Verpackung hätte
verbessert werden können; es lag nämlich in der Wahl des Fachmanns, durch
eine aufwendigere Ausgestaltung zusätzliche Vorteile zu erreichen oder aber
bei einem Verzicht auf zusätzlichen Aufwand auch auf diese Vorteile zu ver-
zichten. Durch das Abschneiden ergab sich zugleich, wie der gerichtliche
Sachverständige überzeugend angegeben hat, ein stumpfes Aufeinandertref-
fen der Eckkanten auf die ihnen entsprechenden Seitenwandteile im Sinn des
Merkmals 5.2. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob die Materialstreifen
stumpf gegen Boden und Deckel stoßen, wie jedenfalls die Beklagte dieses
Merkmal interpretiert, und wie dies Vorteile für die Stabilität der Schachtel ha-
ben mag, oder Boden und Deckel stumpf gegen den Materialstreifen. Auch hier
standen beide Möglichkeiten dem Fachmann ohne weiteres zur Verfügung, der
dabei lediglich das "Schnittmuster" der Schachtel geringfügig zu modifizieren
hatte und auf Grund einfacher Überlegungen zur Quersteifigkeit der Schachtel
zu dieser Anordnung gelangen konnte, wie insbesondere in dem von der Klä-
gerin vorgelegten Parteigutachten überzeugend dargelegt ist und wie dies
auch der gerichtliche Sachverständige im Grundsatz bestätigt hat.
d) Die Merkmale 6 und 6.1, die Seiten- und Deckelseitenwände derart
auszubilden, daß sich die übereinander liegenden Seitenlappen nicht voll,
sondern nur im Bereich zwischen zugekehrten Einzelkanten benachbarter
Längskanten überdecken, waren ebenfalls naheliegend. Der gerichtliche Sach-
verständige hat hierzu überzeugend angegeben, daß es dem Fachmann auf
Grund seines Fachwissens und -könnens als ausreichend erscheinen mußte,
die Überdeckung nicht über die volle Breite vorzunehmen. Zudem hat der ge-
richtliche Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten zutreffend
darauf hingewiesen, daß auch das deutsche Gebrauchsmuster 71 20 716 eine
nicht vollständige Seitenwandüberlappung zeigt. Dort heißt es, daß die Verbi n-
dungslaschen (8) vorzugsweise abgeschrägt gegen das Bodenteil (1) verlau-
fen, wodurch sich jedenfalls partiell eine unvollständige Überdeckung ergibt.
e) Auch die Maßnahme, die an sich aus der US-Patentschrift 2 523 251
bekannten Deckelecklappen mit geringerer Breite an die Seitenlappen und
nicht an die Deckelwand anschließend auszubilden, begründet keine erfinderi-
sche Leistung, denn diese Anordnung war, wie sich ohne weiteres aus der
Schachtelgeometrie ergibt, alternativ an der einen wie an der anderen Stelle
möglich; das gleiche gilt für die Bodenecklappen. Der gerichtliche Sachver-
ständige hat hierzu angegeben, daß die im Streitpatent gewählte Anbringung
dem Fachmann keine Schwierigkeit bereitete. Gleiches gilt für die weitere
Maßnahme, diese Ecklappen mit geringerer Breite auszubilden als die Boden-
wand und die Deckeloberwand. Der gerichtliche Sachverständige hat auch
hierzu überzeugend angegeben, daß diese Maßnahme im Belieben des Fac h-
manns stand.
f) Im vorliegenden Fall kann auch die Verwirklichung der vorstehend ge-
nannten Maßnahmen insgesamt eine erfinderische Leistung nicht begründen.
Eine besondere Wirkung dieser Maßnahmen, die über ihre Einzelwirkungen
hinausgehen könnte, ist nicht erkennbar. Die gegenteilige Einschätzung des
gerichtlichen Sachverständigen findet im Ergebnis der mündlichen Verhand-
lung keine Grundlage. Der Sachverständige hat zur Stützung seiner Auffas-
sung nur darauf verwiesen, daß er das Vorsehen einer formschlüssigen Ver-
bindung zu den Seitenwandteilen als nicht naheliegend ansehe, obwohl sich
diese Maßnahme nach seinen sonstigen Angaben in naheliegender Weise
durch das Abschneiden der überstehenden Ecken des Bodens und des Dek-
kels ergab. Sonstige Gesichtspunkte, die die Annahme einer erfinderischen
Leistung stützen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbekanntseins acht-
eckiger Zigarettenschachteln nicht hervorgetreten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach Art. 29 2. PatGÄndG
übergangsweise weiterhin anwendbaren § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG i.V.m. § 97
ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Richter am BGH Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt orts- abwesend und daher gehindert zu unter- schreiben
Melullis