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BGH Beschluss vom 16.07.2002 – X ZR 37/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das am 7. Februar 2001 verkün-

dete Grund- und Vorbehaltsurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Stuttgart wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß der

Tenor des angefochtenen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

(§ 319 ZPO) berichtigt und in Ziffer 1 wie folgt gefaßt wird:

"1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 17.03.1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hin- sichtlich des bezifferten Zahlungsantrags dem Grunde nach gerechtfertigt ist und daß weiter festgestellt wird, daß die Be- klagte verpflichtet ist, dem Kläger dessen künftige Sozialhil- feaufwendungen für Frau M. K., geb. V., geb. am 23.11.1921, derzeit wohnhaft im Alten- und Pflegeheim S., ..., bis zur Obergrenze von DM 158.473,44 zu erstatten, so- weit diese Aufwendungen durch Zahlungen Dritter (insbe- sondere gesetzliche Rentenversicherer, Betriebsrentenkas- se, Pflegeversicherung) nicht zu decken sind.

Die Entscheidung über die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der Vermietung der Einliegerwohnung ... in H. bleibt vorbe- halten."

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 90.000 €

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck