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BGH Beschluss vom 17.07.2002 – 2 ARs 164/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 164/02 2 AR 77/02

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Juli 2002 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem

Amtsgericht Aachen

übertragen.

Gründe:

I.

1. Der Angeschuldigte betrieb seit dem Jahreswechsel 2000/2001 in

H. /Niederlande einen Head-Shop, in dem er auch Marihuana in größeren

Mengen verkaufte. In dem vorliegenden Verfahren wird ihm vorgeworfen, zwi-

schen Januar und März 2001 in vier Fällen in H. an den gesondert verfolg-

ten K. aus S. jeweils mindestens 50 Gramm Marihuana zu einem

Grammpreis von DM 6,50 verkauft zu haben. Das Rauschgift wurde sogleich

bezahlt und übergeben. K. führte die Betäubungsmittel in die Bundesrepu-

blik ein und verkaufte sie - zumindest teilweise - in S. /Deutschland in klei-

nen Portionen gewinnbringend weiter.

2. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat beim Amtsgericht Eschweiler

- dem für S. zuständigen Amtsgericht - den Erlaß eines Strafbefehls gegen

den Angeschuldigten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in vier Fällen beantragt. Das Amtsgericht Eschweiler hat den Antrag zu-

rückgewiesen, da es mangels Begründung eines Gerichtsstands örtlich nicht

zuständig sei. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde der

Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft Aachen hat den Generalbundesanwalt gebeten,

gemäß § 13 a StPO eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Ge-

richtsstand herbeizuführen.

II.

Nach § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht,

wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen

Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier

vor:

Ein Gerichtsstand in Deutschland ist nicht begründet. Die Vorausset-

zungen für einen Gerichtsstand nach § 8 StPO (Wohn- oder Aufenthaltsort), §

9 StPO (Ergreifungsort) oder §§ 10 ff. StPO sind nicht erfüllt. In Deutschland ist

auch kein Gerichtsstand des Tatorts nach § 7 Abs. 1 StPO gegeben:

1. Im Hinblick auf das eigene - täterschaftliche - Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln des Angeschuldigten liegt in Deutschland kein Tatort i.S.v.

§ 9 Abs. 1 StGB. Der Angeschuldigte wurde von K. in H. /Nie-

derlande aufgesucht. Er hat ihm dort gegen sofortige Bezahlung das Rausch-

gift übergeben. Die Tat war damit nicht nur voll-, sondern auch beendet (vgl.

BGHSt 43, 158, 162; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314). Handlungsort war

damit allein H. .

In Deutschland ist auch kein zum Tatbestand gehörender Erfolg i.S.v.

§ 9 Abs. 1 StGB eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314). Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt (vgl.

BGHSt 30, 277, 278), so daß allein auf den Handlungsort abzustellen ist (h.M.,

vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 9

Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 9 Rdn. 6; Hoyer in SK-

StGB § 9 Rdn. 8; str. vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 9 Rdn. 5a).

Durch die Übertragung des Besitzes an dem Rauschgift gegen Bezahlung ist

hier jedenfalls das tatbestandliche Endziel des Handeltreibens in den Nieder-

landen bereits erreicht worden. Weitergehende Tatwirkungen, die für die Ver-

wirklichung des Tatbestands nicht oder nicht mehr relevant sind, können kei-

nen Tatort begründen (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; Eser aaO).

2. Ein Tatort in Deutschland läßt sich - entgegen der Auffassung des

Generalbundesanwalts - auch nicht mit einer Beteiligung des Angeschuldigten

an dem Handeltreiben des K. durch dessen Weiterverkauf der Drogen in

S. /Deutschland begründen.

Mittäterschaftliches Handeln, bei dem die Tat an jedem Ort begangen

ist, an dem einer der Mittäter gehandelt hat (vgl. BGHSt 39, 88, 91), liegt hier

nicht vor. Denn das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von

Betäubungsmitteln stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft

dar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige

Interessen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der De-

liktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; OLG Karls-

ruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.,

Vorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.).

Aus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben

des Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den

Erwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Han-

deltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR

1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu

BGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426), so daß ein Gerichtsstand in Deutschland

hier auch nicht nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeben

ist. Der Angeschuldigte verfolgte mit der Übergabe des Rauschgifts an K.

allein seine eigenen Interessen. Sein Beitrag zur Tat des K. ging nicht über

das zur eigenen Deliktsverwirklichung notwendige Zusammenwirken mit einem

anderen hinaus.

Dem Ergebnis steht auch das Urteil des Senats vom 5. Februar 1997

(NStZ 1997, 286) nicht entgegen. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde-

liegenden Fall wirkten die Beteiligten gerade mittäterschaftlich in dieselbe De-

liktsrichtung zusammen: Der Lieferant übergab das Rauschgift in den Nieder-

landen ohne Vorkasse an seine Landsleute, die es - wie er wußte und wollte -

in Deutschland verkauften.

3. Bei der hier gegebenen Sachlage liegt auch keine Beihilfe des Ange-

schuldigten zur Einfuhr der Betäubungsmitteln durch K. vor. Der Fall un-

terscheidet sich wesentlich von dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.

Juli 1994 (BGHSt 40, 208, 210) zugrundeliegenden Sachverhalt. Denn dort

hatte der Angeklagte gerade ein - insoweit mit dem Verkäufer übereinstimmen-

des - Interesse an der Einfuhr, um sodann das Rauschgift erwerben zu können.

4. Die Entscheidung über den Erlaß des von der Staatsanwaltschaft be-

antragten Strafbefehls obliegt dem Amtsgericht, so daß ein örtlich zuständiges

Amtsgericht zu bestimmen war (vgl. BGHSt 32, 159, 161). Das Amtsgericht Aa-

chen ist sach- und (hinsichtlich der Niederlande) ortsnah; zudem hat auch die

Staatsanwaltschaft Aachen ermittelt.

Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 6 Nr. 5

StGB (vgl. BGHSt 27, 30 ff.).

Rissing-van Saan

Detter

Bode

Otten

Elf