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BGH Beschluss vom 17.07.2002 – 2 StR 174/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gera vom 3. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO lief am
10. Januar 2002 ab. Durch Eingang des Telefax-Schreibens vom 10. Januar
2002 beim Amtsgericht Gera wurde sie nicht gewahrt, weil die darin enthaltene
Revision beim unzuständigen Gericht einging. Beim zuständigen Landgericht
Gera ging das zugehörige Original erst am 14. Januar 2002 und damit verspä-
tet ein. Auf diese Sachlage wurde die Verteidigerin des Angeklagten vom Ge-
neralbundesanwalt zweimal hingewiesen, durch Schreiben vom 13. Mai 2002
und durch die Antragsschrift vom 17. Juni 2002. Ein Wiedereinsetzungsantrag
wurde nicht gestellt. Unter den gegebenen Umständen war für eine Wiederein-
setzung von Amts wegen kein Raum. Die Revision war daher nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Elf