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BGH Beschluss vom 17.07.2002 – 2 StR 174/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 174/02

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Gera vom 3. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO lief am

10. Januar 2002 ab. Durch Eingang des Telefax-Schreibens vom 10. Januar

2002 beim Amtsgericht Gera wurde sie nicht gewahrt, weil die darin enthaltene

Revision beim unzuständigen Gericht einging. Beim zuständigen Landgericht

Gera ging das zugehörige Original erst am 14. Januar 2002 und damit verspä-

tet ein. Auf diese Sachlage wurde die Verteidigerin des Angeklagten vom Ge-

neralbundesanwalt zweimal hingewiesen, durch Schreiben vom 13. Mai 2002

und durch die Antragsschrift vom 17. Juni 2002. Ein Wiedereinsetzungsantrag

wurde nicht gestellt. Unter den gegebenen Umständen war für eine Wiederein-

setzung von Amts wegen kein Raum. Die Revision war daher nach § 349

Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Elf