Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2002 – 2 StR 216/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 21. Februar 2002 im Strafausspruch aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in

13 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die

auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Strafaus-

spruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dem Schuldspruch des hier angefochtenen Urteils liegen neun in der

Zeit von Dezember 1999 bis Dezember 2000 sowie sechs im Februar 2001 bis

zum 15. März 2001 begangene Taten zugrunde, für die Einzelstrafen zwischen

neun Monaten und einem Jahr neun Monaten verhängt wurden. Die höchsten

Einzelstrafen von jeweils einem Jahr neun Monaten betrafen die Tat Nr. 5 der

Urteilsgründe - begangen im September 2000 - und die Tat Nr. 15 der Urteils-

gründe - begangen am 15. März 2001 -. Am 5. Februar 2001 (rechtskräftig seit

dem 1. März 2001) war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, mit

dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt wurde, die

zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vollständig bezahlt war. Das

Landgericht hat eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den 15 Einzelfreiheitsstrafen

gebildet und diese Geldstrafe - sowie eine weitere durch Strafbefehl vom

23. April 2001 festgesetzte, ebenfalls noch nicht vollständig bezahlte Geld-

strafe für eine am 10. März 2001 begangene Tat - nach § 53 Abs. 2 Satz 2

StGB gesondert bestehen lassen. Von der Bildung je einer Gesamtfreiheits-

strafe für die vor bzw. nach Erlaß des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 be-

gangenen Taten hat es „deshalb“ abgesehen.

Dies war rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte unabhängig von der

Frage der Einbeziehung der Geldstrafe aus diesem Strafbefehl in eine Ge-

samtstrafe jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe für die Taten 1 bis 9 und für die

Taten 10 bis 15 der Urteilsgründe festzusetzen gehabt. Denn die Zäsurwirkung

des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 war nicht deshalb entfallen, weil es von

der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat (vgl.

BGHSt 32, 190, 194; BGHSt 44, 179, 184; BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung

9; BGH NStZ-RR 2001, 103).

Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Bildung von nur einer Ge-

samtfreiheitsstrafe statt von zwei Gesamtfreiheitsstrafen für die hier abgeur-

teilten Taten auch beschwert, weil deren denkbare Höhen - anders als bei der

verhängten Gesamtstrafe - noch eine Strafaussetzung zur Bewährung ermög-

licht hätten. Demgemäß war die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Senat hebt

auch die an sich rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen auf, um dem neuen

Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Einzelstrafen im Hinblick auf die neu zu

bildenden Gesamtstrafen, deren Summe drei Jahre nicht übersteigen darf (vgl.

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 19, 20) festzusetzen.

Einer Aufhebung der dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen

bedarf es hingegen nicht. Sie können bestehen bleiben, ergänzende Feststel-

lungen bleiben möglich.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Elf