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BGH Beschluss vom 17.07.2002 – 2 StR 225/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 225/02

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 4. März 2002 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten führt zur Aufhebung

des Urteils. Die Annahme des Landgerichts, dieser habe sich des vollendeten

schweren Raubs schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in die Wohnung der

Zeugin R. ein, um gewaltsam an deren Schmuck und Geld zu gelangen. Er be-

drohte sie mit einem ca. 15 cm langen Sprungmesser und drückte es ihr mit der

stumpfen Seite an den Hals. Als sie erklärte, sie habe weder Schmuck noch

Geld, wollte er ihr ein Schlafmittel einflößen. Da dies mißlang, drückte er der

am Boden liegenden Frau zweimal ein Kissen fest auf das Gesicht, anschlie-

ßend fesselte er sie. In ihrer Todesangst erklärte sie dem Angeklagten dann,

das Geld befände sich im Keller, den Schlüssel dafür verwahre eine Nachbarin.

Daraufhin ließ der Angeklagte die Zeugin aus der Wohnung gehen und ver-

folgte sie bis in die Nähe der Wohnung der Nachbarin W. Diese ließ das Ta-

topfer ein und alarmierte die Polizei. Während des Tatgeschehens oder un-

mittelbar, nachdem die Geschädigte die Wohnung verlassen hatte, entnahm

der Angeklagte ca. 80 DM aus einem Geldbeutel und ca. 400 DM aus einer

Mappe.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten schwe-

ren Raubs nicht. Aus ihnen läßt sich nicht ausreichend entnehmen, daß der

Angeklagte Gewalt als Mittel zur Wegnahme des Geldes angewendet hat.

Der Tatbestand des Raubs setzt voraus, daß der Täter zum Zweck der

Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Ge-

fahr für Leib oder Leben droht. Nicht ausreichend ist, daß die Wegnahme der

Gewalt zeitlich nachfolgt, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht. Eine sol-

che Verknüpfung kann in Betracht kommen, wenn die zuvor ausgeübte Gewalt

als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt. Erfolgt die Weg-

nahme dagegen nur "gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der

Nötigung nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, kommt

ein Schuldspruch wegen vollendeten Raubs nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ

1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7;

BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 738/94 - und vom 20. Juni 2001 - 3

StR 176/01).

Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der

Angeklagte das Geld erst wegnahm, als das Tatopfer die Wohnung bereits

verlassen hatte. Daß in diesem Zeitpunkt die Gewalteinwirkung fortgewirkt hat,

belegen die Urteilsgründe nicht, zumal es dem Willen der Zeugin R. entsprach,

die Wohnung zu verlassen. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, daß

der Angeklagte die Zeugin R. zum Verlassen der Wohnung gezwungen hat, um

das Geld an sich nehmen zu können. Der ursprünglich geplante Raub von

Schmuck und Geld war vielmehr nach der Flucht des Tatopfers gescheitert.

Neben dem somit nur versuchten schweren Raub kann die Wegnahmehand-

lung nur noch als Diebstahl bewertet werden.

Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs kann daher kei-

nen Bestand haben. Das führt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehler-

freien Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperver-

letzung. Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß weitere Feststellungen ge-

troffen werden können, kommt eine Umstellung des Schuldspruchs nicht in Be-

tracht; die Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.

Vors. Richterin am BGH

Detter

Bode

Dr. Rissing-van Saan

und Richterin am BGH Elf

sind wegen Urlaubs

an der Unterschrift verhindert.

Detter

Otten